Art. 46 SchKG; nullity of enforcement for wrong venue when both parties are domiciled abroad. The rule that an enforcement initiated at the wrong place is not void against a debtor domiciled abroad presupposes that the pursuing creditor is domiciled in Switzerland. If the creditor is also domiciled abroad, no Swiss public or third-party interest justifies maintaining the proceedings; the office lacks a sufficient territorial basis, and the enforcement is to be annulled ex officio, without regard to the complaint period (consid. 1).
ll:! Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 31. auch entstand sein, weil der Ehemann frühere Beiträge der Ehefrau ihrem Zweck entfremdet hat, in welchem Falle die Erhöhung der gegenwärtigen wegen Haushalt- schulden aus vergangener Zeit eine zweifache Heran- ziehung der Ehefrau bewirken würde. Überhaupt ist sei n erN a t u r g e m ä s s der Beitrag nach den gegenwärtigen Lebensbedürfnissen der Familie, nicht nach zurückliegenden (Schulden) zu bemessen. 3. -Diesen Grundsätzen gemäss ist von der Aufsichts- behörde der Beitrag, den der Schuldner von der Ehefrau verlangen kann, festzusetzen. Sein Betrag ist vom Existenz- minimum dnr schuldnerischen Familie abzuziehen; was verbleibt, ist der aus dem Lohne des Schuldners zu deckende Zwangsbedarf. Soweit sein Lohn denselben übersteigt, ist er pfänd.bar. Die Festsetzung dieser Lohn- quote durch die Aufsichtsbehörden wird definitiv sein. Es könnte nicht in Frage kommen, dass der Gläubiger eine höhere Beitragspflicht der Ehefrau als die von den Aufsichtsbehörden ihrer Rechnung zugrundegelegte und dementsprechend eine höhere freie Lohnquote behaupten und die letztere als bestrittene pfänden und verwerten lassen würde. Denn streitig ist ja nicht die Höhe des Lohnes, den der Dienstherr zu zahlen hat und den der Erwerber des Lohnguthabens anstelle des Lohnberechtig- ten gegen den Dienstherrn geltend machen könnte, son- dern streitig ist das Mass der ehegüterrechtlichen Beitrags- pflicht. Diese kann aber der-Richter nur im Verfahren zwischen den Ehegatten festsetzen (Art. 246 Abs. 2 ZGB) Soweit im Entscheide BGE 60 In 58 eine andere Auffassung vertreten ist, wird sie aufgegeben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. I Schu1dbetreibungs-und Konkursrecht. N° 32.
ll4 Schuldbetreiblmgs. und Konkursrecht. No 33. C. Contre la decision de la Cour des poursuites Buffat a recouru au Tribunal federal, en reprenant ses. conclusions. En droit: La poursuite, qui a pour objet une creance d'un etablis- sement de prets. sur gages, se fonde sur le droit cantonal, soit sur les art. 39 ss de la loi vaudoise d'introduction de la LP. Ces dispositions n'ont pas ete touchees par la pro- mulgation du ce, attendu qu'elles rentrent dans le cadre de la reglementation a la quelle les cantons peuvent, en vertu de l'art. 915, soumettre la profession de preteurs sur gages (cf. art. 45 LP). L'autorite superieure, il est vrai, a porte Ba decision sans declarer que c'etait le droit can- tonal qui s'opposait a la revocation de la vente et qui enlevait par consequent a la plainte tout interet pratique. Mais il n'est pas douteux -les art. 41 a 43 de la loi d'intro duction reglant la procooure d'encheres -, qu'elle a, en fait, applique le droit cantonal. Or on ne peut recourir a.u Tribunal federal que pour violation de la loi fooerale (art. 19 LP) ; la Chambre des poursuites ne saurait donc entrer en. matiere sur le present recours. Par ces moti/s, la Chambre des Poursuites et des Faillites declare le recours irrecevable. 33. Entscheid vom la. Noyember 1937 i. S. Deplu. Die gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner in der Schweiz von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt wigehobene Betreibung ist dann nichtig, wenn auch der betreibende GläU. biger im Ausland Wohnsitz hai (Art. 46 SchKG). La. poursuite introduite en Suisse par un office incomp6tent quant au lieu contre un debiteur domicilie a I'etranger doit etre declaree nulle d'office lorsque le creancier poursuivant est aussi domicilie a l'etranger (an. 46 LP). Un' esecuzione promossa in Isvizzera da un ufficio incompetent ratione 10m contro un dehitore domiciliato all'estero e nulla se il creditore escutente e pure domiciliato all'estero (an. 46 LP). Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33.
Der in Singen wohnende, für eine Bündner Firma rei- sende Rekurrent wurde von einer . Münchner Bank unter seiner ständigen Adresse in Zürich, Josefstrasse 73, wo er monatlich 1-2 mal bei Bekannten übernachtet, betrieben; er erhob dagegen nicht Beschwerde, und es kam zu einer Lohnpfändung im Betrage von Fr. 100.-im Monat, gegen die der Schuldner rekurriert mit dem Antrag auf Erhöhung seines Existenzminimums Init Rücksicht auf den infolge der Abwertung geringeren Kurswert des Frankens in Deutschland. Die 8chuldbetreilntngs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht die Recht- sprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Orts der Betreibung dahin, dass die Vorschriften über den Betrei- bungsort nicht zwingend und daher die am unrichtigen Orte angehobene Betreibung nicht nichtig ist, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Auslande hat, da in diesem Falle eine Benachteiligung anderer Gläubiger durch Vereitelung ihres Anschlussrechts am gesetzlichen (schwei- zerischen) Betreibungsorte und daInit eine Schädigung öffentlicher bezw. dritter Interessen durch die Betreibung am ungesetzlichen Orte nicht stattfindet (BGE 59III 6). Diese Praxis geht jedoch davon aus, dass es sich um einen in der S c h w e i z w 0 h n h a f t e n Betreibungs- gläubiger handelt, sodass immerhin insofern ein schwei- zerisches Interesse an der Möglichkeit der Durchführung der Betreibung in der Schweiz gegeben ist. Im vorliegenden Falle dagegen hat nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger in Deutschland Wohnsitz, sodass es auch an diesem Interesse fehlt, weshalb die Aufrechterhaltung der Betreibung am ungesetzlichen Betreibungsorte nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Sie ist deshalb, ohne dahinge- henden Antrag und ohne Rücksicht auf die Beschwerde- frist, von Amtes wegen aufzuheben. Die weiter sich stellende Frage, ob die eventuell gepfändeten Lohnbeträge