70 Familienrecht. No 17.
stellten Gesuclt ver1angt sie die Zuweisung der vollen elter-
lichen
Gewalt, an sie (also auch des Vertretungsrechtes, das
nach der erwähnten Bestimmung des deutschen BGB dem
Vater verblieben war). Die kantonale Justizdirektion hat
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Beur-
teilung dieses Begehrens verneint. Diesen
Entscheid zieht
die Gesuchstellerin
mit zivilrechtlicher Beschwerde an das
Bundesgericht weiter.
Das BUMesgericht zieht in Erwägung :
Mit der Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden
ist der Frage nicht vorgegriffen, ob das Gesuch
übenhaupt in der Schweiz und speziell am Wohnsitz der
Gesuchstellerin angebracht werden könne. Eine Verletzung
von Art. 9 NAG kommt daher nicht in Frage. Der Ent-
scheid über die sachliche Zuständigkeit aber entspricht
der Rechtsprechung, welche Begehren um Zuweisung eines
Kindes aus geschiedener
Ehe an den Elternteil; dem es
im Scheidungsurteil entzogen worden war, der gerichtlichen
Entscheidung
vorbehält (BGE 56 II 79). Das gleiche muss
gelten, wenn, wie hier, die
Elternrechte bei der Scheidung
zwischen den beiden Gatten geteilt wurden und nun der
eine sich die Rechte des andern zuerkennen lassen will.
Diese Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit ist vom
Orte der Scheidung unabhängig, denn die Abänderungs-
klage
ist nicht beim Scheidungsrichter, sondern beim
Richter am gegenwärtigen Wohnsitz der beklagten, unter
Umständen der klagenden Partei anzuheben (BGE 61 II
225). Gesuche der vorliegenden Art können daher auch
dann nicht vor Verwaltungsbehörden gebracht werden,
wenn die
Ehe im Ausland geschieden wurde.
Der Antrag der Gesuchstellerin geht nicht auf Fest-
stellung, dass ihr die volle elterliche Gewalt schon kraft
der Wohnsitznahme in der Schweiz nach den Grundsätzen
des schweizerischen Rechtes zustehe.
Über ein solches
Begehren
könnten übrigens gleichfalls nicht Verwaltungs-
behörden entscheiden.
Familiemecht. No 18.
Die Beschwerde ist also abzuweisen. Ob eine (gericht-
liehe) Zuständigkeit
in der Schweiz überhaupt gegeben
sei,
kann ebenso ungeprüft bleiben wie die weitere von der
Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob ein vom ge-
schiedenen Manne
ihr gegenüber in Deutschland erstritte-
nes Urteil auf Beschränkung oder Aufhebung ihrer Eltern-
rechte in der Schweiz anzuerkennen wäre. Bemerkt mag
immerhin werden, dass der Anerkennung eines solchen
Urteils, wenn es wesentlich auf die Tatsache der Einbür-
gerung des Kindes in der Schweiz gestützt ist, Gründe der
öffentlichen Ordnung entgegenstehen dürften.
Demnach erkennt das BUMesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
18. 't1rtell der II. ZiTilabteUuDg vom a7. Kal19S7
i. S. WytteJlbach gegen Vorm1ll1dachaftabehörde Thun.
Anträge auf Entzug der elter1ichen Gewalt gegenüber dem kraft
Scheidungsurteils damit betrauten Elternteil, ohne dass die
Zuweisung an den andern Elternteil anbegehrt wird, sind
nach Art. 285 ZGB und nicht als Änderungsklagen im Sinne
von Art. 157 ZGB zu behandeln.
Entscheide über solche Anträge können, auch wenn sie von einer
Gerichtsbehörde ausgehen, nicht mit Berufung, sondern nur
mit zivilrecht1icher Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden. Das Bundesgericht hat im Weiterziehungs-
verfahren nicht zu prüfen, ob nach der kantonalen Zustän
digkeitsordnung Verwaltungs-oder Gerichtsbehörden zuständig
waren.
Die kantonalen Gerichtsinstanzen haben das Begehren
der Vormundschaftsbehörde der Stadt Thun, dem Be-
klagten die ihm im Scheidungsurteil vom 12. Dezember
1922 zugewiesene elterliche Gewalt über das Kind Olga
Gertrud, geboren 1919, zu entziehen und das Kind der
antragstellenden Behörde zu unterstellen, geschützt. Gegen
das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
16. März 1937, dem Beklagten zugestellt am 10. April, hat
dieser am 30. ,April beim Appellationshof Berufung an das
Bundesgericht eingelegt, welche
am 11. Mai beim Bundes-
gericht
eingelangt ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
LetztinBtanzliche kantonale Entscheide über Entzug und
Wiederherstellung der elterlichen Gewalt können nicht mit
(bei der kantonalen Behörde einzulegender) B e ruf u n g,
sondern nach der besondern Vorschrift von Art. 86 Ziff. 2
OG
nur mit (beim Bundesgericht selbst binnen der näm-
lichen Frist von 20 Tagen einzureichender) z i v i Ire c h t-
l ich erB e s c h wer d e an das Bundesgericht ge-
zogen werden. Hierunter fallen freilich nicht Klagen auf
Änderung der Elternrechte über Kinder aus geschiedener
Ehe gemäss Art. 157ZGB. Ein solcher Fall liegt jedoch
hier nicht vor. Wie das Bundesgericht bereits entschieden
hat, kann gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt auch
dann, wenn sich diese auf ein Scheidungsurteil stützt
(Art. 156, 274 Abs. 2 ZGB) von den hiefür zuständigen
Behörden gemäss
Art. 283 ff. ZGB, speziell Art. 285, ein-
geschritten werden.
Eine gerichtliche Klage im Sinne von
Art. 157 ZGB kommt nur in Frage, wenn die Rechtsstellung
des andern Elternteiles, dem die elterliche Gewalt durch
das Scheidungsurteil entzogen ist, geändert werden, ins-
besondere wenn
nunmehr die elterliche Gewalt ihm über-
tragen werden soll (BGE 56 11 79). Nur dann reicht die
Bestimmung des Art. 285 ZG:S als Norm für die zu treffende
Entscheidung nicht aus, weil
dann die Verhältnisse bei der
Elternteile zu berücksichtigen und im Hinblick darauf die
Vor-und Nachteile einer Änderung der Elternrechte abzu-
wägen sind.
Wenn dagegen, wie hier, nur zur Entscheidung
steht, ob die elterliche Gewalt dem derzeitigen Inhaber
belassen oder aber entzogen werden solle, so ist lediglich
nach Art. 285 ZGB zu entscheiden; denn in diesem Fall
kann nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte überhaupt
zufolge Scheidung der Ehe oder aber zufolge Todes des
Ehegatten oder auch, weil diesem die elterliche Gewalt bei
fortbestehender Ehe entzogen wurde, alleiniger Inhaber
dieser Gewalt geworden ist.
Der Rekurrent hat also das unrichtige Rechtsmittelver-
fahren eingeschlagen.
Seine Berufungsschrift lässt sich
auch
nicht als zivilrechtliehe Beschwerde an die Hand
nehmen ; denn als solche ist sie zu spät bei der gesetzlichen
Einreichungsstelle eingelangt.
Freilich gehören Begehren
im Sinne von Art. 285 (und
286) ZGB
nach Art. 22 des bernischen Einführungsge-
setzes
zum ZGB nicht vor die Gerichte, sondern vor den
Regierungsstatthalter, weshalb die
kantonalen Gerichte
sich als unzuständig
hätten erklären sollen. Das kann aber
abweichend von der in BGE 56 11 79 ff., speziell 82, gezo-
genen Schlussfolgerung auch nicht zur Aufhebung des
kantonalen Verfahrens auf die vorliegende Berufung hin
führen. Dieser Weg
der Weiterziehung ist schlechtweg
unzulässig,
da Art. 86 Ziff. 2 OG ohne Rücksicht darauf,
ob
der kantonale Entscheid von einer Verwaltungs-oder
einer Gerichtsbehörde ausgefällt wurde,
Platz greift.
Übrigens sind die Kantone frei, für Begehren nach Art. 285
ZGB Verwaltungs-
oder Gerichtsbehörden als zuständig
zu erklären. Es handelt sich also um eine kantonale
Zuständigkeitsordnung,
über deren Anwendung das Bun-
desgericht als Weiterziehungsinstanz nicht zu wachen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.