Art. 93 SchKG; Art. 329 Abs. 3 ZGB; the privilege of the subsistence minimum in enforcement of maintenance claims is a privilegium personae. It belongs only to the person directly entitled to maintenance and does not attach to the claim as such. A third party enforcing a recourse or assigned claim, including a public welfare authority acting on a public-law duty, cannot invoke the non-enforceability of the debtor’s subsistence minimum. The decisive relation is that between debtor and maintenance beneficiary; where that relation is absent, the special enforcement privilege does not apply (consid. 1).
SchuJdbetreibungs. uI i Konkursrecht. N0 34. nicht überhaupt im Wege des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs zu überweisen wären, wird in einem. allfällig stattfindenden Arrestbetreibungsverfahren zu be- rücksichtigen sein. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Betreibung Zürich 5 Nr. 2105/I937 aufgehoben wird. 34. Entscheid vom la. November 1937 i. S. Eic1elberger-Zitt. Dem durch einen D r i t t e n (A l' m e n b e hör d e, Zessionar) geltend gemachten Verwandtenunterstützungsanspruch (Art. 329 Abs. 3 ZGB) kann der Pflichtige das Existenzminimum ohne Einschränkung entgegenhalten (Art. 93 SchKG). Le debiteur de la dette alimentaire visee a l'art. 329 a1. 3 ce 0. le droit d'opposer le benMice de competence (art. 93 LP) a Ia demande d'aliments formee par un tiers (autoriM d'assis- tance, cessionnaire). L'obbligato all'assistenza, contro il quaIe un terzo (autoritA di assistenza, cessionario) promuove esecuzione per una pretesa di cui all'art. 329 cpv. 3 ce, ha il diritto di opporre l'eccezione dedotta dall'art. 93 LEF (minimo indispensabile 0.1 debitore e alla sua famiglia). A. -Laut Beschluss des Regie:rungsrates des Kantons Baselstadt vom II. September 19M ist der Rekurrent gehalten, der Allgemeinen Armenpflege an die Unter- stützungsaufwendungen für seine Mutter monatliche Bei- träge von Fr. 30.-zu leisten, sooft und solange er in Arbeit steht. In einer von der Armenpflege hiefür gegen ihn gerichteten Betreibung hat die Aufsichtsbehörde eine Lohnpfändung nach den für die privilegierten Unterhalts- beitragsforde:rungen üblichen Grundsätzen -Nichtre- spektierung des Existenzminimums -zulässig erklärt. In der Begründung führt sie aus, es könne dahingestellt bleiben, ob das Privileg in allen Fällen der Abtretung der Unterhaltsforderung auf den Zessionar übergehe, ob z.B. auch dann, wenn er sich die Unterhaltsforderung für Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :- o :J4.
ein geringes Entgelt abtreten liess oder sie an Zahlungs- statt erhielt; der übergang rechtfertige sich jedenfalls dann, wenn der Zessionar die Unterstützung auf Grund einer öffentlichrechtlichen Pflicht und nicht etwa frei- willig geleistet habe und die Forderung des Unterstützten von Gesetzes wegen auf ihn übergehe. Sei es einem Schuld- ner zuzumuten, ein Familienglied auch auf Kosten seines Existenzminimums zu unterstützen, so könne es keinen Unterschied begründen, dass die Forderung zu Inkasso- zwecken an die öffentliche Verwaltung abgetreten worden sei. Diese müsse dem Bedürftigen die Unterstützung in der Regel ohne Verzug auszahlen; wollte man ihr für den Rückgriff das Privileg nicht gewähren, so käme dies auf eine Begünstigung der pflichtvergessenen Schuldner gegenüber den pflichtbewussten heraus, indem die ersteren praktisch ihre Verpflichtung durch blosse Nichterfüllung auf den Staat abwälzen könnten, was untragbar und unbillig wäre. Die Armenpflege müsse daher das Privileg im gleichen Umfange wie die von ihr unterstützte Mutter des Schuldners besitzen. B. -Diesen Entscheid zieht der Schuldner ans Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Nichtzulassung der LohnpfäIidung. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Dass die gemäss Art. 328 f ZGB unterstützungsberech- tigten Blutsverwandten auf-und absteigender Linie zur F ami 1 i e des Unterstützungspflichtigen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zu rechnen sind und daher ihrer Betreibung für solche Unterhaltsbeiträge der Pflichtige das Existenzminimum nicht unbeschränkt ent- gegenhalten kann, wurde bereits in BGE 55 m 155 f festgestellt, wo ausgehend von dieser weiten Umschreibung der Familie die Einbeziehung auch der geschiedenen Frau begründet wird (vgl. auch BGE 54 Irr 316, 51 Irr 228 E. 1).
1I8 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht No 3.t Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht beigepflichtet werden, dass die öffentliche Annenpflege für ihre Regress-. forderung auf. den Rekurrenten das Privileg der Nicht- einwendbarkeit des Existenzminimums ebenfalls geniesse. Diesem Privileg liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Schuldner seinen Zwangsbedarf aus seinem Lohn nicht in einem höheren Masse soll decken können als das eben- falls auf diesen angewiesene unterstützungsberechtigte Familienglied den seinigen. Das Opfer einer Lohnpfandung unter das Existenzminimum wird dem Schuldner deshalb und soweit zugemutet, als den Unterstützungsberechtigten sonst ein noch grässerer Ausfall auf seiner Existenz- grundlage träfe. Diese Relation trifft jedoch nur im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Unterhalts- berechtigten selber, nicht zwischen Schuldner und öffentli- cher Annenpflege zu. Es hätte keinen Sinn, dass diese beim Schuldner mit der einen Hand auf Kosten des Zwangsbedarfs seiner engeren Familieregressweise eine Lohnquote sollte wegnehmen können, um. ihm mit der andern einen entsprechenden Betrag als öffentliche Unter- stützung wieder zuhalten zu müssen. Das Privileg des nichteinwendbaren Existenzminimums steht nur dem porsönlich betreibenden Unterhaltsberechtigten zu; es hf ftet als privilegium personae am Berechtigten, nicht an der Forderung und kann nicht vom dritten Regress- berechtigten bezw. Zessionar geltend gemacht werden, handle es sich nun um vertraglichen oder gesetzlichen Forderungsübergang. Dass die Annenpflege die Unter- stützung auf Grund einer öffentlichrechtlichen Pflicht und nicht freiwillig geleistet hat, bildet, entgegen der Annahme der Vorinstanz, kein Argument für den Über- gang des Privilegs auf die RegreSsforderung. Was die öffentliche Armenpflege . erfüllt hat, ist eben nicht die privatrechtliehe Pflicht des Schuldners, sondern ihre eigene, davon unabhängige öffentlichrechtliche Pflicht, die besteht, ob ein. privater Unterhaltsschuldner vorhanden sei oder nicht. Gegen die von der Vorinstanz seitens Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 35.
pflichtvergessener Schuldner befürchtete Abwälzung der Unterhaltspflicht auf den Staat, die ja überhaupt nur für die unter das Existenzminimum des Schuldners gehenden Beträge in Frage kommt, kann sich die Armen- pflege dadurch weitgehend schützen, dass sie, sobald sie mit Unterstützung eingreifen ,muss, sofort darauf dringt, dass die unterstützungsberechtigte Person selber gegen den Pflichtigen vorgehe. Übrigens werden die zufolge der Nichtzubilligung des pfandungsprivilegs tatsächlich auf der Armenpflege sitzen bleibenden Beträge nur zum Teil wirklich Mehrausgaben - darstellen, da anzunehmen ist, dass jene den unter das Existenzminimum ausgepfän deten Lohnbezüger seinerseits über kurz oder lang hätte unterstützen müssen. Demnach erkennt die Sckuldbetr. 'U. Konkurskammer :