BGE 63 I 48
BGE 63 I 48Bge01.02.1937Originalquelle öffnen →
48 Strafrecht. führer, da er mit den in seinem Saal abgehaltenen Tanz- anlässen eine ~tejgerung des Umsatzes in seinem Wirt- schaftsbetrieb ,bezweckte. Er hat aber nicht etwa nur als Platzgeber im : Sinne von Art. 60 URG den Saal zur Ver- fügung geste1lt, wofür er strafrechtlich nicht zur Verant- wortung gezogen werden könnte, sondern er hat sich, wie die Reklame unter seinem Namen und das Engagement des Orchesters durch ihn beweisen, als der eigentliche Initiant und Organisator der Anlässe betätigt. Als Engagement näm1ich ist das Verhältnis zwischen Hirt und dem Or- chester aufzufassen:, obwohl die Musiker die von ihnen eingezogenen Tanzgelder behielten ; denn dies stellte ledig- dich eine besondere Art der Entlöhnung unter der Form der Gewinnbeteiligling dar, neben der die Musiker als weitere Entlöhnung noch freie Verköstigung durch den Beschwerdeführer erhielten. II. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 13. Auszug aus dem tTrteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1937 i. S. lIilfiker gegen Staatsanwaltschaft des Xantons Aargau. M 0 tor f a h r z e u g g e set z, Vortrittsrecht.
50 Strafrecht.
rektionshaus ud einer Geldbusse von Fr. 100. verurteilt;
der bedingte Straferlass wurde ihm versagt.
Die Urteile iegen Hilfiker die Verletzung des
Vortritts-
rechtes zur Last. Sie lassen die von ihm vorgebrachte Be-
mängelung des Vortrittssignals
nicht gelten. Von der Auf-
stellung des Vorsignals
habe Umgang genommen werden
können, weil
das Vortrittssignal selbst auf weite Distanz
sichtbar sei. Die Behauptung Hilfikers, er habe das Vor-
trittssignal nicht beachtet, sei o:ffensichtlich eine leere
Ausflucht.
Auf keinen Fall habe ihn das Fehlen des
Kreuzungssignals zur hemmungslosen Weiterfahrt be-
rechtigt.
Für den eingetretenen Erfolg sei nicht in erster
Linie die Nichtbeachtung des Vortrittssignals kausal, son-
dern der Umstand, dass der Angeklagte die Durchfahrt
vor dem Lastwagen habe erzwingen wollen, trotzdem er
aus der Stellung des Richtungsanzeigers habe ersehen
müssen, dass
der Lastwagen in die Strasse nach Hunzen-
schwil einzubiegen im Begrifie sei.
O. -Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 2. Oktober
1936 hat Hilfiker rechtzeitig Kassationsbeschwerde einge-
reicht.
Darin wird bestritten, dass die Strasse Wildegg-
Hunzenschwil
das Vortrittsrecht hatte. Nur dann hätte
sie es gehabt, wenn den Vorschriften über die Kennzeich-
nung der Hauptstrassen mit Vortrittsreoht nachgelebt
worden wäre. Das sei aus zwei Gründen nioht der Fall.
Einmal sei das Vortrittssignal 94 m vor der Strassengabel
Wildegg-Rupperswil/WildeggHunzensohwil und 46 m vor
der Querverbindungsstrasse zwischen diesen beiden Stras-
sen aufgestellt. So werde es auf diese Verbindungsstrasse
-die
auch von allen Fahrzeugen von Rupperswil naoh
Hunzenschwil
benutzt werde -und nicht auf die Gabelung
der beiden erstern bezogen. Sodann fehle das Vorsignal.
Dazu komme noch, dass diese Strassensignalisation mate-
riell falsoh sei, weil die Strasse Rupperswil-Wildegg die
gerade Strasse sei,
in welche diejenige von Hunzensohwil
einmünde.
Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass die
gerade verlaufende
das Vortrittsrecht haben müsse.
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 13.
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Schliesslicb wird noch geltend gemacht, die Frage nach dem
Vortrittsreoht könne sich nur bei Strassenkreuzungen
stellen,
nicht auch bei Strassengabelungen. Hier habe der
Lastwagemuhrer die Strasse, auf welcher der Beschwerde-
führer gefahren sei, zu überqueren gehabt. Für einen sol-
chen
Tatbestand schaffe Art. 47 Vo MFG Recht, wonach
vor dem Abbiegen naoh links einem gleichzeitig entgegen-
kommenden
Fahrzeug der Vortritt zu lassen sei. Der Un-
fall habe sich nicht auf zwei Strassen ereignet, sondern
auf der einen, welche von beiden Fahrzeugen zugleich
befahren worden sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
52 Strafrecht. langt werden, dass die Art und Weise der Signalisierung den Vorschriftn entspreche. Freilich kann keine Rede. davon sein, dass Ahweichungen von diesen Vorschriften die Signalisierung überhaupt ungültig machen. Vielmehr kommt ihnen nur insofern Bedeutung bei, als sie die Nicht- beachtung des Signals durch den Führer unter Umständen entschuldbar erscheinen lassen. Dass das Fehlen des vor- geschriebenen Vorsignals hier eine Rolle spielte, hat die Vorinstanz verneint, weil das Signal selbst auf grosse Distanz frei zu sehen war. Die Möglichkeit des Übersehens war bei umsichtiger Führung also ininim, und die Vor- instanz nimmt an, dass Hilfiker das Signal gesehen hat, sie wertet seine gegenteilige Behauptung als eine offen- sichtlich leere Ausrede. Diese tatsächliche Feststellung lässt sich vor dem Kassationshof nicht anfechten (Art. 275 BStrP). Dass sodann das Vortrittssignal nicht 50 m vor der Gabelung stand, war kein Fehler; es darf, wo die Verkehrsverhältnisse es erfordern, entfernter oder näher aufgestellt werden (Art. 5 Abs. 3 BRB vom 26; März 1934). Ernster zu nehmen scheint bei erster Betrachtung der Ein- wand des Beschwerdeführers, dass das Signal, so wie es aufgestellt war, gar nicht auf die Gabelung der beiden Hauptstrassen bezogen werden musste, sondern auf die Kreuzung mit der Querstrasse, welche ca. 36 m nach der Gabelung (von Wildegg aus) die beiden Strassengabeln verbindet. Zugegeben ist, dass der Fahrzeugführer, der von Rupperswil her fährt, einen Moment versucht sein könnte, das Vortrittssignal ausschliesslich auf die nächste Strassenkreuzung zu beziehen, d. h. auf diejenige mit der Querstrasse, die ungefähr im normalen reglementarischen Abstand von 50 m -nämlich genau 46 m -hinter dem ignalliegt. Doch überblickt er schon hier frei die Gabelung der beiden Hauptstrassen etwas weiter vorne, die Quer- strasse ist nur um das kleine Rasendreieck, das sie aus- schneiden hilft, von der Gabel entfernt, sie ist praktisch gesehen Teil der Gabelung, und darum wird schliesslich doch jeder Fahrzeugführer ganz natürlicherweise das Vor- Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 14. 53 trittssignal auf beides beziehen und hauptsächlich auf die Gabelung, deren Wichtigkeit ihm durch die dort stehenden grossen Wegweiser noch auffällig vorgeführt wird. 3. - Wenn übrigens dem Beschwerdeführer die teils mangelhafte, teils unklare Signalisierung zugute ge- halten und wenn anerkannt werden wollte, dass er sich des Vortrittsrechts des Lastwagenzuges nicht bewusst zu sein brauchte, dass er vielmehr nach der Regel des Art. 47 Vo MFG sich selbst für vortrittsberechtigt halten durfte, so wäre mit der Vorinstanz zu sagen, dass er sich gegen Art. 25 MFG vergangen hätte, wenn er noch versuchte, vor dem Lastenzug durchzufahren. Wohl hätte er sich in diesem Bewusstsein sagen dürfen, dass es am andern sei, seine Geschwindigkeit zu verringern, eventuell anzuhalten, um ihn durchzulassen. Allein er sah und rechnete damit, dass es der andere nicht tat. Beweis ist seine Äusserung zum Nebenmann: Hier komme ich noch durch! Also musste e r es tun, denn jeder Fahrzeugführer ist ver- pflichtet, sich auf das erkannte, wirklich oder vermeintlich unrichtige Verhalten des andern Strassenbenützers einzu- stellen und das Mögliche beizutragen, um einen Unfall zu verhüten. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. 14. Urteil des Xassa.tionshofes vom 1. Februar 1937 i. S. Wyler gegen BeyeIer und Staa.tsa.nwa.ltschaft des Xa.ntons Solothurn. BStrP:
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