BGE 63 II 359
BGE 63 II 359Bge13.07.1937Originalquelle öffnen →
3i8 Personenrecht. No 69.
und die Vortanz hat zutreffend angenommen, dass trotz
des Beschlusss der Delegiertenversammlung vom 1. März
1936 nach wie vor nur diese selbst zur Ausschliessung be-
fugt gewesen sei, weil jener auf Statutenänderung abzie-
lende Beschluss
den Verbandsmitgliedern, zumal dem
Kläger nicht bekannt und daher nicht etwa unanfechtbar
geworden (und
mit der vorliegenden Klage rechtzeitig
implizite bezw. replicando, als Präjudizialpunkt, ange-
fochten worden) sei.
Der Umstand, dass dann später,
Monate lang
nach Erhebung der vorliegenden Klage, auch
noch die dazu allein zuständige Delegiertenversammlung
mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit die Aus-
schliessung des Klägers beschlossen
hat, vermag nichts
daran zu ändern, dass der bezügliche Vorstandsbeschluss
vom 21. Juni zu Unrecht erfolgt und daher die dagegen
erhobene Anfechtungsklage begründet ist.
Der vorlie-
genden Klage wäre
der nachträgliche Beschluss der Dele-
giertenversammlung nur dann verhängnisvoll geworden,
wenn der Kläger versucht hätte, seine Klage dahin zu
ändern, dass sie auf Anfechtung (auch) dieses nachträg-
lichen Delegiertenversammlungsbeschlusses gerichtet sei,
und eine solche Klageänderung zugelassen worden wäre ;
indessen
ist nichts derartiges geschehen. Vor allem ist
unverständlich, wieso die Vorlnstanz unter solchen Um-
ständen dem Kläger die sämtlichen Kosten des Prozesses
auferlegen zu sollen geglaub:f; hat, den er doch, auch nach
ihrer eigenen Auffassung, während des ersten Vierteljahres
der Prozessdauer mit gutem Recht führen und wegen der
Klagebefristung auch gar nicht versäumen durfte.
Erweist sich somit die Klage, wie sie gestellt und wie an
ihr festgehalten worden ist, als begründet, so gebührt dem
Kläger doch kein Schadenersatz und keine Genugtuung,
weil er sich, wie die Vorlnstanz mit Recht angenommen
hat, eines Ausschliessungsgrundes schuldig gemacht hatte.
Zur Wiedergutmachung genügt die verlangte Urteils-
publikation.
Erbrecht. No 70. 359
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass
der Ausschliessungsbeschluss vom 21. Juni 1936 aufge-
hoben
wird und das Urteilsdispositiv in angemessener
Weise
auf Kosten des beklagten Verbandes in der Eid-
genössischen Schwinger-, Hornusser-und Jodlerzeitung
zu veröffentlichen ist. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
70. trrteU d.er 11. Zivilabteilung vom 3. Desember 1987
i. S. Witwe Steinegger gegen Steinegger und. Xonsorten.
Öffentliche letztwillige Verfügung. Art. 499 ff. ZGB.
Weder die Übernahme eines vom Erblasser selbst oder einem
Vertrauensmann desselben verfassten Textes noch die Unter-
lassung einer ~htlichen Prüfung des Textinhaltes durch den
Urkundsbeamten macht den Errichtungsakt formell ungiiltig.
Die Willensmitteilung an den Beamten kann in beliebiger Weise,
auch durch Vermittlung Dritter, geschehen. Wesentlich ist
aber die genaue Erwahrung des Willens bei der Verurkundung.
A. -Am 30. Juni 1934 starb Ernst Alexander Stei-
negger, Eigentümer des Hotels Bernerhof in Luzern. Er
hinterliess die Ehefrau und sieben Kinder aus erster Ehe.
Einen Monat zuvor, am 30. Mai 1934, hatte er eine von
Dr. Krell öffentlich beurkundete letzwillige Verfügung
errichtet. Der Urkundsbeamte war durch den Geschäfts-
agenten Bannwart von der Absicht des Erblassers, eine
solche
Verfügung zu treffen, benachrichtigt worden, hatte
dessen Auftrag. zur Vornahme der. Beurkundung ange-
nommen und sich zur vereinbarten Zeit in die Wohnung
des Erblassers begeben. Dort wurde ihm ein von Bann-
wart abgefasstes Testament in . zwei Exemplaren vor-
360 Erbrecht. N0 70. gelegt. Bannw:art hatte ihm bereits mitgeteilt, er habe die Angelegenheit mit dem Erblasser eingehend besprochen, einen Entwurf ausgearbeitet, diesen dem Erblasser unter- breitet und nach Anbringen der gewünschten Änderungen die Testamentsurkunde verfasst. Mit Rücksicht hierauf hielt der Urkundsbeamte eine Prüfung des Inhaltes für unnötig. Er übergab das eine Exemplar dem Erblasser zum Durchlesen und las ihm das andere vor. Bei den einzelnen Bestimmungen fragte er ihn, ob er damit ein- verstanden sei. Der Erblasser bejahte dies jeweilen mit dem Bemerken, es sei alles so geschrieben, wie er es mit Bannwart besprochen habe. Hierauf fand die Unterzeich- nung und Datierung sowie die Rekognition vor den zwei Zeugen statt, gemäss Art. 500 Abs. 2 und 501 ZGB. Der Urkundsbeamte füllte die in der Schrift leer gelassenen Stellen (Datumsangaben, Namen der Testamentszeugen) eigenhändig aus. B. -Die Kinder aus erster Ehe des Erblassers fechten diese letztwillige Verfügung, die eine Reihe von Anord- nungen zu Gunsten der Witwe enthält, in erster Linie als formungültig an, weil das geschilderte Vorverfahren der Beurkundung gegen Art. 500 Abs. 1 ZGB verstosse. Im Gegensatz zum Amtsgericht Luzern-Stadt hat das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 13. Juli 1937 das Ungültigkeitsbegehren geschützt. Die beklagte Witwe hält mit Berufung an das Bundes- gericht an der Gültigkeit des Testamentes fest und bean- tragt hinsichtlich der übrigen Klagebegehren Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung, und' für den Fall der Aner- kennung der Gültigkeit des Testamentes Gutheissung der Eventualbegehren 5 und 6, die auf Aufhebung einzelner Testamentsbestimmungen gerichtet sind. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
362 Erbrecht. No 70. des Vorentwm;fes ist dem Beamten gestattet, die Urkunde durch eine an,dere Person aufsetzen zu lassen, die nicht einmal sein An,gestellter zu sein braucht. Als Aufsetzen bezeichnet der Sprachgebrauch nicht bloss das Nieder- schreiben nach Diktat oder Vorlage, sondern zudem die eigentliche Schaffung des Textes, also die Redaktion, was der italienische Gesetzeswortlaut besonders deutlich zum Ausdruck bringt·: « 11 testatore comunica la sua volonta al funzionario, il quale ne redige ° ne fa redigere lascrittura». Demgemäss muss nun auch die Verwendun,g eines dem Beamten vorgelegten Textes, den der Erblasser selbst oder ein Vertrauensmann erstellt hat und woran der Beamte keine Änderung vorzunehmen wünscht, als formgültig anerkannt werden; denn dies kommt auf dasselbe heraus wie. wenn der Beamte Auftrag gäbe, genau entsprechend einem solchen vorhandenen Text eine neue Urkunde zu erstellen. Dem Aufsetzen oder Auf- setzenlassen ist es deshalb gleichzuachten, wenn der Beamte einen ihm ohne Geheiss unterbreiteten Text übernimmt und der Beurkundun,g zugrunde legt, gleich- gültig ob er ihn zu diesem Zwecke noch abschreiben lässt oder das Schriftstück, in dem er sich vorfindet, mitübernimmt. An einer gehörigen Willenserwahrun,g hat es hier nicht gefehlt, und die übrigen Formvorschriften der Art. 500/1 sind augenscheinlich gleicht:alls ein,gehalten worden. In- dem der Beamte dem Erblasser ein Exemplar der Urkunde zum Lesen gab, ihm den Text vorlas und sich Punkt für Punkt durch ihn bestätigen liess, worauf die Unter- zeichnung stattfand, hat er zugleich der Unterschiebun,g einer andern Urkunde vorgebeugt. 2. -Das Obergericht erachtet auch die Prüfun,g der Rechtmässigkeit der Testamentsbestimmun,gen durch den Urkundsbeamten als Formerfordernis. Mit Unrecht. Solche Prüfung mag nach kantonalem Recht Pflicht des Beamten sein, und ihre Bedeutun,g wie auch die Bedeutun,g einer allenfalls darauf gegründeten Verantwortlichkeit soll nicht Erbrecht. N0 70. 363 verkannt werden. Für die Formgültigkeit des Testamentes aber spielt sie keine Rolle. Es wäre auch nicht verständlich, wieso solche Prüfun,g beim öffentlichen Testament als formwesentlich, ihr Unterbleiben also als Formman,gel zu gelten haben sollte, wenn sie anderseits beim eigenhändi- gen Testament nicht verlangt wird. Beide Errichtungs- arten (und ebenso die ausserordentIiche der Art. 506 ff.) verlangen die Beobachtun,g bestimmter Formen um die Willensgemässheit zu garantieren. Der Inhalt des Testa- mentes dagegen kann nur Gegenstand materieller Anfech- tung sein, und deren Ergebnis hängt einzig von der mate- riellen Rechtslage ab, nicht auch davon, ob mit der Testamentserrichtung eine Rechtsberatung verbunden war und ob der Erblasser allfällige Ratschläge der Urkunds- person befolgt hatte. 3. -Erweist sich demnach die formelle Anfechtun,g des Testamentes als unbegründet, so bleiben die Eventual- begehren 5 und 6 der Klage zu beurteilen, soweit der darüber ergangene Entscheid des Amtsgerichts Luzern- Stadt nicht rechtskräftig geworden ist. Die Sache ist hiezu an das Obergericht zurückzuweisen. De:m/ni.Wh erkennt das Bundesgericht: Die Berufun,g wird dahin gutgeheissen, dass, unter Aufhebung der Ziffern 1 und 5 des Urteils des Ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 13. Juli 1937, das Klagebegehren I um Un,gültigerklärung des ganzen Testa- mentes abgewiesen wird. Im übrigen wird die Sache im Sinne der Erwägun,gen zur ergänzenden Beurteilun,g an das Obergericht zurück- gewiesen.
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