BGE 63 III 137
BGE 63 III 137Bge14.08.1937Originalquelle öffnen →
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Bankellgesetz. Xo 38.
Bilanzposten mangels genügender Kennzei{!hnung der in
ihm zusammengefassten Einlagen überhaupt keine privi-
legierten Spareiplagen mitumfassen.
Die Verneinung des Konkursvorrechts scheint auch dem
Rechtsbewusstsein der meisten Gläubiger solcher Kassa-
scheine zu entsprechen, ansonst es nicht verständlich wäre,
dass sie
sich nicht zusammengetan hätten, um kollektiv
auf irgendwelche Weise ihr Vorrecht zur Geltung zu bringen
zu suchen. Ihnen gegenüber wäre es eine grosse Unbillig-
keit, wenigen vereinzelten Gläubigern der gleichen Kate-
gorie das Konkursvorrecht (mit ofortiger voller Baraus-
zahlung) einzuräumen, während eine solche Behandlung
sämtlicher Gläubiger dieser Kategorie durch den Nach-
lassvertrag mangels genügender Mittel überhaupt nicht
möglich gewesen wäre ..
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juni 1937 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
·1
A. SchuldbeLreibungs-und-Konkursreeht
PoursuiLe eL Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONXUR8KAMMEB
ARR DE LA CHAMBRE DES POUBSUITES
ET DES FAILLITES
39. Intacheid vom a. Dezember 1987 i. S. Buchmiiller.
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138 SchuIdbet.reibullgs-.md Konkursrecht.. N° 39. Der Ehemann ;der Betriebenen schrieb binnen 10 Tagen seit dieser Arreatierung an das Betreibungsamt : « Dieses KlaVier kauften wir vor vielen Jahren unserer Tochter Martha Elisabeth Buchmüller, Matthäusstrasse 3 (nunmehr Frau Baumann-Buchmüller). Dieselbe ist somit Eigentümerin dieses Klaviers. Sollte jedoch wider Er- warten angenommen werden, dieses Klavier stehe nicht im Eigentum unserer Tochter, so macht der unterzeichnete Ehemann (der Betriebenen) daran Eigentum geltend; ganz eventuell handelt es sich um Frauengut. » über den Anspruch der Tochter leitete das Betreibungs- amt das Widerspruchsverfahren eih, welches sich durch Nichtbenützung der angesetzten Klagefrist erledigte. Darauf kam es am 6. September 1937 in der Arrestbetrei- bung zur PIandung des Klaviers. Innerhalb 10 Tagen seit Mitteilung hievon schrieb der Ehemann der Betriebenen dem Betreibungsamt : c( An diesem Klavier mache ich Ei gent um geltend. Meine Frau und ich, d. h. rechtlich ich, kaufte dieses Klavier vor vielen Jahren unserer Tochter Martha Eli- sabeth Buchmüller. Bei derartigen Käufen für ein Kind ist jeweils die Frage unabgeklärt, ob das Kind Eigentümer des Klaviers ist oder der Vater. Wir nahmen an, das Kind werde das Klavier als Eigentum ansprechen und machten dem Betreibungsamt auch eine bezügliche Mitteilung. Unsere Tochter hat nun aber an dem Klavier nicht Eigen- tum geltend gemacht. Sie erklärt also damit, dass das Eigentum an diesem Klavier an sie nicht übergegangen sei. Dadurch ist die Eigentumsfrage abgeklärt. Das Klavier steht somit in meinem Eigentum, was ich hier aus- drücklich geltend mache ... » Daraufhin setzte das Betreibungsamt dem Gläubiger Frist zur Widerspruchsklage gemäss Art. 109 SchKG gegen Buchmüller an. Hiegegen beschwerte sich der Gläubiger mit der Begründung, der für die Tochter geltend gemachte Anspruch schliesse denjenigen des Vaters aus. Eventuelle Geltendmachung eines Eigentumsanspruches sei unzulässig. Schultlhetreibungs-und Konknrsrecht. Xo 39. 139 B. -Die Vorinstanz hat die Beschwerde gutgeheissen, weil der Ehemann gegenüber der Arrestierung seinen Ei- gentumsanspruch nur bedingt geltend gemacht habe, was unbeachtlich sei. Auf die Pfändung hin: habe er dann aller- dings sein Eigentum unbedingt angemeldet, aber er habe durch sein Verhalten auf die Arrestierung hin auf die Geltendmachung des eigenen Anspruchs auch im Pfän- dungsverfahren verzichtet. G. -Diesen Entscheid zieht der Ehemann ans Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Berücksichtigung seines Eigentumsanspruchs und Einleitung des Widerspruchs- verfahrens. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : l. -Es fragt sich zunächst, ob die Anmeldung des eigenen Anspruchs vom Ehemann Buchmüller nach er- folgter Pfändung noch angebracht werden durfte, nachdem er bereits von der Arrestierung Kenntnis gehabt hatte. Dem Schuldner gegen.über gilt der GrundSatz, dass, was gültig arrestiert ist, auch gepf'andet werden kann, dass er also die Einrede der Unpfändbarkeit gemäss Art~ 92/93 SchKG nur binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arrest- urkunde, dagegen nicht mehr auf die Pfändung hin gel- tend machen kann (BGE 56 III 122). Ist dieser Grundsatz auch auf den Dritteigentümer der arrestierten Sache anzu- wenden, so muss dieser bei Kenntnis der Arrestnahme seinen Anspruch im Anschluss an diese anmelden. und ist er mit seiner Anmeldung gegenüber der Pfändung ausge- schlossen. Diese Ausdehnung ist geboten, weil Art. 275 SchKG, der die Vollziehung des Arrestes nach den für die Pfändung aufgestellten Vorschriften' anordnet, dabei aus- drücklich auf die Artikel über das Widerspruchsverfahren mitverweist. Damit ist gesagt, dass jenes Verfahren bereits hier durchzuführen ist. Ist allerdings der Dritt- eigentümer ohne Kenntnis des Arrestes geblieben, so kann
HO Schuldhetreibungs. und Konkursrecht. N° 40. er seinen Anspru,ch noch gegenüber der Pf'andung anmelden (vgI. JAEGER, K;omm. SchKG Art. 280 N. 2). 2. -:-War mithin die Anmeldung des Drittanspruchs im Anschluss an die Pfändung vom 6. September· wegen Verspätung unbeachtlich, so stellt sich die Frage, ob die Fristansetzung an den Gläubiger nicht auf Grund der früheren. Anmeldung gegenüber der Arrestierung. erfolgen musste, m.a.W. ob die Anmeldung eines eventuellen An- spruchs zulässig ist. In der Form, wie das hier geschehen ist, muss die Frage verneint werden. Wenn ein Dritter damit einverstanden ist, dass ein Vierter das Eigentum beanspruche, so geschieht ihm ja kein Unrecht, wenn dieser Vierte den Gegenstand dem Schuldner zur Befriedigung seiner Gläubiger überlässt, indem er, wie hier, sein Eigen- tum nicht verfolgt. Dann wird, wenn in Wahrheit der Gegenstand doch nicht dem Schuldner gehört, durch die Pfändung desselben nur dieser Vierte geschädigt, nicht auch derjenige Dritte, der diesen selber für den Eigentümer hält bezw. jedenfalls bereit ist, dessen Eigentum anzuer- kennen. Eine solche Anerkennung aber muss darin er- blickt werden, dass der Dritte den Anspruch des Vierten als dessen Vertreter unbedingt geltend macht, seinen eige- nen aber nur eventuell für den Fall der Abweisung des andern. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuTskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 40 . .t.rrat du 9 decembre 1937 dans la cause Wahli. Poursuites entre epoux durant le mariage. Contrairement a ce qui a et8 affirme dans l'arret Schönhofer (RO 56 III p. 169 et suiv.), l'interdiction des poursuites qu'edicte l'art. 173 C. civ. est une regle qui interesse l'ordre public. L'exception qui en doooule peut donc etre invoquee en tout temps et meme soulevee d'office. Ce principe n'entrainerait pas forcement un changement de jurisprudence dans les ca.<; analogues au ca.'l Schönhofer (pour- Schuldhetreibungs. und Konlrursrecht. No 40. 141 suite d'une femme dont le mari est domicilie a l'etranger sur les biens que ce demier possede en Suisse), attendu que cette jurisprudence peut se justitier par un autre motif. Betreibungen zwischen Ehegatten während der Ehe. Entgegen der im Entscheide i. S. Schönhofer (BGE 56 III 173) bestätigten Auffassung ist das Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten (Art. 173 ZGB) eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellte Vorschrift. Die Einrede aus ihr kann daher jederzeit erhoben und selbst von amteswegen angewendet werden. Dieser Grundsatz führt nicht notwendigerweise zu einer Änderung der Rechtsprechung in den dem Falle Schönhofer analogen Fällen (Betreibung einer Ehefrau gegen ihren im Ausland wohnhaften Mann auf dessen in der Schweiz liegendes Vermö- gen), da diese Praxis sich durch ein anderes Motiv rechtfertigen kann. Prooedimenti esecutivi tra coniugi durante il matrimonio. Contrariamente a quanto affermato neUa sentenza Schönhofer (RO 56 III p. 169 e seg.), il divieto di procedimenti esecutivi previsto dall'art. 173 ce e una regola che conceme l'interesse pubblico. L'eccezione che ne deriva pub esser dunque invocata in ogni tempo ed anche sollevata d'ufficio. Questo principio non necessiterebhe un camhiamento di giurispru- denza nei casi analoghi al caso Schönhofer (esecuzione pro- mossa daIIa moglie, il cui marito e donriciliato all'estero, sui heni da lui posseduti in Isvizzera), poicM questa giurispru- denza pub essere giustiticata da un altro motivo. A. -Le 18 aout 1937, Dame Marguerite Wahli a fait notifier a son mari un commandement de payer pour les sommes suivantes : a) 100 fr. avec iIiteret au 5 % du 31 mai 1937, b) 100 fr. avec interet au 5 % du 30 juin 1937, c) 100 fr. avec interet au 5 % du 31 juillet 1937, d) 150 fr. avec interet au 5 % du l er aout 1937. Les sommes indiquees sous lettres a), b) et c) etaient reclamees en vertu d'une reconnaissance de dette pre- tendument signee par le debiteur le 19 mai 1937. eelle de 150 fr. indiquee sous lettre d) l'etait en vertu d'un jugement en date du 14 aout 1937 condamnant le debiteur a payer a sa femme chaque mois une somme du meme montant a titre de contribution d'entretien.
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