BGE 63 II 34
BGE 63 II 34Bge16.07.1936Originalquelle öffnen →
34 Prozeesrecht. No 8. V. PROZESSRECHT PROcEDURE' 8. Urteil der II. ZivilabteUung vom 16. Januar 1937 i. S. Pütz gegen lieier. S t r e i t wer t für Berufung (Art. 59 ff •• 67 OG). Für die Um. rechnung einer auf fremde Währung lautenden Klagesumme in Schweizerfranken ist der Kurs zur Zeit der K lag e e r _ heb u n g massgebend. A. -Der in Kloten wohnhafte Hans Meier hatte an- lässlich einer Klubreise in Köln in der Nacht vom 16. auf den 17. September 1934 Geschlechtsverkehr mit einer Erna Pütz. Am 20. Mai 1935 gebar diese in Köln ausserehelich einen Knaben Franz Bernhard. Mutter und Kind erhoben beim Bezirksgericht Bülach gegen Meier Vaterschaftsklage auf Bezahlung der Kindbettkosten von RM 180.-nebst 5 % Zins seit 20. Mai 1935 und eines vierteljährlich voraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrages an das Kind von RM 120.- bis zu dessen vollendetem 16. Altersjahre. Beide kanto- nalen Instanzen haben die Klage in Anwendung des Art. 315 ZGBabgewiesen. , B. -Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger Gutheissung der Klagebegehren. . Das Bunilesgerickt zieht in Erwiig'Ung :' Die nicht auf Zusprechung mit StlWdesfolge gerichte Vaterschaftsklage ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 39 II 500 Erw. 3) ; die Zulässigkeit der Berufung ansBun"" desgericht und das Berufungsverfahren ist daher vom Streitwert abhängig. Nach den Barwerttafeln von Piccard (Tafel 5) beträgt der Barwert einer vorschüssigen Kinder- rente von RM 120.-im Vierteljahr (bzw. RM 40.-im Monat) bis zum vollendeten 16. Altersjahr für das männ- Prozessrecht. N0 8. 35 'liche Geschlecht unter Zugrundelegung des heute mass- geblichen Zinsfusses von 4 % 1261 mal 4 = RM 5044.-. Zuzüglich der Kindbettkosten von RM 180.-waren somit RM 5224.-eingeklagt. Zur Zeit der Klageeinleitung (Weisung Juli 1935) betrug der Kurs der Mark Fr. 1.23, sodass die Klagesumme von RM' 5224.-damals einem Werte von Fr. 6425.52 entsprach. Durch die am 26. September 1936, also einige Wochen vor dem ober- gerichtlichen Urteil, erfolgte Abwertung des Schweizer- frankens ist der (offizielle) Kurs der Mark auf ca. Fr. 1.75 gestiegen, sodass von diesem Zeitpunkte an die RM 5224.- einem Werte von Fr. 9142.-entsprachen. Für die Umrechnung einer Klagesumme in Schweizer- franken ist nun nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts weder auf den Kurs zur Zeit des angefochtenen Urteils, noch auf denjenigen zur Zeit der Berufungser- klärung abzustellen, sondern auf den Kurs zur Zeit der Klageerhebung (BGE 48 II 412 f.; 59 II 341). Später eingetretene Wertveränderungen der ausländischen Wäh- rung im Verhältnis zur schweizerischen bleiben auf den im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhandenen Frankenstreit- wert ohne Einfluss. Zu einer Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung liegt heute umso weniger Anlass vor, als sie die uner- wünschte Wirkung hätte, dass Prozesse mit Klagebegehren in ausländischer Währung, die erst infolge der Abwertung des Schweizerfrankens den Streitwert von Fr. 4000.-er- reicht haben, in die bundesgerichtliche Kompetenz auf- steigen würden. Da demnach vorliegend der Streitwert Fr. 6425.52 beträgt, also weniger als Fr. 8000.-, hätten die Berufungs- kläger der Berufungserklärung eine die Berufung begrün- dende Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 40 G). Sie haben das unterlassen in der irrtümlichen Aufiassung, der Streitwert übersteige Fr. 8000.-. BIosse Rügen von Aktenwidrigkeiten genügen nicht als Brufungsbegründung (BGE 51 II 348 Erw. 2 ;52 TI 96). Nach ständiger Recht:..
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Prozessrecht. No 9.
sprechung hat piese Unterlassung die Unwirksamkeit der
Berufung zur Folge (BGE 54 Ir 155 und zahlreiche frühere
Entscheide).
.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
9. t1rteU der Ir. Zivllabteilung vom 16. Januar 1937 i. S.
Xeier gegen kot. Penalonskasse Sch&f'fha.us8n.
Der Anspruch an eine öffentlichrechtliche, obligatorische kanto
nale Beamtenpensionskasse ist öffentlich_
re c h t I ich e r Natur, auch derjenige der städtischen Beam-
ten, die auf Grund eines «Versicherungsvertrages )} zwischen
der Stadt und der kantonalen Kasse bei dieser gleich wie die
kantonalen Beamten versichert sind. (Art. 56 OG).
A. -Die Kläger als Erben der im Oktober 1935 ver
storbenen städtischen Lehrerin Louise Meier belangten
vor dem kantonalen Versicherungsgericht die kantonale
Pensionskasse
auf Bezahlung einer Abfindung von 5 %
der Besoldung für jedes Dienstjahr. Bei der beklagten
Pensionskasse des
Kantons Schafihausen handelt es sich
um eine « öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechts-
persönlichkeit )), die der Kanton zum Zwecke der Ver-
sicherung seiner Beamten, Angestellten und ständigen
Arbeiter
errichtet hat (Art. 1 der Statuten). Die Beamten
und Angestellten sind, unter gewissen Vorbehalten, obli-
gatorisch versichert (Art. 6). "Der Staat leistet regelmäs-
Bige Beiträge an die Kasse (Art. 9). Streitigkeiten über
Leistungen der Kasse sind auf Klage des Anspruchs-
berechtigten hin vor dem kantonalen Versicherungsgericht
auszutragen
(Art. 60 f.). Gemäss Art. 2 lit. c des « Ver-
sicherungsvertrages » zwischen der Kasse und der Ein.,.
wohnergemeinde Schaffhausen ist auch das Lehrpersonal
der Stadtgemeinde Schaffhausen bei der kantonalen Kasse
obligatorisch versichert.
B. -Das Obergericht als Versicherungsgericht hat die
Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vor-
Prozessrecht. N0 9.
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liegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der
. Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Berufung an das Bundesgericht ist nur möglich
gegen Entscheide in Z i v i
Ire c h t s s t r e i t i g k e i -
t e n, roe unter Anwendung der eidgenössischen Gesetze
entschieden worden
sind oder hätten entschieden werden
sollen (Art. 56 OG). Diese Voraussetzung
trifft im vor-
liegenden Falle nicht zu. Wie der Besoldungsanspruch
des kantonalen oder städtischen Lehrers,
der nicht in
einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis steht, son-
dern Beamter ist, nicht Gegenstand einer Zivilrechts-
streitigkeit bildet, so auch nicht der Anspruch auf Leistung
aus einer solchen öffentlichen Pensionskasse (vgL BGE
55 II 208, 215 ; 44 II 312). Die staatsrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts
hat denn auch keine Bedenken ge-
habt, staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide der
kantonalen Behörden über Anspruche an Arbeitslosenver-
sicherungskassen entgegenzunehmen, ohne weiter
zu unter-
suchen, ob es sich dabei nicht um Zivilanspruche handeln
könnte; diese Annahme wurde implicite ohne weiteres
verneint (vgl. z.
B. Urteil vom 16. Juli 1936 i. S. Mora c.
Städtische Arbeitslosenversicherungskasse Zürich).
Der Umstand, dass es sich um eine kantonale Kasse
handelt, während Louise Meier städtische Lehrerin war,
ändert an der Sachlage nichts ; denn der Sinn des « V er-
sicherungsvertrages )) zwischen der Einwohnergemeinde
Schaffhausen und der kantonalen Pensionskasse ist nicht
der, dass die städtischen Angestellten privatrechtlieh Ver-
sicherte bei der kantonalen Kasse sein sollen, sondern der;
dass die städtischen
Beamten bei der kantonalen Kasse
enso versichert sein sollen, wie wenn sie kantonale
Beamte wären,
und in gleicher rechtlicher Stellung wie
diese (vgl.
Art. 5lit. ader Kassenstatuten, über die Gleich
stellung speziell auch Art. 3 des Versicherungsvertrages).
Auch dieser
letztere weist Streitigkeiten über seine Aus-
legung
an das Versicherungsgericht (Art. 1I).
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