BGE 63 II 181
BGE 63 II 181Bge22.06.1937Originalquelle öffnen →
180 Obligationenrecht. N° 38. der sie nichts verbindet. Unterstellt man gegenteils das Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf- trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial- vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN- BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19). 38. AUSZUg aus dem Urteil der I. Zivilabteilung Tom 18. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen gegen La.mpe u. Jenny. Haftungsanspruch wegen M ä n gel n des b e s tell t e n Wer k e s, Verjährung; Art. 371 OR. Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver- längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten V er- jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes, während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich daher, ob die gesetzliche Klagefrist durch die Erstreckung der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver- längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus- druck « Garantiefrist» oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BEcKER, N. 3 zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist. Vergl. auch Nr. 40 und 47. -Voir aussi nOS 40 et 47. Prozessrecbt. No 39. III. PROZESSRECHT PROCEDURE 181 39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1987 i. S. Usego " Union 11 Schweiz. Einkaufsgenossenschaft, Olten, und Brandenberger gegen Migros A.-G. Zürich. Das "n e u e R e c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru- fung ans Bundesgericht.
182 Prozessrecht. N° 39. mitteln », an 7;weiter Stelle, nach der Appellation. § 223 bestimmt: ({ Gegen ein'... rechtskräftiges Urteil kann ein neues Recht verlangt werden, um -vermittelst neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel, iu Verbindung mit den bei den frühem Verhandlungen bereits gebrauchten, eine Abänderung des Urteils zu bewirken. » Das Obergericht hat das Neurechtsbegehren der Be- klagten einlässlich geprüft. Es hatte dabei zunächst zu untersuchen, welche neuen oder im ersten Urteil nicht beachteten Beweismittel grundsätzlich noch berücksichtigt werden dürften. Dabei war ausschliesslich kantonales Prozessrecht anzuwenden. Ferner erstreckte sich die Prüfung darauf, ob die neuen Beweismittel, soweit sie grundsätzlich zugelassen wurden, geeignet seien, am ersten Urteil etwas zu ändern, ob ihnen also das rfordernis der Erheblichkeit zukomme. Bei dieser Prüfung hatte das Gericht die neu angebotenen Beweismittel mit dem Sachverhalt des frühern Urteils in Beziehung zu bringen und insofern in eine materielle Prüfung einzutreten. Dennoch hat aber bei Prüfung der Begrundetheit des Neurechtsbegehrens das Obergericht ausschliesslich als Rechtsmittelinstanz geamtet. Es führt denn auch als Ergebnis seiner Untersuchung an: « Das neue Recht kann nicht bewilligt werden)), m.a.W. das Neurechtsbegehren sei bgewiesen. Die Prüfung des Obergerichtes beschränkte sich also nach der formellen wie nach der materiellen Seite (Frage der Zulässigkeit und der Erheblichkeit der Beweismittel) auf die Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, und da diese verneint wurde, fand eine Entscheidung in der Sache selbst nicht statt, sondern der Entscheid ging lediglich auf Abweisung des Neurechtsbegehrens, indem das Erkenritnis gemäss § 231 der Zivilprozessordnung dahin gefasst wurde: « Es sind nicht genugsam neue Gründe ins Recht gebracht worden, um das Urteil des Obergerichtes vom 27. Juli 1935 zu Gunsten der Neurechtskläger abzuändern. » Prozessrecht. N° 39. 183 Dieses Erkenntnis enthält keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern erklärt lediglich das erste Urteil als durch das Neurechtsbegehren nicht anfechtbar. Nur wenn das Obergericht gefunden hätte, die neuen zulässigen Beweismittel seien erheblich, hätte es darauf eintreten und in Aufhebung des ersten Urteils ein völlig anderes oder teilweise abgeändertes Urteil zur Sache fällen müssen. Mit der Abweisung des Rechtsmittels blieb es beim ersten Urteil als Haupturteil, d. h. bei einem Urteil, das über den eingeklagten Anspruch materiell endgültig entschied. In diesem durch Art. 58 OG gefor- derten Sinne ist das zweite Urteil kein Haupturteil. Zum Vergleich sind heranzuziehen BGE 28 TI 174:ff und 54 TI 472, sowie das nicht publizierte Urteil vom 7. Mai 1936 i. S. von Arx gegen Solothurnische Handelsbank, Erw. 1. Auf Grund dieser Rechtslage kann die Ansicht der Beklagten nicht geteilt werden, wonach es sich beim Urteil über das Neurechtsbegehren um ein vollständiges, zweites Urteil in der Sache selbst handeln soll, welches {( parallel neben dem ersten Urteil stehe und mit ihm ein Ganzes bilde ». Ebensowenig steht das zweite Urteil zum ersten in der Beziehung eines Haupturteils zu einem Vorentscheid, da ja das erste Urteil nicht einzelne Fragen vorweg entschieden, sondern das ganze Streitverhältnis materiell erledigt hat. Die Berufung gegen das zweite Urteil des Obergerichtes ist deshalb als unzulässig zu erklären, und· die Prüfung des Falles hat sich zu beschränken auf das erste und einzige Haupturteil und die beiden dagegen eingelegten Beru- fungen. Ob damit auch ohne weiteres die Akten des Neurechts- verfahrens der bundesgerichtlichen Kognition -entzogen sind, kann fraglich erscheinen. Jedenfalls tri:fft das aber zu inbezug auf die Beweismittel, welche die Vorinstanz. aus prozessualen Gründen, wegen Verspätung, zurück- gewiesen hat. Was die übrigen, im Neurechtsverfahren
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Prozessrecht. N° 40.
zugelassenen ten be trifft, so hat sich das Bundes-
gericht in dem schon erwähnten Urteil vom 7. Mai 1936
i. S. von Ar gegen Solothurner Handelsbank auf den
Standpunkt gestellt, dass bei Abweisung des Neurechts-
gesuches die
damit vorgebrachten Tatsachen und Beweis-
mittel für das Berufungsverfahren im Sinne von Art.
80 OG als neu zu betrachten und demgemäss nicht zu
berücksichtigen seien. Ob an dieser Auffassung grund-
sätzlich festzuhalten oder ob nicht vielmehr diejenigen
Akten, welche die kantonale Instanz im Neurechtsver-
fahren zugelassen und auf ihre Erheblichkeit für die
materielle
Entscheidung geprüft hat, als Bestandteil
des kantonalen Prozesstoffes zu behandeln wären, kann
dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanz ist bei dieser
Prüfung zum Schlusse gekommen, dass die neuen Beweis-
mittel an dem im ersten Urteil festgestellten Beweis-
ergebnis
nichts zu ändern vermögen (was denn auch zur
Abweisung des Neurechtsgesuches geführt hat). Das
ist Beweiswürdigung, die das Bundesgericht bindet und
gegen die die Beklagten auch Init Aktenwidrigkeitsrügen
nicht aufkommen können. DaInit sind die neuen Beweis-
mittel, auch wenn ihrer Berücksichtigung Art. 80 OG
nicht entgegenstünde, für das Bundesgericht erledigt.
40. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom 22. Juni 1937 i. S. B. gegen F.
R e c h t sn a t u r, Z u 1 ä s s i g k e i t und S t r e i t wer t
des Klagebegehrens um gerichtliche M iss bill i gun g
einer ehrverletzenden Äusserung zum Zwecke der Gen u g-
tu un g.
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