BGE 63 I 60
BGE 63 I 60Bge11.12.1936Originalquelle öffnen →
60 Strafrecht. treten werden.: Es ist ausschliesslich eine Frage des kan- tonalen Prozessrechtes, ob und unter welchen Voraus- setzungen Zivilanspruche adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend· gemacht werden können. Wenn die Vor- instanz den· Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen hat, so muss es deshalb dabei sein Bewenden haben ; die Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art .. 269 BStrP nur mit der Verletzung eidgenös- sischem Rechts begründet werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:
62 Stra.fre<>ht. ganz rechts auf das Strassenbahngeleise abzuschwenken. Hiebei lässt die Vorinstanz jedoch ausser Acht, dass die linke Strassenl\äJfte für Gmür frei war, als er sich zum Überholen anschickte, da ja der Radfahrer erst kurz vor der Unfallstelle plötzlich aus einer Seitenstrasse heraus auftauchte. Ganz abgesehen hievon kann übrigens der Ansicht der Vorinstanz schon deshalb nicht beigepffichtet werden, weil diese den Verkehrserfordernissen nicht Rech- nung trägt. Eine freie Fahrbahn von 4 m genügt für ein Personenauto, das in der Regel nicht mehr als 1.60 m breit ist, vollkommen zum Kreuzen mit einem Radfahrer' dass dieser zum Ausweichen den Bahnkörper der Strassen: bahn hätte in Anspruch nehmen müssen, ist unerheblich, da es sich ja um eingelassene Rillenschienen handelt, die von einem Radfahrer ohne Schwierigkeit überquert wer- den können. Die Vorillstanz stellt denn auch in anderm Zusammenhang selber fest, dass es dem Radfahrer bei aufmerksamem Fahren leicht möglich gewesen wäre, noch rechts am Auto vorbeizukommen. 2. -Die Verletzung der Pflicht zur Signalgabe nach Art. 20 MFG erblickt die Vorinstanz darin, dass der Be- schwerdeführer den Radfahrern vorfahren wollte, ohne Signal zu geben. Auch dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig. Gewiss ist es für einen Automobilisten ein Gebot der Vor- sicht, eine Radfahrergruppe, die er überholen will, durch- ein Signal auf seine Absicht aufmerksam zu machen. Allein dieses Signal muss nicht etwa schon dann gegeben werden, wenn der Lenker sein Fahrzeug zur Einleitung des Überholungsmanövers nach links hinübersteuert, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die linke Strassenhälfte frei ist und das Überholen gestattet. Es genügt vielmehr, wenn er das Signal unmittelbar vor dem eigentlichen Überholen gibt, so dass der zu überholende Strassenbenüt- zer noch rechtzeitig davor gewarnt wird, etwa noch weiter nach links zu geraten. Dieser Moment für die Signalgabe war hier aber für Gmür noch nicht erreicht : Er befand sich noch etwas hinter der Radfahrergruppe und schickte Motorfahrzeug-und Fahrra.dverkehr. N° 15. 63 'sich erst an, seine Geschwindigkeit zum Überholen zu steigern, während er bis dahin wenig schneller als die Radfahrer gefahren sein dürfte. Durch das plötzliche Auftauchen des Radfahrers Hügli wurde er nun veranlasst, auf das beabsichtigte Vorfahren zu verzichten. Unter dem Gesichtspunkt des Überholens hatte er somit keinen Anlass mehr, Signal zu geben. Dass er kein Signal gab, um den mit gesenktem Kopf dahersausenden Radfahrer zu warnen, legt ihm die Vorinstanz selber nicht zur Last. Mit Recht; denn in diesem Moment höchster Gefahr war es sicher zweckmässiger, den Wagen nach rechts zu reissen und anzuhalten, um den Zusammenstoss zu verhüten oder doch abzuschwächen. 3. -Von der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und Art. 46 VV zum MFG ist Gmür somit freizusprechen. Damit ist auch der Verurteilung wegen fahrlässiger Kör- perverletzung der Boden entzogen, da diese auf der Voraus- setzung beruht, dass der Beschwerdeführer durch vor- schriftswidriges Fahren Anlass zum Unfall gegeben habe (BGE 61 I 213). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 1936 aufgehoben und der Beschwerdeführer von der An- klage der Übertretung von Art. 20 MFG und Art. 46 VV z. MFG freigesprochen wird; hinsichtlich der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die Sache zur Freisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE VgL Nr. 14. -Voir n° H.
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