BGE 63 II 204
BGE 63 II 204Bge05.05.1937Originalquelle öffnen →
204 Eisenba.hnhartpflicht. No 45. vL EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE eIVILE DES CHEMINS DE FEB 45. UrteU der II. Zivilabteilung vom 13. Kai 1937 i. S. Brenn uud WOlrn gegen Appenzellerbahn Ä.-G. Tödlicher Sturz einer Drittperson in einem im Bau befindlichen Werkstattgebäude der Eisenbahn auf dem für das Publikum nicht offenen BahnbofareaI : Eisenbahnhaftpflichtgesetz an- wendbar. Selbstverschulden des Verunfallten. (Art. 1 und 7 ERG, 58 OR.) A. -Am 28. November 1932 um 17.30 Uhr verun- glückte in dem auf dem Bahnhofareal in Herisau im Bau befindlichen Werkstattgebäude der Appenzellerbahn der 22 jährige Johannes Brenn, der hier seinen Freund Paja- rola, Heizungsmonteur bei der am Neubau beschäftigten Firma Nigg, besuchte. Zu dem Neubau konnte man auf zwei Zugängen gelangen: der nördliche, über 4 Geleise führende, war in der Regel mit einer 10m langen Kette abgesperrt und mit einer wenig auffälligen Warnungstafel « Übergang verboten » versehen ; der andere, südöstliche, führte von der Bahnhofstrasse auf einem kleinen, nicht öffentlichen Fussweg längs eines steilen Bordes und war ebenfalls mitte1st einer Tafel dem Publikum verboten. Vor dem den Arbeitern der Firma Nigg als Werkstatt dienenden Raume auf der Seite dieses Fussweges liegt längs der Fassade ein Lichtschacht von 2,45 m Tiefe, über den eine damals geländerlose Betonbrücke von 1,20 m Länge und 1,45 m Breite zur gegenüberliegenden Stützmauer führt. Am genannten Abend erschien Brenn zur Zeit des Arbeitsschlusses (17.30 Uhr), nach der Auffassung der'
206 Eisenbabnbaftpflicht. No 46. Eisenbahnhaftpflichtgesetz auch Anwendung auf Dritt- personen im &trengen Sinne des Wortes, d. h. der Eisen- bahnunternehmung gänzlich fernstehende (BGE 36 II 582). 2. -Ist somit das Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu anwendbar, so ist -da höhere Gewalt zum vorneherein nicht in Betracht fällt -zu prüfen, ob der Unfall nicht durch Verschulden des Verunfallten selbst verursacht worden ist. Nach Art. 7 kann die Ersatzpflicht ermässigt oder ganz verneint werden, « wenn der Getötete sich durch wissentliche übertretung polizeilicher Vorschriften in Be- rührung mit der Eisenbahn gebracht hat». Art. I des Eisenbahnpollzeigesetzes (vom 18. Febr. 1878) bestimmt: « Es ist allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an andern als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe über- gebenen Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten ». Brenn nun hatte mit der Eisenbahn nichts zu tun und keinerlei gültigen Grund, sich in den Neubau zu begeben. Dieser liegt vollständig auf Bahnhofareal. Auch ohne be- sondere Verbottafel und Absperrung war es für jedermann offensichtlich, dass die zu demselben führenden Zugänge nicht öffentlich waren. Brenn betrat somit das weder für die Reisenden noch für das allgemeine Publikum bestimmte Gebäude ohne ein Recht hie~u. Vor allem aber war es eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits, bei einbrechender Nacht einen ihm nicht näher bekannten Neubau zu betreten und ihn als erster ohne irgendwelche Vorsichtsmassregeln durch eine Aussentüre zu verlassen, ohne sich zuvor zu vergewissern, wohin diese führte und wie der Schacht zu überschreiten war, mit dessen Vorhandensein er rechnen musste. Der Unfall ist deshalb eingetreten, weil Brenn den Schacht nicht beachtet, sondern die Türe. durchschritten hat, als ob es sich um ein fertiges, mit der Umgebung nor- mal verbundenes Haus handelte, während jedermann weiss, dass dies bei Häusern im Bau nicht der Fall ist. Eisenbahnbaftpflicht. N° 45. 207 Wer solche Gefahren ausser Acht lässt, begeht eine schwere Fahrlässigkeit, für deren Folgen er selber einstehen muss. Demgegenüber kann nicht gesagt werden, die Eisenbahn treffe ihrerseits ein Verschulden, indem sie den Zugang zum Neubau nicht wirksamer verboten habe. Es handelte sich um ein Gebäude, bei dem man auf den ersten Blick sah, dass es nicht für das Publikum bestimmt war; es waren daher auch keine besonderen Massnahmen zu treffen, um dieses davon fernzuhalten. Solche Teile von Bahnan- lagen, die von den für das Publikum bestimmten Bahnhof- anlagen reinlich und sichtbar getrennt sind, wie z. B. Lokomotivremise, Stellwerkanlage, Lagerhaus, Werkstätte, bedürfen nicht noch besonderer Abschlussvorrichtungen oder Verbottafeln. Wo das Publikum keinen legitimen Grund hat, hinzugehen, braucht es auch nicht durch be- sondere Vorkehren davon abgehalten zu werden. Brenn wusste (denn er sah es), dass er fremden Boden und eine Baustelle betrat, wo seine Anwesenheit durch nichts gerechtfertigt war. Der Geleiseübergang, die schwer leser- liche Verbottafel und die -vielleicht in jenem Moment nicht gespannte -Kette fallen ausser Betracht, da nach . der Annahme der Vorinstanz für das Bundesgericht fest- steht, dass Brenn nicht diesen Zugang, sondern denjenigen über den kleinen Fussweg längs des Bordes benützt hat, der, wie jedermann sehen musste, nicht für das Publikum bestimmt war. Die beklagte Eisenbahn kann auch nicht etwa für ein Verschulden der Bauunternehmung verantwortlich ge- macht werden, das darin bestände, dass der Betonsteg nicht mit einem Geländer versehen war. Es liegt in der Natur der Sache, dass jedes im Bau befindliche Gebäude in jedem Stadium unfertige Teile und damit gewisse Ge- fahren aufweist, welch letztere aber in Wirklichkeit keine sind, weil sie den Personen, die allein auf dem Bauplatz etwas zu suchen haben, den Arbeitern, bekannt sind. Übrigens war der Betonsteg von 1,45 m Breite auf eine Länge von 1,20 m ein durchaus genügendes und normales
208 Eisenbahnhaftpflicht. N° 45. Mittel zur Ermöglichung des Verkehrs über den Schacht, solange die Arbeiter allein ihn zu benutzen hatten. Für die Sicherheit unbefugterweise eingedrungener Drittper- sonen hatte die Bauunternehmung nicht zu sorgen. Auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes besteht somit eine Haftbarkeit der Beklagten nicht. 3. - Nicht anders verhielte es sich, wenn man das Eisen- bahnhaftpflichtgesetz als unanwendbar betrachten und die Sache auf Grund des Art. 58 OR beurteilen wollte, den die Klägerschaft in zweiter Linie angerufen hat. Wie das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen ausgesprochen hat, bezieht sich Art. 58 OR grundsätzlich nur auf Schädigun- gen, die durch den ' g e w ö h n 1 ich e n Zustand des Werkes verursacht sind, nicht auf solche, die die Folge einer vorübergehenden, durch den Errichtungs-bezw. Repara- turzustand bedingten Unfertigkeit oder Unbenutzbarkeit sind (BGE 46 II 257, 41 II 697). Auch in diesem Zusam- menhang wäre ohne weiteres auf das oben zum Eisenbahn- haftpflichtgesetz gesagte zu verweisen : Massnahmen zum Schutze des Publikums gegen die dem Neubau innewoh- nenden Gefahren waren umso überflüssiger, als dieser Bau sich auf einem dem Publikum nicht offenstehenden Areal befand. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Appenzell AjRh. vom 25. Januar 1937 bestätigt. Motorfabrzeugverkehr. No 46. 209 Vll. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES 46. ArrAt de 1a Ire SeetiOD. civile du a5 mai 1937 dans la cause Lmffel et Stewart-Lmffel contra Schmfer. Art. 37 LA. Collision entre une automobile et un cycliBte. Action en responsabiliU. Liberation de l'automobiliBte. Examen de la notion de «detenteur ». La priorite de passage n'existe que dans le cadre de I'art. 25 LA. Le terme «voie publique» (art. 1 LA) doit etre entendu dans un sens large. n peut etre licite de detourner son vehicule vers 1a gauche pour eviter un accident. Pour apprecier la responsabilite de I'automobiliste, le juge doit se replacer dans las circonstancas de l' espece et examiner ce que pouvait faire un conducteur de sang-froid. Appreciation de 1a rapidiM de reaction de l'automobiliste et de l'efficaciM du fremage. Resume des faitB : La 17 aOllt 1933, a. 19 h. 30, une collision s'est produite, au lieu dit Villars, sur 180 route qui va de St-Loup a. Versoix, entre un cycliste, Jean Lreffel, 21 ans, et une voiture automobile conduite par la defenderesse, Dame Schrefer. La Cour de J ustice civile du canton de Geneve a constate les faits suivants: Dame Schrefer pilotait une automobile Opel, conduite interieure dont sa tante est proprietajre. Sa mere et deux dames de ses ami es avaient pris place a. l'interieur de la voiture. Celle-ci roulait sur le cöte droit de la route a. une allure moderee, soit de 30 a 35 kmjh. De grands arbres, des buissons et des haies masquaient les environs de la route. Alors que Dame Schrefer arrivait au lieu dit Villars, Jean Lreffel surgit tout a. coup devant l'automobile, a. cinq metres, environ. TI avait une raquette da tennis devant lui AS 63 II -1937
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