Art. 58 OG; Solothurn ZPO, "neues Recht" as procedural remedy; appealability and consideration of new material. The decision on a request for "new right" under cantonal procedural law is not a Haupturteil within the meaning of Art. 58 OG, but an order rendered within the procedural remedial framework. New facts and evidence adduced with such a request are not excluded per se from federal review where the cantonal remedy itself forms part of the procedural course and the appellate review extends to the material thus submitted (consid. 1-2).
la Ohligationenreeht. N° 38. der sie nichts v.erbindet. Unterstellt man gegenteils das Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf- trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial- vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN- BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19). 38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung Tom 13. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen gegen Lampe u. lanny. Haftungsanspruch wegen M ä n gel n des b e s tell t e n Wer k e s, Verjährung; Art. 371 OR. Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver- längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden lediglich aus für die in diesem Titel aufgestellten V er- jährungsfristen , also für die Verjährungsfristen des dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes, während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich daher, ob die gesetzliche Klagnfrist durch die Erstreckung der Garantiezeit für den Turnhalleboden im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver- längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus- druck Garantiefrist oder Garantiezeit ist ein ziemlich vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BECKER, N. 3 zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist. Vergl. auch Nr. 40 und 47. -Voir aussi n OS 40 et 47.
IH. PROZESSRECHT PROCEDURE