BGE 63 II 180
BGE 63 II 180Bge24.11.1936Originalquelle öffnen →
180 Ohligationenreeht. N° 38. der sie nichts v.erbindet. Unterstellt man gegenteils das Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf- trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial- vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN- BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19). 38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung Tom 13. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen gegen Lampe u. lanny. Haftungsanspruch wegen M ä n gel n des b e s tell t e n Wer k e s, Verjährung; Art. 371 OR. Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver- längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten V er- jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes, während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich daher, ob die gesetzliche Klag~frist durch die Erstreckung der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver- längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus- druck « Garantiefrist » oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BECKER, N. 3 zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist. Vergl. auch Nr. 40 und 47. -Voir aussi n OS 40 et 47. Prozessrecht. N° 39. IH. PROZESSRECHT PROCEDURE 181 39. Auszug aus dem Orteil der I. ZivilahteUung vom 18. Kai 1937 i. S. Osego "Onion" Schweiz. Einka.ufsgenossenschaft, Olten, und Brandenherger gegen Migros A.-G. Zürich. Das "n e u e Re c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru- fung ans Bundesgericht.
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