BGE 63 II 194
BGE 63 II 194Bge26.11.1932Originalquelle öffnen →
194 Vereicherungsvertrag. N° 43. IV ~ VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni I937 i. S. " Union Paris" gegen Xemmer. Mo tor fa h r z e u g h a f t P fl ich tun d -ver si c her u n g. Gegenüber der R ü c k g r i f f skI ag e dessen, der als Halter zu Schadenersatz verurteilt worden ist, kann der Ver- sicherer regelmässig nicht mehr das Fehlen der Halter- eigenschaft einwenden (Erw. 1). Für den Schleppzug ist der (gewöhnliche) Halter des abschlep- penden Fahrzeuges haftpflichtig (Erw. 1). Gelegentliches Ab schI e p p e n ist im Zweifel durch die Versicherung gedeckt (Erw. 2). A. -Am 17. Oktober 1934 beauftragte die Basler Firma Huber & Barbey den Basler Garagisten Nohl, ihren bei Solothurn, zumal an den Vorderrädern, beschä- digten Motorlastwagen zurückzuschleppen. Da N ohl seinen Zugwagen nicht zur Hand hatte, ersuchte er den in Geschäftsbeziehungen mit ihm stehenden Bauunter- nehmer Kemmer, ihm Wefür seinen Motorlastwagen samt Chauffeur zu überlassen, was durch die den in Spitalpflege befindlichen Vater vertretende Tochter geschah und wofür ihm Nohl in der Folge.für Betriebsstoff und Arbeits- lohn des Chauffeurs 80 Fr. vergütete. Zum Abschleppen benützte Nohl seinen mitgebrachten Rollschemel und setzte sich auf den Führersitz des ziehenden Lastwagens Kemmers neben dessen Chauffeur, der den ziehenden Wagen selbst lenkte, während der Chauffeur der Firma Huber & Barbey deren geschleppten Lastwagen lenkte. Während der Fahrt entlang der Solothurn-Niederbipp- Bahn überholte der Chauffeur ein radfahrendes junges Mädchen, Hilda Schüpbach, lachte ihm zu und drehte sich nach ihm um. Dabei geriet er aus Unachtsamkeit zu weit rechts nahe an den Randstein des Bahnkörpers Vereicherungsvertrag. N° 43. 195 und brachte dadurch die ihrer Tochter um etwa 10 m vorausfahrende Mutter in eine gefahrliche Lage. Obwohl kaum vom ziehenden Lastwagen Kemmers berührt, fiel sie unter das Hinterrad rechts des breitem gezogenen Lastwagens von Huber & Barbey und wurde auf der Stelle getötet. Der Chauffeur Kemmers wurde wegen fahrlässiger Tötung bestraft. B. -Die beiden Töchter der Frau Schüpbach erhoben gegen Kemmer als Automobilhalter Schadenersatz-und Genugtuungsklage (1). Kemmer verkündete seinem Haft- pflichtversicherer, der Versicherungsgesellschaft Union Paris, den Streit, und als diese nicht am Prozess teilnehmen wollte, erhob er gegen sie die vorliegende Klage (2) auf Feststellung, dass er (Kemmer) gegen sie einen Befreiungs- anspruch habe für den gesamten Schaden, den er aus dem Verkehrsunfall vom 17. Oktober 1934 in Sachen Witwe Schüpbach als Halter zu zahlen verpflichtet werde. O. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat durch Urteile vom 20. März 1937 (1) Kemmer zu Fr. 13,769.85 Schadenersatz und Genug- tuung an die Töchter Schüpbach verurteilt und (2) die Feststellungsklage des Kemmer gegen die Union Paris zugesprochen. D. -Gegen das erste Urteil hat Kemmer und gegen das zweite hat die Union Paris die Berufung an das Bundes- gericht erklärt, je Init den Anträgen auf Abweisung der Klage. Die erstgenannte Berufung ersuchte Kemmer zu sistieren, weil sie (( nur vorsorglich erklärt worden ist und zurückgezogen wird für den Fall, dass im ebenfalls berufenen Zivilprozess Valentin Kemmer c. Union Paris das obergerichtliche Urteil bestätigt wird ». Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
196
VerBicherungsvertrag. No 43.
übernommen hatte. Dabei übersieht er den grundsätzli-
chen
Unterschied, der zwischen der Motorfahrzeughalter-
haftung und der Tierhalterhaftung darin besteht, dass
gemäss Art. 40 MFG; wenn ein Motorfahrzeug auf einen
neuen Halter übertragen wird, bis zur amtlichen Über-
tragung des Fahrzeugausweises neben dem neuen auch
der alte Halter bis zu der in seinem Versicherungsvertrag
vorgesehenen
Summe haftet und zudem gemäss Art. 48
Abs. 2
Satz 1 MFG die Rechte aus dem Versicherungs-
vertrag mit der Übertragung des Fahrzeugausweises von
Rechts wegen auf den neuen Halter übergehen (unter
Vorbehalt des Rücktrittsrechts gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 2), woraus sich ergibt, dass der beklagte Haftpflicht-
versicherer gegen seine Inanspruchnahme für den geltend
gemachten Schaden nichts aus einem allfälligen Halter-
wechsel herleiten könnte, sofern ein solcher überhaupt
für ein paar Stunden sollte stattfinden können. Nachdem
übrigens der Haftpflichtversicherer gemäss Art. 21 der
allgemeinen Versicherungsbedingungen seiner Motorfahr-
zeughaftpflichtversicherungen die
Führung des Prozesses
der Geschädigten gegen den Versicherten auf eigene
Kosten übernehmen und ihm natürlich auch als Neben-
intervenient beitreten konnte, ja nachdem der Versicherte
auf Grund seines behaupteten Anspruches auf Schadlos-
haltung sogar dem Haftpflichtversicherer ungesäumt den
Streit verkündet, dieser jedoch den Beitritt abgelehnt
hat, ist die -nicht geradezu durch böse Absicht oder
grobe Fahrlässigkeit des Versicherten verschuldete -
Verurteilung des Versicherten
als Halters des versicherten
Motorwagens
für den Rückgriffsprozess gegen den Haft-
pflichtversicherer verbindlich, m. a. W. dieser kann nicht
mehr die Unrichtigkeit der jenen verurteilenden gericht-
lichen Entscheidung einwenden,
auch wenn diese dem
materiellen Recht nicht entsprechen sollte (vielleicht
eben deswegen, weil er die ihm gebotene Gelegenheit zur
Mithilfe bei der Abwehr nicht benützt hat) (vgl. aIl.alog
Art. 193 OR). Will der Motorfahrzeughaftpflichtver-
Vereicherungsvertrag. No 43.
197
'sicherer die Deckung durch seine Versicherung aus dem
Grund ablehnen, dass nicht sein Versicherter der ver-
antwortliche
Halter sei, so darf er nicht in dem Prozess,
der zwischen Geschädigtem und Versichertem gerade zum
verbindlichen Austrag dieser Streitfrage geführt wird,
die daherige Verteidigung einfach
dem Versicherten
überlassen,
um jene Streitfrage dann zu seiner eigenen
Verteidigung gegen die Rückgriffsklage des
bereits ver-
urteilten Versicherten wieder aufzuwerfen. Hätten die
Geschädigten gemäss Art. 49 MFG gegen
den Haftpflicht-
versicherer selbst Klage erhoben, so wäre es ja gemäss
Art. 50 Abs. 2 MFG' auch ausgeschlossen gewesen, dass
er im Falle des Unterliegens und daheriger Verurteilung
jene
Streitfrage zum Gegenstand einer (umgekehrten)
Rückgriffsklage gegen
den Versicherten (Versicherungs-
nehmer)
hätte machen können. Insbesondere kann im
vorliegenden Falle der sich am Haftpflichtprozess desinter-
essierende Versicherer
dem Versicherten nicht deswegen
einen
Vorwurf machen, weil er schon vor der Vorinstanz
seine Haltereigenschaft
nicht mehr bestritten hat, nach-
dem sie von der ersten Instanz aus unwiderleglichen
Gründen bejaht worden war. D eben Gesagte gilt
namentlich auch bezüglich der Entscheidung der Vor-
instanz, dass sich die Haftpflicht des Halters des Zugwagens
auch
auf das Fahrzeug im Schlepptau erstrecke, das ja
seinerseits nicht im Betrieb ist. Dem ist für den vor-
liegenden Schadloshaltungsprozess bloss beizufügen, dass
auch die Haftpflichtversicherung
für den Zugwagen sich
notwendigerweise
auch auf das Fahrzeug im Schlepptau
erstreckt, weil dieses betrieblich nichts anderes als einen
Teil des Zugwagens bildet, mit dem es verbunden und
von dePl sein Lauf in weitgehendster Weise abhängig
ist; so dasS es vom Zugwagen eigentlich mitbetrieben
wird (vgl. BGE 62 11 312).
2. -
Damit ist bereits ein Teil dessen vorweggenommen,
was ZlU" Entscheidung im vorliegenden Prozess einzig
noch übrigbleibt,
nachdem die Vorlnstanz -übrigens aus
198 Versicherungs vertrag. N° 43. in jeder Beziehung zutreffenden Gründen -den' Ver- sicherten als ij:alter des ganzen Schleppzuges in Anspruch genommen hat, nämlich ob der Haftpflichtversicherer seine Leistung nach dem Versicherungsvertrag oder nach dem VVG ablehnen oder kürzen könne. Er beruft sich darauf, dass im Antrag die Frage, ob das Fahrzeug (Last- wagen) mit Anhänger versehen werde, verneint worden war. Allein diese Frage bezog sich offenbar auf regel- mässiges Mitführen eines ein-oder zweiachsigen Anhän- gers im gebräuchlichen Sinne, nicht auf ein einmaliges zufälliges Abschleppen eines andern, nicht im Betriebe befindlichen Motorfahrzeuges, und deren Verneinung hat daher mit den vorliegend zur Entscheidung stehenden Streitfragen nichts zu tun. Gewiss mag ein ganzer Ab- schleppzug gefährlicher sein als ein Lastwagen ohne Anhänger, ja sogar mit einem gebräuchlichen Anhänger. Wenn dadurch im Laufe der Versicherung mit Zutun des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrserhö- hung herbeigeführt worden ist, so greifen zugunsten des Versicherers die einschlägigen Vertragsbedingungen oder allfällig die gesetzlichen Vorschriften (Art. 28 VVG) platz; erstere (Art. 8 ff. der allgemeinen Versicherungs- bedingungen) sehen übrigens im Gegensatz zu Art. 28 VVG nicht sofortige Befreiung des Versicherers, sondern nur Prämienerhöhung und erst nach Scheitern einer Einigung darüber ein RückgrifIsrecht mit Erlöschen der Haftung nach 14 Tagen seit der Rücktrittserklärung vor. Wesentliche Gefahrerhöhung ist aber nach BGE 55 II 142 überhaupt nur eine nicht nur ganz gelegentliche einmalige Gefahrserhöhung während verhältnismässig kur- zer Zeit (von einigen Stunden). Daher kann die Hergabe des versicherten Lastwagens zum einmaligen Abschleppen, von dem Kemmer resp. dessen ihn vertretende Tochter vielleicht nicht einmal zum voraus wusste, dass ein noch breiterer Lastwagen über mehr als 50 km geschleppt werden musste, nicht als wesentliche Gefahrserhöhung im Sinne des Versicherungsvertrages und -gesetzes von ·1 I j Kranken· und Unfallversicherungsgesetz. No 44. 199 der Deckungspflicht ausgeschlossen werden. Nur eine ausdrückliche Ausschlussklausel vermöchte den Haft- pflichtversicherer von der Deckungspflicht für derartige einmalige Verwendung eines gewöhnlichen Lastwagens befreien. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 1937 bestätigt. V. KRANKEN-UND UNFALLVERSICHERUNGS- GESETZ ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENT 44. Auszug aus dem UrteU der I. ZivilabteUung vom 16. Juni 1937 i. S. Troller gegen Schenker. Art. 100 KUVG. Der Anspruch der Suval gegen den Dritten, der für den Unfall haftet, ist kein originärer, sondern beruht auf Subrogation, die nur in dem Umfange eintritt, in dem die Suval ihre Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten tatsächlich erfüllt. A. -Der Kläger stiess. am 26. November 1932 auf seinem Motorrad mit dem Automobil des Beklagten zusammen und wurde dabei schwer verletzt. Er war als Arbeiter der Firma A. Kiefer A. G., Baugeschäft in Olten, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt obligatorisch versichert. Diese bezahlte ihm ein Kranken- geld in der Höhe von Fr. 1424.50, für die Heilungskosten einen Betrag von Fr. 1175.60 und für vorübergehende Teilinvalidität eine Abfindungssumme von Fr. 205.80. Bei Berechnung der Abfindung für Invalidität ging die Suval aus von einer theoretischen Invalidität von 20 % für drei Monate und von 10 % für weitere sechs Monate. Sie teilte dem Kläger die so errechnete Abfindungs- summe mit Und eröffnete ihm gleichzeitig gemäss Art. 9 a
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.