BGE 63 III 130
BGE 63 III 130Bge02.07.1937Originalquelle öffnen →
130 Banlrengesetz. No 38. Banken geseLz. Loi sur les hanques. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRTS DES SECTIONS CIVILES 38. Urteil der U. Zivilabteilung vom 26. November 1937 i. S. Spar-und Leihkasae Entlebuch gegen Brun und Portmann. Bankengesetz Art. 15, 54: K 0 n kur s vor r e c h t der S par ein 1 ag e n; Voraussetzungen, speziell Kennzeich- nung durch den Ausdruck « Sparen l>. Loi sur les banques, art. 15 et 54 : Priv-ilege des depots d'epargne da.ns la faillite de la banque. Conditions, en particulier specifi- cation du depöt par le mot ({ epargne ». Legge sulle banche, art. 15 e 54: Privilegio dei depOBiti a riaparmio in caso di fallimento della banca. Condizioni ; in particolare specificazione deI deposito mediante la parola «risparmio ". A. -Die Spar-und Leihkasse Entlebuch stellte seit Jahren Büchlein über Einlagen' aus, die auf der ersten Umschlagseite als « Kassascheine Jl hezeichnet sind, auf der ersten Seite den Vordruck enthalten : « Die Spar-und Leihkasse in Entlebuch bescheinigt hiemit, von ... den Betrag von Fr .... als Einlage empfangen zu haben Jl, und aus sieben weitern Seiten für die Vermerke von Ein- lagen, Rückzahlungen und Zinsgutschriften bestehen. Den auf der zweiten Umschlagseite gedruckten Bemerkungen ist folgendes zu entnehmen : « 1. Die Sparkasse nimmt von jedermann Gelder entgegen und verzinst solche vom Tage der Einlage an bis zur Bankengesetz. No 38. 131 Rückzahlung zum jeweiligen festgesetzten Zinsfusse. 5. (in der Druckauflage von 1919) ... Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den jeweiligen Vorweiser eines Kassascheins als den rechtmässigen Inhaber und zu Einzahlungen und Rückbezügen er- mächtigt zu betrachten. (In der Druckauflage von 1910 wird in diesem Zusammenhang von der « Kasse» schlechtweg gesprochen.) 7. (in der Druckauflage von 1910) In gewöhnlichen Zeiten kann man Sparkassegut bis auf Fr. 500.-sofort zurückziehen ... 7. (in der Druckauflage von 1919) Die Spar-und Leih- kasse behält sich das Recht vor, für Rückzugsbegehren von mehr als Fr. 500.-eine Kündigung von einem Monat zu verlangen. » Ausserdem stellte « die Spar-und Leihkasse Entlebuch, Abteilung Jugendsparkasse ll, Büchlein über Einlagen aus, die auf der ersten Umschlagseite als II Gutscheine» be- zeichnet sind, auf der ersten Seite den Vordruck enthalten, die Spar-und Leihkasse Entlebuch, Abteilung Jugendspar- kasse, bescheinige, I{ nachverzeichnete Einlagen erhalten zu haben, die den vorstehenden Vorschriften unterliegen », und auf der zweiten Umschlagseite den Abdruck des ( Reglements betreffend die Jugend-Sparkasse » aufweisen, dem zu entnehmen ist: « 3. Die Spar-und Leihkasse nimmt Gelder an auf Ju- gendsparkassescheine von mindestens Fr. 1.-von Kindern oder deren Eltern und verzinst solche Ein- lagen % höher als die gewöhnlichen Einlagen. 4. Das Maximum solcher Einlagen beträgt Fr. 200.- in dem Sinne, dass grossere Beträge nach dem ge- wöhnlichen Einlagen-Zinsfuss verzinst werden. 9. Wenn die Kinder das 16. Altersjahr erreicht haben und aus der Schule treten, gelten ihre Einlagen als gewöhnliche Einlagen der Spar-und Leihkasse Entle- buch. »
132 Bankengesetz. N° 38. B. -In dem.im Sommer 1934 eröffneten Konkursauf- schubs-und an'schliessenden Nachlassverfahren schloss die Spar-und ikasse Entlebuch einen Nachlassvertrag • ab, der im Sommer 1936 (nach inzwischen erfolgtem In- krafttreten des Bankengesetzes) bestätigt wurde, mit fol- gender Klausel: « Die gemäss Art. 15 und 54 des Banken- gesetzes vom 8. November 1934 ein Konkursvorrecht III. Klasse bis zum Betrage von Fr. 5000.-pro Einleger geniessenden Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck « Sparen)) gekennzeichnet sind, wer- den .,. in bar ausbezahlt .. , Durch den Ausdruck « Spa- ren)) gekennzeichnet sind die Einlagen in die Jugendspar- kasse ». Gegen den Nachlassvertrag erhob eine verhältnis- mässig kleine Anzahl von Gläubigern aus Kassascheinen Einwendungen. Nach der Bestätigung des Nachlassver- trages schrieb ihnen dü:i Nachlassbehörde : « Die Spar- und Leihkasse Entle buch anerkennt .,. die Forderungen der Gläubiger aus Kassascheinen nur als gewöhnliche For- derungen. Da Sie .. , gegen den Nachlassvertrag Ein- spruch erhoben haben, hat die Nachlassbehörde angenom- men, Sie seien mit dieser Behandlung Ihrer Forderung nicht einverstanden, sondern Sie beanspruchen für diese bis zum Betrag von Fr. 5000.-ein Privileg Ur. Klasse .... Dieser Rangstreit ist gemäss Bestätigungsentscheid auf dem ordentlichen Prozessweg auszutragen. Es wird Ihnen hiemit gemäss Art. 310 SchKG eine Frist von einem Monat zur Einreichnng der Klage auf-Anerkennung eines Privi- legs III. Klasse für einen Teilbetrag von Fr. 5000.-Ihrer Forderung laut Ka...<lSaschein Nr. ... angesetzt. . .. » Dementsprechend erhoben die Gläubiger der Kassascheine Nr. 2793 der Druckauflage von 1910 und Nr. 4305 der Druckauflage von 1919 die vorliegende Klage. O. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat am 15. Juni 1937 die Klage zugesprochen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Spar-und Leihkasse Entlebuch die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Bankengesetz. o !J8. Das Bundesge'J'icht zieht in Erwägung : Im Sanierungsplan der Spar-und Leihkasse in Bern wurde das Konkursvorrecht, ausserfürrund Fr. 40,000,000 unzweifelhafte Spareinlagen, auch für weitere Fr. 3,000,000 Einlagen anerkannt, die nicht auf der Schuldurkunde durch den Ausdruck Sparen gekennzeichnet waren, wohl aber in KOlTespondenzen, Hinterlegungsscheinen, oder welche die Bank sonstwie ausdrücklich gleich wie die Spar- einlagen behandelt hatte. Dort· war vom Bundesgericht nur zu entscheiden, ob es als Nachlassbehörde einer solchen Nachlassvertragsklausel die Genehmigung versagen müsse, « welche, zumal aus Billigkeit, das Privileg auf einen Sach- verhalt ausdehnen will, der einigermassen zweifelhaft er- scheinen lässt, ob es gegebenenfalls auch die Anerkenhung der Zivilgerichte finden würde » ; es hat dies nicht getan, wesentlich aus dem Grunde, « dass die dadurch benach- teiligten Kurrentgläubiger sich damit abfinden». Ganz anders steht im vorliegenden Falle zur Entscheidung, ob einige wenige Gläubiger das Konkursvorrecht für Sparein- lagen für sich in Anspruch nehmen dürfen, obwohl der NaChlassvertrag es ihnen absprechen will und Hunderte von Gläubigern der gleichen Kategorie sich dem unter- zogen haben und es überhaupt an den erforderlichen Mitteln zur Durchführung eines Nachlassvertrages mit Anerkennung des Konkursvorrechts zugunsten aller dieser Gläubiger gefehlt hätte. Für eine solche Entscheidung bleibt nichts anderes übrig als die Anwendung des allge- mein anerkannten Rechtsgrundsatzes, dass Privilegien eher einschränkend auszulegen sind. Kann das durch Art. 15 und 54 des Bankengesetzes gewährte Konkursvor- recht zwar sofort vom Inkrafttreten jenes Gesetzes am
134 Banl<engesetz. N° 38. stattgefunden ha, weshalb es den Gläubigern nicht mehr möglich war, etwas vorzukehren, um sich das Konkursvor- recht zu sichern.: Wird ihnen das Konkursvorrecht abge- , sprochen, so erhalten ja die betreffenden Gläubiger keines- falls weniger, als worauf sie rechnen konnten, solange die Bank noch aufrecht stand. Hier ist die Vorinstanz nur auf dem Wege solcher Erleichterungen zu Gunsten von Altgläubigern zur Bejahung des von den Klägern bean- spruchten Konkursvorrechtes gelangt, während ihre eige- nen grundsätzlichen Erörterungen über die Auslegung der Art. 15 und 54 des Bankengesetzes die Verneinung des Vorrechts hätten nach sich ziehen müssen. Di e sem Teil ihrer Entscheidungsgrunde ist im wesentlichen beizu stimmen. Privilegiert sind « die durch den Ausdruck « Sparen» in irgendeiner Wortverbindung gekennzeichneten Einlagen bei der Bank bis zum Betrage von Fr. 5000.-für jeden Einleger». Einerseits muss es sich also um Einlagen han- deln, was vorliegend unzweifelhaft zutrifft. Dazu muss anderseits, zur Unterscheidung gegenüber Depositen-und ähnlichen Einlagen, die Kennzeichnung der Einlage durch den Ausdruck « Sparen» in irgendeiner Wortverbindung treten; dieses Merkmal ist nicht von untergeordneter Be- deutung, wie die Kläger meinen, sondern nic1J.t weniger unerlässlich als das erstgenannte. Und zwar kann das Kri- terium nach dem klaren eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein anderes als ein rein formelles sein. Es ist nicht er- sichtlich, auf welche andere Weise die Kennzeichnung genügend zuverlässig stattfinden. könnte als auf der für die Einlage ausgestellten Schuldurkunde ; nur in diesem Sinne kann der französische Text sprechen von tout depöt fait aupres d'une banque dont la denomination porte le mot « d'epargne I), und der italienische ist nicht weniger bestimmt. Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass unter allen Um- ständen das Titelblatt eine Bezeichnung wie Sparheft, Sparbüchlein, Sparkasseschein und dergl. enthalten müsse. Bankengesetz. N0 38. 135 ·Allein wenn es eine andere Bezeichnung enthält, so fehlt es hier an der Kennzeichnung durch den Ausdruck {( Spa- ren », und sie kann nicht schon bloss dadurch ersetzt werden, dass dieser Ausdruck ganz gelegentlich in irgend- einer Wortverbindung anderswo in der Schuldurkunde er- wähnt wird. Alsdann könnte höchstens noch der Gebrauch des Ausdruckes « Sparen » im eigentlichen Schuldbekennt- nis genügen, oder aber, dass die auf die Schuldurkunde gedruckten allgemeinen Bedingungen die Einlage in konse- quenter Durchführung und nicht nur vereinzelt als Spar- einlage oder derg!. bezeichnen. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Falle ganz und gar. Die Verwendung des Wortes « Sparkasse» inden gedruckten {( Bemerkungen» genügt nicht, weil es nicht eindeutig auf etwas anderes als eine abgekürzte Firmabezeichnung hindeutet, unter Weglassung desjenigen Teiles der Firma, der sich auf die andere Seite des Bankgeschäftsbetriebes, die Kreditge- schäfte, bezieht. Im einen Kassaschein wird freilich das Wort Sparkassagut gebraucht, jedoch nur ein einziges Mal inmitten der gedruckten allgemeinen « Bemerkungen », weshalb schlechterdings nicht da von gesprochen werden kann, die Einlage werde dadurch gekennzeichnet, sie trage die denomination Spareinlage oder dergl. Etwas derartiges als Voraussetzung für das Konkursvorrecht genügen zu lassen, wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Die übrigen von den Klägern geltend gemachten Um- stände sind belanglos. Die einzelnen Gläubiger können nichts aus der bIossen Tatsache herleiten, dass das Spar- kassegeschäft zu den statutarischen Geschäftszwecken der schuldnerischen Aktiengesellschaft gehört. Aus deren öffentlichen Empfehlungen für das Sparkassegeschäft ergibt sich nichts für die Privilegierung der einzelnen Ein- lagen; diese hängt einzig von ihrer Kennzeichnung ab. Für die Privilegierung genügt es auch nicht, dass eine Ein- lage (vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes) im BiIanz- posten Sparkasse eingeschlossen wurde, mag auch dieser
136 BankellgeEtetz. Xo 38. Bilanzposten mngels genügender Kennzeichnung der in ihm zusammengefassten Einlagen überhaupt keine privi- legierten Spareiplagen mitumfassen. Die Verneinung des Konkursvol'rechts scheint auch dem Rechtsbewusstsein der meisten Gläubiger solcher Kassa- scheine zu entsprechen, ansonst es nicht verständlich wäre, dass sie sich nicht zusammengetan hätten, um kollektiv auf irgendwelche Weise ihr Vorrecht zur Geltung zu bringen zu suchen. Ihnen gegenüber wäre es eine grosse Unbillig- keit, wenigen vereinzelten Gläubigern der gleichen Kate- gorie das Konkursvorrecht (mit ofortiger voller Baraus- zahlung) einzuräumen, während eine solche Behandlung sämtlicher Gläubiger dieser Kategorie durch den Nach- lassvertrag mangels genügender Mittel überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juni 1937 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. I A. Schuldbetreihungs-UU· KonkursrechL. PoursniLe et Faillite. J. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMEB ARRm DE LA CHAMBRE DES POURSU!TES ET DES FAILLITES 39. Entscheid· vom 3. Dezamber1937 i. S. :BuchmiUler. I:J7
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