Withdrawal of parental authority: appeal inadmissible

BGE 63 II 71Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II16.03.1937Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Wyttenbach challenged a Bern appellate judgment that upheld the Thun guardianship authority's request to withdraw his parental authority over a child. The Federal Tribunal held that such matters are governed by Art. 285 ZGB and that a final cantonal decision is not challengeable by ordinary appeal but only by civil law complaint under Art. 86 no. 2 OG. Because the wrong remedy was used, and the filing was also untimely as a civil law complaint, the court did not enter into the case. It also refused to review the canton’s internal allocation of competence between administrative and judicial authorities.

Omnilex-Regeste

Art. 285 ZGB; Art. 157 ZGB; Art. 86 Ziff. 2 OG: withdrawal of parental authority from the parent presently holding it is to be treated as a measure under Art. 285 ZGB, not as a modification action under Art. 157 ZGB, unless the other parent's legal position is to be altered, especially by transfer of parental authority. Final cantonal decisions on withdrawal or restoration of parental authority are challengeable before the Federal Tribunal only by civil law complaint; ordinary appeal is excluded even if the cantonal decision emanates from a judicial authority. In such proceedings, the Federal Tribunal does not examine whether cantonal administrative or judicial authorities were internally competent to decide the matter (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

70 Familienrecht. No 17. stellten Gesuclt ver1angt sie die Zuweisung der vollen elter- lichen Gewalt, an sie (also auch des Vertretungsrechtes, das nach der erwähnten Bestimmung des deutschen BGB dem Vater verblieben war). Die kantonale Justizdirektion hat die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Beur- teilung dieses Begehrens verneint. Diesen Entscheid zieht die Gesuchstellerin mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Das BUMesgericht zieht in Erwägung : Mit der Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden ist der Frage nicht vorgegriffen, ob das Gesuch übenhaupt in der Schweiz und speziell am Wohnsitz der Gesuchstellerin angebracht werden könne. Eine Verletzung von Art. 9 NAG kommt daher nicht in Frage. Der Ent- scheid über die sachliche Zuständigkeit aber entspricht der Rechtsprechung, welche Begehren um Zuweisung eines Kindes aus geschiedener Ehe an den Elternteil; dem es im Scheidungsurteil entzogen worden war, der gerichtlichen Entscheidung vorbehält (BGE 56 II 79). Das gleiche muss gelten, wenn, wie hier, die Elternrechte bei der Scheidung zwischen den beiden Gatten geteilt wurden und nun der eine sich die Rechte des andern zuerkennen lassen will. Diese Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit ist vom Orte der Scheidung unabhängig, denn die Abänderungs- klage ist nicht beim Scheidungsrichter, sondern beim Richter am gegenwärtigen Wohnsitz der beklagten, unter Umständen der klagenden Partei anzuheben (BGE 61 II 225). Gesuche der vorliegenden Art können daher auch dann nicht vor Verwaltungsbehörden gebracht werden, wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde. Der Antrag der Gesuchstellerin geht nicht auf Fest- stellung, dass ihr die volle elterliche Gewalt schon kraft der Wohnsitznahme in der Schweiz nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes zustehe. Über ein solches Begehren könnten übrigens gleichfalls nicht Verwaltungs- behörden entscheiden. Familiemecht. No 18.

Die Beschwerde ist also abzuweisen. Ob eine (gericht- liehe) Zuständigkeit in der Schweiz überhaupt gegeben sei, kann ebenso ungeprüft bleiben wie die weitere von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob ein vom ge- schiedenen Manne ihr gegenüber in Deutschland erstritte- nes Urteil auf Beschränkung oder Aufhebung ihrer Eltern- rechte in der Schweiz anzuerkennen wäre. Bemerkt mag immerhin werden, dass der Anerkennung eines solchen Urteils, wenn es wesentlich auf die Tatsache der Einbür- gerung des Kindes in der Schweiz gestützt ist, Gründe der öffentlichen Ordnung entgegenstehen dürften. Demnach erkennt das BUMesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 18. 't1rtell der II. ZiTilabteUuDg vom a7. Kal19S7 i. S. WytteJlbach gegen Vorm1ll1dachaftabehörde Thun. Anträge auf Entzug der elter1ichen Gewalt gegenüber dem kraft Scheidungsurteils damit betrauten Elternteil, ohne dass die Zuweisung an den andern Elternteil anbegehrt wird, sind nach Art. 285 ZGB und nicht als Änderungsklagen im Sinne von Art. 157 ZGB zu behandeln. Entscheide über solche Anträge können, auch wenn sie von einer Gerichtsbehörde ausgehen, nicht mit Berufung, sondern nur mit zivilrecht1icher Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden. Das Bundesgericht hat im Weiterziehungs- verfahren nicht zu prüfen, ob nach der kantonalen Zustän digkeitsordnung Verwaltungs-oder Gerichtsbehörden zuständig waren. Die kantonalen Gerichtsinstanzen haben das Begehren der Vormundschaftsbehörde der Stadt Thun, dem Be- klagten die ihm im Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1922 zugewiesene elterliche Gewalt über das Kind Olga Gertrud, geboren 1919, zu entziehen und das Kind der antragstellenden Behörde zu unterstellen, geschützt. Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 16. März 1937, dem Beklagten zugestellt am 10. April, hat

dieser am 30. ,April beim Appellationshof Berufung an das Bundesgericht eingelegt, welche am 11. Mai beim Bundes- gericht eingelangt ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : LetztinBtanzliche kantonale Entscheide über Entzug und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt können nicht mit (bei der kantonalen Behörde einzulegender) B e ruf u n g, sondern nach der besondern Vorschrift von Art. 86 Ziff. 2 OG nur mit (beim Bundesgericht selbst binnen der näm- lichen Frist von 20 Tagen einzureichender) z i v i Ire c h t- l ich erB e s c h wer d e an das Bundesgericht ge- zogen werden. Hierunter fallen freilich nicht Klagen auf Änderung der Elternrechte über Kinder aus geschiedener Ehe gemäss Art. 157ZGB. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, kann gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt auch dann, wenn sich diese auf ein Scheidungsurteil stützt (Art. 156, 274 Abs. 2 ZGB) von den hiefür zuständigen Behörden gemäss Art. 283 ff. ZGB, speziell Art. 285, ein- geschritten werden. Eine gerichtliche Klage im Sinne von Art. 157 ZGB kommt nur in Frage, wenn die Rechtsstellung des andern Elternteiles, dem die elterliche Gewalt durch das Scheidungsurteil entzogen ist, geändert werden, ins- besondere wenn nunmehr die elterliche Gewalt ihm über- tragen werden soll (BGE 56 11 79). Nur dann reicht die Bestimmung des Art. 285 ZG:S als Norm für die zu treffende Entscheidung nicht aus, weil dann die Verhältnisse bei der Elternteile zu berücksichtigen und im Hinblick darauf die Vor-und Nachteile einer Änderung der Elternrechte abzu- wägen sind. Wenn dagegen, wie hier, nur zur Entscheidung steht, ob die elterliche Gewalt dem derzeitigen Inhaber belassen oder aber entzogen werden solle, so ist lediglich nach Art. 285 ZGB zu entscheiden; denn in diesem Fall kann nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte überhaupt zufolge Scheidung der Ehe oder aber zufolge Todes des Ehegatten oder auch, weil diesem die elterliche Gewalt bei

fortbestehender Ehe entzogen wurde, alleiniger Inhaber dieser Gewalt geworden ist. Der Rekurrent hat also das unrichtige Rechtsmittelver- fahren eingeschlagen. Seine Berufungsschrift lässt sich auch nicht als zivilrechtliehe Beschwerde an die Hand nehmen ; denn als solche ist sie zu spät bei der gesetzlichen Einreichungsstelle eingelangt. Freilich gehören Begehren im Sinne von Art. 285 (und 286) ZGB nach Art. 22 des bernischen Einführungsge- setzes zum ZGB nicht vor die Gerichte, sondern vor den Regierungsstatthalter, weshalb die kantonalen Gerichte sich als unzuständig hätten erklären sollen. Das kann aber abweichend von der in BGE 56 11 79 ff., speziell 82, gezo- genen Schlussfolgerung auch nicht zur Aufhebung des kantonalen Verfahrens auf die vorliegende Berufung hin führen. Dieser Weg der Weiterziehung ist schlechtweg unzulässig, da Art. 86 Ziff. 2 OG ohne Rücksicht darauf, ob der kantonale Entscheid von einer Verwaltungs-oder einer Gerichtsbehörde ausgefällt wurde, Platz greift. Übrigens sind die Kantone frei, für Begehren nach Art. 285 ZGB Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden als zuständig zu erklären. Es handelt sich also um eine kantonale Zuständigkeitsordnung, über deren Anwendung das Bun- desgericht als Weiterziehungsinstanz nicht zu wachen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

parental authoritycivil law complaintinadmissibilityprocedural remedyfamily lawcompetencecantonal jurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the challenge against a final cantonal decision withdrawing parental authority was admissible by ordinary appeal or only by civil law complaint.

Extrahierter Entscheid

Such decisions must be brought to the Federal Tribunal by civil law complaint under Art. 86 no. 2 OG, not by appeal.

Extrahierte Begründung

Final cantonal decisions on withdrawal and restoration of parental authority fall within the special remedy of civil law complaint; the fact that the cantonal decision was issued by a judicial authority does not make appeal available.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be treated as an action for modification of parental rights under Art. 157 ZGB rather than a measure under Art. 285 ZGB.

Extrahierter Entscheid

It was a measure under Art. 285 ZGB, because only the continued retention or withdrawal of parental authority from the current holder was in issue.

Extrahierte Begründung

An action under Art. 157 ZGB exists only when the legal position of the other parent, from whom parental authority was taken by divorce judgment, is to be changed and, in particular, transferred back. Here, no transfer to the other parent was requested.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Tribunal had to review the canton of Bern's internal allocation of competence between administrative and judicial authorities.

Extrahierter Entscheid

No; the Federal Tribunal does not review the cantonal competence order in this remedy.

Extrahierte Begründung

Art. 86 no. 2 OG governs the choice of federal remedy irrespective of whether the cantonal decision came from an administrative or judicial authority, and the cantons are free to assign such matters to administrative or judicial bodies.

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