BGE 63 II 271
BGE 63 II 271Bge20.04.1934Originalquelle öffnen →
270 llotorfa.hrzeugverkehr. yo 56. diejenige durch :die eigene Schwerkraft zum mindesten bei bewusster Ausnutzung gleichgestellt werden muss. Damit hat aber der vo~liegende Unfall nichts zu tun. Er ereignete sich bei stillestehendem Wagen und weist auch sonst weder mit dem Betrieb des Motors -sofern dieser über- haupt angelassen war -noch einer andern maschinellen Einrichtung des Fahrzeugs irgendwelchen Zusammenhang auf, sondern ist allein darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger beim Einsteigen mit der Hand am Türpfosten hielt und ein anderer Wageninsasse in diesem Augenblick die Türe zuschlug. Der Kläger will darin trotzdem einen Betriebsunfall sehen, weil das Einsteigen infolge der im allgemeinen niedern Bauart der Automobile in gebückter Haltung zu erfolgen habe, weil ferner die Türen beim Schliessen (( geschletzt» werden müssen und weil sie mit scharfen Kanten versehen seien. Allein die Vorinstanzen weisen mit Recht daraufhin, dass diese Bauart keine Besonderheit der Automobile bilde, sondern z. B. auch. schon bei den Pferdedroschken vorhanden gewesen sei. Aber auch abgesehen hievon, handelt es sich dabei auf jeden Fall nicht um maschinelle Einrichtungen, von denen die für die Motorfahrzeuge charakteristischen und für die Anwendbarkeit des Art. 37 MFG· massgebenden Verkehrsgefahrdungen ausgehen. Die Haftung der Beklagten nach Art. 37/49 MFG ist somit zu verneinen. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Taxa- meterfirma unter irgendwelchen andern Gesichtspunkten für den Unfall einzustehen habe, hat der Kläger auch vor Bundesgericht nicht geltend gemacht. Demnach erkennt das Burulesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. November 1936 bestätigt. Pa.tentrecht. N° 57. VII. PATENTRECHT BREVETS D'INVENTION 57. Auazug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung 271 vom 9. Juni 1937 i. S. PhUips' N. V. Gloeilampenfabrieken gegen Betschard und Astron A.-G. P a t e n t r e c h t. E r f i n dun g s h ö h e: Die Anforderungen an die geistige Tätigkeit und den technischen F 0 r t s c h r i t t sind, in Abweichung von der früheren Praxis, höher zu spannen. Das Fehlen des G e b rau c h s - mus t er s c hut z e s in der Schweiz rechtfertigt nicht, diese Anforderungen niedrig zu halten. 2 .... Ob eine Erfindung und die Erfindungshöhe im Sinne des Patentgesetzes vorliege, ist eine Rechtsfrage und somit vom Bundesgericht zu überprüfen, wobei aller- dings betont werden muss, dass, wie stets, auch hier Momente tatsächlicher Natur hineinspielen, insbesondere was die Frage anbelangt, inwieweit das Problem und dessen Lösung nahelagen. Die Vorinstanz hat ihrer Beurteilung der Patentwürdigkeit eine von der bisherigen Rechtssprechung abweichende, strengere Auffassung über die Kennzeichen der Erfindung, den Begriff der Erfin- dungshöhe, zu Grunde gelegt. Nach der vom Bundesgericht seit Jahrzehnten geübten Rechtssprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn auf Grund einer eigenartigen, (( schöpferischen », Idee ein technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fort- schritt erzielt wird (BGE 43 II S. 522 ; 48 II S. 293; 49 II S. 145). In diesen Entscheidungen hat das Bundes- gericht dabei bald das Erfordernis eines wesentlichen oder erheblichen technischen Fortschrittes aufgestellt, bald nur einen Fortschritt, eine Bereicherung der Technik schlechthin verlangt. Auf jeden Fall wurde gesagt, dass die Neuerung nicht von weittragender Bedeutung zu sein
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brauche, und hmsichtlich der sogenannten schöpferischen
Idee, dass das h,iezu erforderliche Mass geistiger Tätigkeit
ein grösseres oder geringeres sein könne, also keine ent-
scheidende Rolle spiele (BGE 49 11 S. 138). Mit diesem
letzteren Entscheid war man für die an den Begriff der
Erfindung zu stellenden Anforderungen an der untersten
Grenze angelangt; immerhin verlangt auch dieser Ent-
scheid noch das Vorliegen einer originellen Idee,grenzt
diesen Begriff dann aber nach unten dadurch ab, dass er
nur der handwerksmässigen Verbesserung oder Massnahme
die Erfindungshöhe versagt. So ist es zu erklären, dass
der Kommentar von WEIDLICH und BLUM zum schwei-
zerischen
Patentrecht, S. 85, zu der allgemeinen Formu-
lierung gekommen ist, dass jeder technische Fortschritt,
welcher sich nicht einfach als Folge einer konstruktiven
fachmännischen Tätigkeit, also einer handwerksmässigen
Massnahme, darstelle, die Voraussetzungen für die Er-
teilung des schweizerischen Patentschutzes erfülle. Der
Ausgangspunkt für diese die Anforderungen auf ein so
geringes Mass herabschraubende bundesgerichtliche Praxis
lag bekanntlich in der Überlegung, dass es nicht wohl
angehe, an die erfinderische Gestaltungskraft hohe An-
forderungen zu stellen, weil in der Schweiz ein Gebrauchs-
musterschutz fehle
und das Patentrecht hier also gewisser-
massen in die Lücke zu treten habe (BGE 43 11 S. 524 ;
49 11 S. 138). Das Bundesgricht hat dabei nicht eta
den Erfindungsschutz auf die Gebrauchsmuster schlecht-
hin ausgedehnt, sondern es hat nur eine möglichst weit-
herzige Auslegung
des Erfindungsbegriffes für richtig
gehalten.
In seiner neuesten Praxis hat das Bundes-
gericht
dann allerdings bei der Prüfung der Erfindungshöhe
doch wieder
mehr Gewicht auf die Frage des erfinderischen
Gedankens gelegt. So
wird in BGE 58 n S. 80 auf Grund
einlässlicher Prüfung das Vorliegen eines originellen
Gedankens festgestellt,
durch den etwas erreicht werde,
was durchaus nicht nahegelegen habe. In einem späteren
Entscheid, BGE 58 II S. 272, wurde in diesem Zusammen-
Patentreoht. N° 57.
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hang lediglich noch bemerkt, dass es sich bei der Wertung
der Originalität des Gedankens nicht um eine grosse
Erfindungsidee zu handeln brauche. Durch den Entscheid
BGE 59 II S. 330 endlich wurde ein Patent mangels
Erfindungshöhe nichtig
erklärt, weil die Erfindungsidee
nahelag,
und durch BGE 61 II S. 53 wurden die Akten
an die Vorinstanz zurückgewiesen zu dem Zwecke, die
Frage des Vorliegens einer Bereicherung der Technik zu
untersuchen und im Anschluss daran zu prüfen, ob zur
Erzielung des allenfalls vorhandenen technischen Fort-
schrittes eine schöpferische Geistestätigkeit erforderlich
gewesen sei.
3. -
Es fragt sich nun, ob diese Tendenz, an die Er-
findungshöhe strengere Anforderungen zu stellen, weiter
zu verfolgen sei, oder ob nicht gegenteils wieder zu der
von der früheren Praxis geübten weitherzigeren Be-
urteilung zurückgekehrt
werden solle. Für die Entschei-
dung dieser
Frage ist es von Nutzen, zunächst die Stich-
haltigkeit des Hauptargumentes zu untersuchen, mit
welchem die bisherige Praxis gere<.htfertigt wurde, des
Argumentea nämli<.h, dass durch entsprechende Tief-
haltung der Anforderungen an die Erfindungshöhe bis
zu einem gewissen Grade das Fehlen des Gebrauchs-
musterschutzes im schweizerischen Recht wettgemacht
werden sollte.
Diese
Auffassung erklärt sich zu einem wesentlichen
Teil
historisch; sie beruht auf der Rechtslage, wie sie
unter der Herrschaft des alten Patentgesetzes vom 29.
Juni 1888 (AS NF 10 S. 764 fi). bestand. Nach Art. 1
dieses Gesetzes
konnte nämlich nur Gegenstand einer
patentf"ahigen Erfindung sein, was durch ein Modell
darstellbar und dargestellt war. Der äusseren Erscheinung
nach näherte sich also die Erfindung dem Gebrauchs-
muster; dieses bildete die Fortsetzung nach unten.
Damit lag die Ausdehnung des gesetzlichen Schutzes in
der vom Bundesgericht angeführten Weise nahe; die
Grenzlinie
war eine fliessende. Durch das heute geltende
AB 63 n -1937
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274 Patentrecht. No ä7. Patentgesetz vom 21. Juni 1907 wurde aber der Patent- schutz unter :Preisgabe des Erfordernisses der modell- mässigen DarsteIlbarkeit ausgedehnt auf die Erfindungen von Verfahren und von reinen Erzeugnissen. Dieses ganze, neu hinzugekommene Gebiet liegt dem Gegen- stand des Gebrauchsmusters völlig fern, und es ist nicht einzusehen, mit welcher Berechtigung dem Schutze des letzteren zuliebe jener bei weitem überragende Teil der Erfindungen ebenfalls mit geringer Strenge geprüft werden soll. Das Gebrauchsmuster, oder was ihm nahekommt, kann aber auch seinem Wesen nach nicht einen so weitreichenden Schutz beanspruchen wie die wirkliche Erfindung. Das Gebrauchsmusterrecht befasst sich mit der F 0 r m von Gebrauchsgegenständen, sein Gegenstand ist die biosse räumliche Formgestaltung, die dem Gebrauchswert von Gegenständen dient; Erfindung dagegen ist eine zum technischen Ausdruck gebrachte Ideenschöpfung. Die geistige Tätigkeit und die Errungenschaft des Urhebers sind hier und dort der Qualität und dem Grade nach verschieden. Darnach ist auch der Schutz, der dem einen und dem andern Gegenstand gebührt, ein durchaus verschiedener. Die Länder, die neben dem Erfindungs- schutz auch den Schutz des Gebrauchsmusters kennen, gewähren diesem einen bedeutend beschränkteren Schutz als der Erfindung. Ein Schutz von 15 Jahren, der sich zudem nicht nur zivil-sondern auch strafrechtlich aus- wirkt, soll aber grundsätzlich doch nur dem Produkte gewährt werden, das wegen seiner sich heraushebenden Art dieses Schutzes würdig ist, und technische Neuerun- gen, die letzten Endes der Allgemeinh.eit zu dienen be- stimmt sind, sollen nicht 15 Jahre hindurch dem Gemein- gebrauch entzogen werden können, wenn sie nur einen geringen geistigen Aufwand erfordern und mehr eine neue (1rt}staltung als eine neue technische Wirkung betreffen. Die Gewährung des Erfindungsschutzes ist in der Schweiz eingeführt worden, um, wie der Bundesrat in Patentrecht. N° 67. 27/1 seiner Botschaft zum Gesetz von 1888 einleitend aus- führte, « den Erfindergeist zu fördern» (BBl. 1888 I S. 242), also nicht nur im Interesse des Erfinders, sondern auch in demjenigen der Allgemeinheit. Die nachherige Entwicklung ist dann einen zum Teil etwas unerwarteten Weg gegangen; zu leichte Patentgewährung infolge des Systems des blossen Anmeldeverfahrens legten der gesun- den und wünschbaren Konkurrenz unnötige Hemmungen auf und verleiteten zum Missbrauch des Patentschutzes. Mit vollem Recht weist die Vorlnstanz in diesem Zusam- menhang darauf hin, dass der Patentschutz infolgedessen zu einer . für die Industrie immer schwerer tragbaren Fessel geworden ist, weil die Leistung des Erfinders dem ihm vom Gesetzgeber gewährten Schutz nicht voll ent- spricht. Dies gilt in ganz besonderem Masse für eine Zeit wie die heutige, in der durch die ausserordentliche Vermehrung der Zahl der Patente die Bewegungsfreiheit auf industriellem Gebiete stark eingeschränkt ist, und in der sich allmählich eine eigentliche Bekämpfung der sich konkurrenzierenden Unternehmungen auf wirtschaftlichem Gebiet vermittelst des Patentschutzes herausgebildet hat. Diesen unerwünschten Auswirkungen ist nicht zuletzt auch im Interesse des Wesens des Patentschutzes und der Erfindung selbst entgegenzutreten. Auch die Technik wird esschliesslich dem Richter danken, wenn er Erfindung und Erfindungsschutz aus dem Gebiete des blossen wirt- schaftlichqp Kampfes in die reinere Sphäre des geistigen Wettstreites elhebt, ohne dass man dabei verkennen wollte, dass das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg auch für die Erfindertätigkeit eine Rolle spielt oder sogar deren Triebfeder bedeutet. Für eine Verschärfung der Anforderungen spricht sodann auch noch, dass nicht nur die Technik selbst, sondern auch der Kreis der in ihr ausgebildeten und beschäftigten Menschen innert der vergangenen Dezen- nien eine sehr grosse Erweiterung erfahren hat. Das technische Bildungsgut ist durch die aus öffentlichen
276 Patentrecht. No 57. Mitteln eITicten Anstalten immer weiter verbreitet worden. Die, Errungenschaften, die durch die blosse Anwendung dieses allen zugänglichen Bildungsgutes jetzt oder in Zukunft erreicht werden, sollen nicht monopo- lisiert werden können. Der Erfindungsschutz muss also auf einen Gegenstand beschränkt werden, der sich in klar erkennbarer Weise über das Niveau dieses allgemeinen Bildungsgutes hinaushebt. Diese Anforderungen müssen naturgemäss strenger werden, je mehr sich die allgemeine technische Bildung vertieft und verfeinert. Alle diese Überlegungen lassen es daher als richtig erscheinen, dem von der Rechtssprechung des Bundes- gerichtes bereits eingeschlagenen Weg der Anlegung eines strengeren Masstabes weiter zu folgen und sich für den Erfindungsbegrifi wieder in vermehrtem Masse auf die Anforderungen an die. geistige Tätigkeit zu besinnen. Die Originalität des Erfindungsgedankens·ist wieder mehr in den Vordergrund zu rucken und damit von der Tätig- keit des Erfinders etwas qualitativ anderes zu verlangen, als vom bloas geschickten Fachmann; es muss zum mindesten gefordert werden, dass Problem und Lösung nicht derart nahelagen, dass ihre Auffindung nur noch eine technische Fortbildung darstellte, die schon dem gutausgebildeten Fachmann möglich war. Ebenso sind die Anforderungen hinsichtlich des technischen Fort- schrittes, der Bereicherung er Technik wieder höher zu spannen; wenn auch nicht gefordert werden !rann, dass jede Erfindung von überragender Bedeutung sei, so muss doch der technische Fortschritt ein klar erkennbarer und innerhalb des betreffenden Gebietes wesentlicher sein. Patentrecht. No 1i8. 2'17 58. Extrait de l'arrit da 1& Ire Seetion civile du 7 juillet 1937 dans la cause Wilac10rf contre Schmitz 1ms " Oie SÄ.
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