BGE 63 I 65
BGE 63 I 65Bge30.04.1937Originalquelle öffnen →
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
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16. Urteil vom as. April 1937 i. S. Michelitsch gegen Perrig.
Art. 80, 263 SchKG, Art. 87 Konk. V. : Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit einer Kostenabrechnung bei Nachlassvertrag
im Konkursverfahren.
A. -Der Rekurrent hat in dem über ihn eröffneten
Konkursverfahren einen Nachlassvertrag abgeschlossen,
der gerichtlich bestätigt wurde. Der Konkurs wurde am
10. Juni 1933 widerrufen. Am 5. Mai 1934 übermittelte
das Konkursamt der unteren Aufsichtsbehörde die Rech-
nung für die Konkurs-und Nachlassache des Rekurrenten
in der Höhe von Fr. 2221.60 und ersuchte zugleich gemäss
Art. 53 GT z. SchKG und Art. 84 Konk. V. um deren
Festsetzung. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte . am
15. Mai 1934, die Gebührenrechnung eingesehen und die
für nicht tarifierte Verrichtungen darin ausgesetzten
Rechnungsposten genehmigt zu haben.
Am 16. Mai 1934 ersuchte das Konkursamt den Rekur-
renten um Bezahlung der {( behördlich genehmigten
Kostenrechnung» von Fr. 2221.60, mit der Bemerkung,
dass der Rekurrent von den Akten auf dem Amtssitz
Einsicht nehmen könne. Der Rekurrent antwortete mit
dem Gesuch um Vorlage einer eingehenden Kostenrech-
nung und der Abrechnung überhaupt. Gleichzeitig teilte
er der untern Aufsichtsbehörde mit, dass das Konkursamt
Zahlung verlangt, aber trotz mehrmaliger Aufforderung
AS 63 1-1937
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66 Staatsrecht. noch keine eingehende Kostenrechnung aufgestellt habe. Der Rekurrent wisse deshalb heute noch nicht, aus was für Posten di fragliche Rechnung zusammengesetzt sei. Sollten sie von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sein, 80 werde er allerdings auf die eingehende Kostenrechnung verzichten. Die untere Aufsichtsbehörde erwiderte, sie habe die ihr vom Konkursamt mit sämtlichen Akten zugestellte Kostenliste eingesehen und die darin für nicht tarifierte Verrichtungen ausgesetzten Posten genehmigt : « Was die übrigen, also die nach Tarif angeführten Rech- nungsposten betrifft, 80 glauben wir nicht, dass wir die- selben gutzuheissen haben, da hiefür der Tarif mass- gebend ist und wir über dessen Anwendung eine Einzel- prüfung nicht vorzunehmen haben. Wir verweisen Sie im übrigen auf <Art. 17 der Gebührenordnung. » Am 28. Mai 1936 trat der Konkursbeamte die Forderung an den heutigen Rekursbeklagten ab, der den Rekurrenten dafür betrieb und nach erhobenem Rechtsvorschlag die Rechtsöffnung erwirkte. Der Rechtsöffnungsrichter ging dabei von der Voraussetzung aus, Verteilungsliste und Schlussrechnung seien ordnungsgemäss aufgelegt gewesen, ohne dass dagegen Einsprache erhoben worden sei. B. -Gegen diesen Entscheid erhob der< Rekurrent die staatsrechtliche Beschwer9.e wegen Willkür und gleichzeitig die Nichtigkeitsklage aus Kantonsgericht, die letztere deswegen, weil er trotz Aufiorderung nie eine Abrechnung und auch keine Kostenrechnung erhalten habe. Das antonsgericht lehnte am 11. Februar 1937 die Nichtigkeitsklage ab, indem es den Rekurrenten mit seinem Begehren um Rechnungsstellung gemäss Art. 17 SchKG an die untere Aufsichtsbehörde wies. Daraufhin ersuchte dieser am 4. März 1937 das Bundesgericht um Behandlung der bis dahin sistiert gewesenen staatsrecht- lichen Beschwerde, die wie folgt begründet ist: Trotz schriftlicher und mündlicher Bemühungen und trotz Beschwerde an die Aufsichtsbehörde habe der Schuldner vom Konkursamt nie eine Abrechnung über die Verwen- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 16. 67 dung der zur Auszahlung der Nachlassdividende hinterleg- ten Summen erhalten. Der Konkursbeamte sei im Besitz des Geldes gewesen und habe dieses zurückgeschickt, ohne eine Abrechnung mitzugeben, wie jeder Schuldner sie verlangen könne. Abgesehen hievon verletze das angefochtene Urteil den Art. 80 SchKG, weil weder ein gerichtliches Urteil noch ein anderer gleichgestellter Voll- streckungstitel vorliege. Ganz zu Unrecht berufe sich der Rechtsöffnungsrichter auf Art. 263 SchKG da wegen der Beendigung des Konkurses durch den Nachlassvertrag selbstverständlich weder eine Verteilungsliste noch eine Schlussrechnung während zehn Tagen beim Konkursamt aufgelegt worden sei. Selbst wenn die untere Aufsichts- behörde mit Grund nach Art. 263 SchKG über die nicht tarifierten Posten entschieden liabe so liege doch für die tarifierten Ansätze kein Recht8Öffnungstitel vor. Diese beiden Arten der Gebühren seien aber in der Rech- nung nicht auseinandergehalten, so dass nieIl1and wisse, welcher Betrag in der geltend gemachten Forderung von Fr. 2221.60 zu den tarifierten und welcher zu den untarifierten Gebühren gehöre. C. -Der Rechtsöffnungsrichter und der Rekursbe- klagte beantragen Abweisung der Beschwerde, im wesent- lichen mit der Begründung, es liege eine nach Art. 263 SchKG rechtskräftig gewordene Schlussabrechnung des Konkursamtes vor, die einen nach Art. 80 SchKG zur definitiven Rechtsöffnung berechtigenden Vollstreckungs- titel bilde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Bei Widerruf des Konkurses infolge Abschlusses eines Nachlassvertrages hat der Gemeinschuldner die beim Konkursamt als solchem wie als Sachwalte'r im Nach- lassverfahren (wo es mit dessen Funktionen betraut war) erlaufenen Gebühren zu bezahlen, die Konkursgebühren nach Art. 195 SchKG (JAEGER, Nr. 2 zu Art. i95), die Sachwaltergebühren nach Art. 61 GT z. SchKG (vom 23.
68 Staatsrecht. Dezember 191;9). In beiden Fällen sind diese Gebühren naoh Art. 53 und 61 GT soweit durch die Aufsichtsbehörden festzusetzen, BJs sie für Verrichtungen verlangt werden, für die im Tarif keine bestimmte Gebühr vorgesehen ist. Im Konkursverfahren ist diese Gebührenreohnung mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung nach Art. 263 SchKG während zehn Tagen beim Konkursamt aufzu- Jegen und anGJäubiger und Schuldner Anzeige zu machen (Art. 87 Konk. V.), unter Verwendung des Formulars 10, in dem vermerkt ist, dass allfallig Beschwerden binnen zehn Tagen nach Zustellung dieser Anzeige bei der Auf- sichtsbehörde einzureichen sind, ansonst die Verteilungs- liste rechtskräftig wird (JAEGER, Nr. 2 zu Art. 263 SchKG). Die gleiche Wirkung des unbenützten Fristablaufes ist aber auch für die Schluss-und Kostenabrechnung anzu- nehmen, da sonst deren Auflage unter Anzeige an Gläubiger und Schuldner mit dem Hinweis auf das Beschwerderecht zwecklos wäre. Wird infolge Abschluss eines Naohlass- vertrages im Laufe des Konkursverfahrens überhaupt keine Verteilungsliste mehr aufgelegt, so ist das Verfahren nach Art. 263 SchKG gleichwohl noch für die Gebühren- rechnung durchzuführen, ohne Rücksicht darauf, ob das vor oder nach dem Konkurswiderruf geschieht, wenn die Gebührenrechnung des Konkursamtes überhaupt rechts- kräftig werden soll. Hier hat das Konkursamt wohl die zuständige Aufsichts- behörde um Festsetzung der Gebühren für die im Gebüh- rentarif nicht besonders vorgesehenen Verrichtungen er- sucht, es dann aber unterlassen, die Schlussrechnung mit der Auslagen-und Gebührenrechnung nach Art. 263 SchKG während zehn Tagen beim Konkursamt aufzu- legen unter Anzeige auch an den Schuldner in sinngemässer Verwendung des Formulars 10, worin auf das Recht zur Beschwerdeführung hingewiesen wird. Vielmehr liess es das Konkursamt bei der Zustellung einer Zahlungs- aufforderung an den Schuldner bewenden, die aber das gesetzliche Verfahren nach Art. 263 SchKG in der oben Doppelbesteuerung. N° 17. 69 dargelegten Form nicht zu ersetzen vermag. Die gegen- teilige Angabe im Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Oktober 1936, die VerteilungsIiste und Schlussrechnung seien ordnungsgemäss aufgelegt worden, ohne dass dagegen Einsprache erfolgt sei, ist mithin aktenwidrig. Durch Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf Grund der Gebühren-und Auslagenrecbnung vom 5. Mai 1934, die mangels Beobachtung des gesetzlichen Verfahrens über deren Auflage nach Art. 263 SchKG nicht Rechts- kraft erlangte und daher keinen Vollstreckungs-(Rechts- öffnungs-) titel im Sinne von Art. 80, 81 SChKG zu bilden vermochte, hat der Rechtsöffnungsrichter die letzteren Bestimmungen willkürlich angewendet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den Rechtsöffnungsrichter zurück- gewiesen. H. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 17. Urteil vom 30. April 1937 i. S. Buf gegen Zürich und Solothurn. Verlegung der Passivzinsen bei der interkantonalen Steueraus- scheidung (Änderung der Praxis gegenüber BGE 59 I S. 69 ff.) Jakob Ruf wohnt in Solothurn, wo er den städtischen Gas-und Elektrizitätswerken als Direktor vorsteht. In Zürich gehört ihm ein Miethaus. Bei der Einschätzung für 1936 betrachtete die solothurnische Steuerkommission seine Jahresbesoldung von Fr. 12,000.-im ganzen Umfang als in Solothurn steuerpflichtig. Die zürcherische Taxations- behörde stellte für das gleiche Jahr fest, dass die dortige
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