Art. 552 OR; Art. 13 HRegVo; commercial collective partnership requires a kaufmännischer Betrieb. The notion of a commercial collective partnership is not determined solely by the nature of the activity (trade, manufacture, or similar), but by the existence of a business conducted on commercial lines. Art. 13 HRegVo validly specifies this concept by defining the minimum economic requirements that trigger registration duty; for the businesses listed in its closing paragraph, the absence of the prescribed turnover and stock excludes the commercial character altogether (consid. 2). A business lacking these requirements cannot be treated as a commercial collective partnership merely because it uses a firm name. An appeal relying on collective-partnership rules therefore fails where the relationship is in truth an ordinary partnership with direct and joint liability.
D. -Das Obergericht Zürich, vor dem die Beklagten die Einrede, der mangelnden Fälligkeit nicht mehr auf- recht erhieltnn, bestätigte das erstinstanzliche Urteil. E. -Crllgen das obergerichtliche Urteil vom 16. Januar 1937 haben die Beklagten die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen mit dem erneuten, Antrag auf Abweisung der Klage. Der Kläger ersucht um Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
und sich gegen deren Vornahme mit allen Mitteln zur Wehr setzen, so nehmen sie zwei Standpunkte ein, die miteinan- der unvereinbar sind. Dieses widerspruchsvolle Verhalten ist einzig aus dem Bestreben zu erklären, sich der grund- sätzlich unbestrittenen Pflicht zur Rückzahlung des Dar- lehens zu entziehen. Es könnte sich daher fragen, ob nicht schon deswegen die Berufung der Beklagten auf Art. 564 Abs. 3 OR als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden müsse. Diese Frage kann indessen offen bleiben ; denn wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist entgegen der Ansicht der Beklagten zwischen ihnen gar keine Kollektivgesell- schaft vorhanden. 2. -Die Vorinstanzen haben das Vorliegen einer Kollektivgesellschaft verneint auf Grund der Feststellung des Handelsregisteramtes, dass der jährliche Umsatz in dem in Frage stehenden Fabrikationsbetrieb der Beklagten nicht den Betrag von Fr. 10,000.-erreiche; dies wäre nach Art. 13 HRegVo für die Eintragungspflicht und damit für das Bestehen einer kaufmännischen Kollektivgesell- schaft erforderlich. Die Beklagten vertreten demgegenüber die Auffassung, das in Art. 13 Schlussabsatz der HRegVo aufgestellte Er- fordernis eines Mindestumsatzes und -Warenlagers sei, soweit das Recht der Kollektivgesellschaft in Frage stehe, ungültig, da die Verordnung damit über den Rahmen /"" hinausgegangen sei, den Art. 552 OR für den Begriff der Kollektivgesellschaft aufstelle. Massgebend sei nach die- sem das Vorliegen eines Handels-, eines Fabrikations-oder eines andern nach kaufmännischer Art betriebenen Ge- werbes, während auf den Umsatz nichts ankomme. Da es sich bei dem in Frage stehenden Unternehmen um einen Fabrikationsbetrieb handle, wie die Vorinstanzen selber anerkennen, sei die Voraussetzung von Art. 552 OR erfüllt. Diese Argumentation der Beklagten geht jedoch fehl. Wohl ist Art. 552 OR die grundlegende Bestimmung, die ein für allemal festsetzt, wann eine Kollektivgesellschaft vorhanden ist, so dass die Handelsregisterverordnung nicht
Obligationenrecbt. No 24. über den in Art. 552 OR gezogenen Rahmen hinausgehen und eine andere Begriffsbestimmung der kaufmännischen Kollektivgesellschaft aufstellen kann. Entgegen der Mei- nung der Beklagten hält sich aber Art. 13 HRegVo durch- aus innerhalb des Rahmens von Art. 552 OR. Wenn Art. 552 OR nämlich u. a. den Betrieb eines Handels- oder Fabrikationsgewerbes als wesentliches Be- griffsmerkmal einer Kollektivgesellschaft aufstellt, so will er damit keineswegs sagen, dass jeder gewerbsmässige An- und Verkauf von Waren als Handel und jede Verar- beitung von Rohstoff oder Ware zu einem neuen Produkt als Fabrikation anzusehen sei, wie dies der von den Be- klagten angerufene Entscheid des Bundesrats i. S. Süsli, Bundesblatt 1907 IV S. 396, irrtümlich angenommen hatte bei der Auslegung des Begriffs Handelsgewerbe , aber sonderbarerweise dann nicht auch für den Begriff Fabri- kationsgewerbe I), wo sich doch die Sache genau gleich verhält. Grundlegende Voraussetzung ist vielmehr, wie schon die im Marginale verwendete Bezeichnung kauf- männische Kollektivgesellschaft besagt, das Vorhanden- sein eines kau fm än n i s c he n Betriebes. Welches die Kennzeichen eines solchen sind, darüber gibt Art. 552 OR jedoch keinen Aufschluss, sondern diese Umschreibung nimmt nun eben Art. 13 HRegVo vor. Wenn nämlich in dessen Schlussabsatz bestimmt wird, dass gewisse Ge- werbe, die hinsichtlich ihres Tätigkeitsgebietes zu den Handels-, Fabrikations-oder andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerben gehören könnten, nicht eintrags- pflichtig seien, sofern nicht die bereits erwähnten Mindest- erfordernisse an Umsatz und Warenlager erfüllt sind, so heisst das, wie in den bei Stampa, Nr. 130/131 erwähnten Rekursentscheiden des Bundesrates zutreffend gesagt wird, nichts anderes, als dass derartige Betriebe zum vorneherein nicht als kaufmännische Betriebe im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. In dieser Weise durfte der Bundesrat den Begriff des kaufmännischen Betriebes abgrenzen, ohne über den Rahmen des Art. 552 OR hinauszugehen. Obligationenrecbt. N0 25.
Da nach den verbindlichen Feststellungen der Vorin- stanzen der Umsatz im Betrieb aer Beklagten weniger als Fr. 10,000.-beträgt, und da es sich weiter um einen Betrieb handelt, auf den die in Art. 13 Schlussabsatz HRegVo aufgestellten Minimalerfordernisse Anwendung finden, so fehlt es nach den oben gemachten Ausführungen an einem kaufmännischen Betriebe, womit das Vorliegen einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft ausgeschlossen ist. Trotz der äusseren Form einer Kollektivgesellschaft, welche die Beklagten ihrem Betriebe durch die Wahl einer Firma gegeben haben, handelt es sich in Wirklichkeit um eine einfache Gesellschaft, für deren Verbindlichkeiten die Beklagten direkt und solidarisch haften. Die Berufung ist daher abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 1937 wird bestätigt. 25. E%trait de l'arr6t de 130 Ire Seetion civile du 1 mai 1937 dans la cause Chavaz contre Zosso. RespGnsabilite du proprißtaire d'un ouvrage (art. 58 CO).