BGE 63 I 95
BGE 63 I 95Bge11.12.1935Originalquelle öffnen →
94 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. es sich in Wirklichkeit, wie nicht bestritten ist, um einen Ersatzstoff für Wolle handelt. Was nämlich an der Marke in erster Linie in die Augen springt, das sind das schwarz gedruckte Wort (( Wolle » und der grosse, grüntl Buchstabe Z. Die Verbindung dieser beiden Zeichen wird wohl von jedermann in dem Sinne verstanden wer- den, dass es sich bei der so bezeichneten Ware um Wolle oder Wollgewebe aus einer Fabrik handle, die als Kenn- zeichen für ihre Produkte den Buchstaben Z gewählt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, aus der im Kreis um die Marke herum wiedergegebenen Firmabe- zeichnung sei bei genauerem Betrachten ersichtlich, dass es sich nicht um tierische Wolle, sondern um Zellwolle handle, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die Firmabe- zeichnung in gleicher Weise aus dem Markenbild hervor- stäche, wie es bei den beiden Zeichen Wolle und Z der Fall ist, so wäre es gleichwohl fraglich, ob nicht trotzdem die Gefahr einer Irreführung des Publikums bestände. Denn es muss zum mindesten für das Gebiet der Schweiz als zweifelhaft bezeichnet werden, ob nicht nur die Fach- leute, sondern die grosse Masse der Verbraucher, auf die es vor allem ankommt (BGE 56 I S. 472 f.), sich darüber Rechenschaft geben, dass Zellwolle nicht tierische Wolle sondern ein aus Zellulose gewonnener Ersatzstoff ist: Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach den eigenen A:usführungen der Beschwerde- führerin ist die Firmabezeichnung, die das Wort Zellwolle enthält, erst bei näherem Betrachten der Marke feststellbar. Der Detailkunde, der eine Ware kauft, wird aber in der Regel nicht eine in alle Einzelheiten gehende Prüfung der Marke vornehmen, sondern es bei einer oberflächlichen Prüfung bewenden lassen. Die durch den ersten Blick nahegelegte Annahme, es handle sich um eine echte Wolle, Marke Z, wird deshalb bestehen bleiben. Ange- sichts dieser Gefahr war nach den eingangs gemachten Ausführungen die Schutzverweigerung durch das eidg. Amt berechtigt. Regisrersacben. N° 21. 95 Dass Deutschland der in Frage stehenden Marke den Schutz gewährt, ist für die Schweiz nicht massgebend. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Marke nach schweizerischem Recht ist allerdings der erfolgten Eintra- gung derselben in das deutsche Register schon öfters eine gewisse Bedeutung beigemessen worden, weil das deutsche Recht, das im allgemeinen die Zulässigkeit nach denselben Gesichtspunkten beurteilt wie das schweize- rische Recht, auf dem System der Vorprüfung beruht. Allein im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die auf devisen politischen Erwägungen beruhenden Be- strebungen der deutschen Regierung, die deutsche Wirt- schaft durch die Schaffung eigener Ersatzstoffe von den ausländischen Rohstoffen möglichst unabhängig zu ma- chen, möglicherweise auf die Zulassung der Marke nicht ohne Einfluss geblieben sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 21. lirteil der I. Zivilabteilung vom 11. Kai 1937 i. S. Wajnryb gegen « Frauen vom Guten mrten ). Ha nd e 1 s r e gis t er. Ein t rag s p f li c h t eines von Or- densschwestern geführten Erz i e h u n g s h e i m s ? Begriff des G ewe r beb e tri e b es: G e w i n n a b sie h t ist nie h t e r f 0 r der 1 ich, wohl aber B e tri e b n ach kau f m ä n ni s c her Art. Letzterer bejaht, aber Ein- tragspflicht verneint, weil die Ordensschwestern keinen Ver ein bilden, sondern den Betrieb nur für Rechnung eines bereits eingetragenen Vereins führen. Art. 13 Ziffer 3 HRegVo, Art. 60 f. ZGB. A. -Katholische Schwestern vom Guten Hirten führen unter der Bezeichnung « Frauen vom Guten Hirten » unter einer Oberin ein Fürsorge-und Erziehungsheim in Alt- stätten (St. Gallen). Diese Schwestern gehören als Ordens- frauen zur Kongregation der Frauen vom Guten Hirten
96
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege_
in Angers. Ds Fürsorgeheim macht sich die Erziehung
vervvahrloster katholischer Mädchen und Frauen zur Auf-
gabe; zur Eichung dieses Zieles werden die Zöglinge
in Arbeiten unterwiesen und dazu angehalten und vor-
nehmlich in einem von den Schwestern geleiteten land-
wirtschaftlichen Betriebe beschäftigt.
In Altstätten besteht ein Verein vom Guten Hirten der
im Handelsregister eingetragen ist. Dieser ist Eigent~mer
der Liegenschaften, auf denen die ervvähnte Landwirt-
schaft betrieben wird, und der Gebäulichkeiten des Er-
ziehungsheims und stellt alles den « Frauen vom Guten
Hirten » zur Verfügung. Gemäss seinen Statuten verfolgt
der Verein den Zweck, vervvahrloste Mädchen zu versorgen
und zu erziehen und ein Asyl zu schaffen für Frauen, die
dem Trunke ergeben sind. Zwischen ihnen und dem Verein
vom Guten Hirten besteht über die Durchführung dieser
Aufgabe
ein Vertrag.
Die Insassen des Fürsorgeheims erhalten neben der
geistigen und körperlichen Pflege und Erziehung von den
Schwestern Kost und Obdach; es handelt sich also um
einen eigentlichen Anstaltsbetrieb. Zur Verwirklichung
ihrer Aufgabe erhalten anderseits die « Frauen vom Guten
Hirten» von dem ervvähnten Verein die Zinsen von all-
fälligen
Kapitalien des Vereines ausgefolgt; die Schwestern
befassen sich auch mit dem Unterhalt der Liegenschaften,
bezahlen die Zinsen
der Hypothekarschulden und allfällige
Steuern. Dabei handeln die (e Frauen vom Guten Hirten»
unter Mitwirkung des Rektors des Fürsorgeheims, der
gleichzeitig dem Vorstand des Vereins vom Guten Hirten
als Aktuar angehört.
B. -Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1934 den
«Frauen vom Guten Hirten» Waren geliefert und aus
diesem Geschäft unter anderem einen Wechsel über
Fr. 2500.-erhalten mit folgendem Akzept: «Fürsorge-
und Erziehungsheim vom Guten Hirten, Altstätten
(Ct. St. GaUen, Schweiz) accepte, Sr. Othmara, Ob (erin) ».
Da die Zahlung ausblieb, versuchte der Beschwerdeführer,
Ih:gist.ersachen. );0 21.
97
gegen das Fürsorge-und Erziehungsheim vom Guten
Hirten die Wechselbetreibung durchzuführen. Diese Ab-
sicht scheiterte aber daran, dass die Wechselbetreibung als
unzulässig
erklärt wurde, letztinstanzlich durch die Schuld-
betreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts mit
der Begründung, dass der Schuldner nicht im Handels-
register
eingetragen sei und dass auch im Falle des gesetz-
widrigen
Fehlens der Eintragung, wie es vom Beschwerde-
führer behauptet wurde, das Betreibungsamt nicht ver-
pflichtet sei, von Amtes wegen die Frage der Eintragungs-
pflicht zur Entscheidung zu bringen, sondern die Wechsel-
betreibung ablehnen könne. Festzustellen ist noch, dass
ausser
der Betreibung des Beschwerdeführers im Laufe der
letzten 20 Jahre gegen die « Frauen vom Guten Hirten»
und das Fürsorge-und Erziehungsheim keine Betreibungen
vorgekommen sind.
G. -Im Sommer 1936 stellte der Beschwerdeführer
beim Handelsregisteramt St. Gallen das Begehren, der
unter der Bezeichnung « Frauen vom Guten Hirten»
erfolgte Personenzusammenschluss sei als nach Art. 61
Abs. 2 ZGB eintragspflichtiger Verein mit Gewerbebetrieb
im Handelsregister, nötigenfalls von Amtes wegen einzu-
tragen. Gegen die abweisende Verfügung des Handels-
registeramtes
führte Wajnryb Beschwerde bei der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister St. Gallen.
Diese wies
mit Entscheid vom 28. Januar 1937 die Be-
schwerde ab.
D. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die frist-und
formgerecht eingereichte vervvaltungsrechtliche Beschwer-
de vom 3. März 1937, mit der beantragt wird, es sei in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides dem Begehren
auf Eintragung der « Frauen vom Guten Hirten» ins
Handelsregister im Sinne des ervvähnten Antrages zu ent-
sprechen.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die
Abweisung
der Beschwerde, ebenso das Handelsregisteramt
des Kantons St. Gallen und die Beschwerdegegnerschaft.
AS 63 I -1937
7
98 Verwaltungs. Ul\d Disziplinarrechtspflege. Das ebenfalls:, zur Vernehmlassung aufgeforderte eidge- nössische Justiz-und Polizeidepartement ist gleichfalls der Ansicht, dass 'die Beschwerde abzuweisen sei, und stützt sich dabei auf ein Gutachten des eidg. Amtes für das Handelsregister vom 15. Dezember 1936. Dieses Gutachten wurde vom Handelsregisterbureau St. Gallen eingezogen, und es wird darin von der eidg. Amtsstelle empfohlen, das Gesuch um Eintragung abzulehnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
100
Y prwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartement angenom-
men wird.
2. -Es frägt sich weiter, ob die « Frauen vom Guten
Hirten» sich in einer Personengemeinschaft zusammen-
fassen lassen
und ob letzhre unter eine Form zu bringen
sei,
der nach dem Zivilrecht Rechtspersönlichkeit zukommt
oder die sich einer Personengemeinschaft mit Rechtsper-
sönlichkeit nähert (Kollektiv-oder Kommanditgesell-
schaft).
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers
und aller beteiligten Instanzen kann nur ein Verein im
Sinne der Art. 60 ff. ZGB in Frage stehen. Indessen ist
mit den Handelsregisterbehörden und dem J ustiz-und
Polizeidepartement davon auszugehen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen
für die Annahme eines Vereines fehlen.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sind keine Statu-
ten und deshalb keine durch sie festgelegte Organisation
vorhanden ; vor allem auch fehlt es am satzungsmässig
bekundeten Willen, als Verein bestehen zu wollen. Die
Ordensregeln
oder allIallige Vorschriften darüber, wie
unter den Schwestern die Arbeit verteilt wird, vermögen
im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers die
Statuten und insbesondere die Willensbildung, sich zu
einem Verein zusammenzuschliessen, nicht zu ersetzen.
Auf Empfehlung des eidg. Amtes für das Handelsregister
hat der st. gallische Registerführer geprüft, ob im Für-
sorge-und Erziehungsheim Alstätten allenfalls eine Filiale
des
Mutterhauses der « Frauen vom Guten Hirten » vor-
liege; es ist jedoch zum Schlusse gelangt, dass keine Vor-
schriften oder Beziehungen bestehen, die auf eine geschäft-
liche Niederlassung
im zivilrechtlichen Sinn hindeuten
würden. Ebenso stehen das eidg. Amt für das Handels-
register und das Justiz-und Polizeidepartement auf dem
Boden, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass der
Anstaltsbetrieb in Altstätten hinsichtlich Leitung, Auf-
gabe
und Rechnungsführung sich als ein Filialunter-
nehmen darstelle. Das Bundesgericht kann sich dieser
Feststellung, die
durch die Akten im vollen Umfang
begründet erscheint, ohne Bedenken anschliessen.
f
Regist<'l"sachen. N° 21.
im
Aus den vom st. gallischen Handelsregisteramt durch-
geführten Untersuchungen geht hervor, dass der Betrieb
des Erziehungsheims für Rechnung des im Handelsregister
eingetragenen Ver ein s vom Guten Hirten geführt
wird. Mit Recht stellt das Handelsregisteramt in dieser
Hinsicht fest, dass die Darlehens-oder Anleiheverpflich-
tungen, die eingegangen wurden, sowie die Bank-und
Postcheckkonti der Anstalt nicht das Vermögen der
Schwestern angehen, sondern dasjenige des Vereins, soweit
es
im Anstaltsbetrieb liegt. Nach dem einlässlichen Werk
von Pfr. Dr. J. HELG (S. 108) lautete Art. 1 des Gründungs-
statutes des Vereins vom Guten Hirten dahin, dass eine
Anstalt zur Aufnahme und Erziehung verwahrloster
katholischer Mädchen. errichtet und die Leitung und
Führung derselben einer Anzahl Frauen aus einem geist-
lichen
Orden übergeben werden solle. Nachdem der Verein
in Verbindung mit einer Statutenänderung sich hatte ins
Handelsregister eintragen lassen, wurde mit den Schwestern
ein
neuer Vertrag in Ersetzung eines frühern abgeschlossen.
Nach diesem Vertrag ist das Anwesen des Vereins den
« Frauen vom Guten Hirten» zur freien und unentgelt-
lichen Benützung überlassen. Es ist aber vom Verein aus
bestimmt, was mit dem Nettoerlös bei allfälligen Liegen-
schaftenverkäufen zu geschehen hat, und dass die jähr-
lichen Zinse in die Betriebsrechnung der « Frauen vom
Guten Hirten » fallen. Die Schwestern haben nach diesem
Vertrag für die Instandhaltung des gesamten Heims zu
sorgen und vornehmlich das Fürsorgeheim im Sinne des
vorgesteckten Zieles zu leiten und zu verwalten. Ihnen ist
also -dies wird in § llit. a des Vertrages auch ausdrück-
lich bestätigt -die Durchführung des Vereinszweckes
überbunden. Die « Frauen vom Guten Hirten» erfüllen
damit keinen eigenen, sich selbst gesetzten Zweck, sondern
sie dienen dem Zweck des eingetragenen Vereins. Im
V ertrag ist weiter ausgeführt, welche Kompetenzen den
« Frauen vom Guten Hirten » zustehen ; darnach sind sie
zwar unter anderem berechtigt, über die Aufnahme und
Entlassung von Zöglingen zu entscheiden, der Verein
102
Verwaltungs-und Disziplinarrerht<lpflege.
wahrt sich je<;loch das Recht, nach Belieben über die Auf-
nahme und Entlassung der Zöglinge Kontrolle zu führen.
Die Frauen sind ferner verpflichtet, gewissenhaft Rech-
nung zu fn und dem Verein regelmässig Rechnung
abzulegen. Dazu bemerkt die Vorinstanz, dass nicht etwa
der Orden der {( Schwestern vom Guten Hirten» als sol-
cher, sondern dass die
« Frauen vom Guten Hirten» als
Einzelpersonen
vom Verein damit beauftragt sind, das
Fürsorgeheim in der erwähnten Art zu führen, und zwar
unter Oberleitung "des Bischofs von St. Gallen und unter
Mitwirkung des Rektors, der zugleich als Aktuar Vor-
standsmitglied des Vereins ist. Bei dieser Gestaltung der
Beziehungen zwischen dem Verein und den « Frauen vom
Guten Hirten» sind die letzteren nur die ausführende
Hand für die Zwecke des Vereines und für den von ihm
auf seine Rechnung eingesetzten Anstaltsbetrieb. Das-
selbe
ergibt sich, wie das Justiz-und Polizeidepartement
zutreffend
ausführt, auch aus den Jahresberichten des
Vereins.
Dr. Helg fasst daher die Schwestern lediglich als
Angestellte des
Vereins auf (S. 48) ; zutreffender wird wohl
gesagt, dass die
« Frauen vom Guten Hirten» aus religiöser
Hingabe und Nächstenliebe ihre selbstlose Tätigkeit dem
Verein für den Betrieb seiner Anstalt zur Verfügung
stellen.
Auf dieser Grundlage ist dem st. gallischen Han-
delsregisteramt und dem eidg. Amt für das Handels-
register
in der Auffassung beizupflichten, dass die « Frauen
vom Guten Hirten » als Beauftragte des Vereins handeln
und durch ihre Handlungen im Rahmen ihrer Vollmacht
nicht sich, sondern den Verein verpflichten. Das eidg.
Amt ist der Ansicht, dass zugunsten der « Frauen vom
Guten Hirten» eine Handlungsvollmacht im Sinne von
Art. 462 OR besteht für alle Handlungen, die der Betrieb
des Erziehungsheims zur Verwirklichung des Zweckes des
Vereines
vom Guten Hirten gewöhnlich mit sich bringt.
Auch dieser Auffassung ist nach der Aktenlage zuzu-
stimmen.
Aus
dem Umstand, dass die « Frauen vom Guten
Registr8aehen. No 21.
103
Hirten» unter anderem verpflichtet sind,für die Verzin-
sung der Hypothekarschulden des Vereines zu sorgen, kann
nicht, wie dies der Beschwerdeführer tun will, gefolgert
werden, dass die
Frauen damit einen Mietzins bezahlen
wollen. Diese
Abmachung enthält lediglich die Verpflich-
tung, aus den Mitteln des Betriebes für den Verein diese
Zinsen
zu entrichten und sie in der Anstaltsrechnung auf-
zuführen. Ebenso ist es entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers völlig ohne
Bedeutung, dass nach dem
Vertrag die Frauen den Namen {( Anstalt vom Guten
Hirten}) als Firma führen sollen. Aus dem ganzen Zusam-
menhang ergibt sich deutlich, dass damit nur der Name
der Anstalt festgelegt, nicht aber das Wort Firma im
Rechtssinne als Bezeichnung eines selbständigen geschäft-
lichen
Unternehmens gedacht sein wollte. Richtig ist
allerdings, dass bis vor kurzem über die Rechtslage beim
Verein vom Guten Hirten und bei den Leiterinnen der
Anstalt Unklarheit bestand und dass ersterer, von einem
blossen
Patronatsverhältnis ausgehend, seine Haftung für
die Betriebsschulden der Anstalt ablehnte. Auf diese
Stellungnahme wird
auch noch in den Entscheidungen des
Gerichtspräsidenten
von Oberrheintal, der st. gallischen
Aufsichtsbehörde
und der Schuldbetreibungs-und Kon-
kurskammer des Bundesgerichtes Bezug genommen. In-
zwischen sind aber die Verhältnisse durch die eingehenden
Untersuchungen der Registerbehörde abgeklärt worden,
und sodann hat nach Feststellung der Vorinstanz der
Verein vom Guten Hirten mit Eingabe vom 17. Januar
1937 gegenüber dem st. gallischen Handelsregisteramt
ausdrücklich anerkannt, dass er die Rechtsauffassung des
Handelsregisteramtes teile, dass also
der Betrieb des Er-
ziehungsheims unter Leitung der Schwestern auf seine
Rechnung gehe. Damit ist die Rechtslage endgültig
geklärt. Die
« Frauen vom Guten Hirten » kommen als
Inhaber der Anstalt nicht in Betracht, sondern der Verein,
und ihr rein tatsächliches gemeinsames Wirken im In-
teresse des Vereinszweckes verbindet sie auch nicht zu
104 Y"rwaltullgs_ und Disziplinarrechtspflege.
einer rechtlich u erfassenden Personeneinheit. Eine Ein-
tragung ins Hndelsregister der « Frauen vom Guten
Hirten » hat deshalb nicht stattzufinden. Es bleibt dem
Beschwerdeführer überlassen, seine Ansprüche gegenüber
dem !' erein als Inhaber der Anstalt geltend zu machen,
wobei dann zu entscheiden sein wird, wie weit die Hand-
lungsbefugnis der Schwestern reicht und ob sie insbeson-
dere die Vollmacht haben, wechselrechtliche Verpflich-
tungen für die Anstalt einzugehen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
22.
Urteil der I. Zivila.bteilung vom a5. Kai 1937 i. S. Georg
gegen Eidgen. Amt für da.s Ha.ndelsregister.
F i r ro e n r e c h t. Verbot der Verwendung r e k I a m e h a f
ter_ F.irazusätze, Art. 867 Abs. 2 OR, Art. 4 HRegVoII.
Zulasslgkmt des Zusatzes Zen t r ale in casu verneint.
A. -Der als Einzelfirma im Handelsregister Basel-
Stadt eingetragene Paul Georg handelt mit Bestecken. Er
hat bei den Handelsregisterbehörden das Gesuch gestellt,
man möge ihm gestatten, seiner Firma den Zusatz « Be-
steckzentrale » beizufügen.
B. -Durch Entscheid vom 18. März 1937 hat das eid-
genössische
Amt für das Handelsregister die Bewilligung
zur Führung des gewünschten Zusatzes verweigert. Hie-
gegen hat Paul Georg am 15. April 1937, also binnen
nützlicher Frist, und in gehöriger Form Beschwerde ge-
führt, mit dem Antrag, es sei die Verfügung des eidge-
nössischen
Amtes für das Handelsregister aufzuheben und
der beantragte Zusatz zu bewilligen.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
Registersachen. No 22.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.