BGE 63 I 47
BGE 63 I 47Bge26.03.1934Originalquelle öffnen →
46 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
Praxis abe :,ihre volle Berechtigung. Die Disziplinar-
strafe dient Ja, ganz wesentlich den Aufgaben und Bedürf-
n der V:etwaltung (KIRCHHOFER: a.a.O., S. 5). Bei
emem staatlichen Betrieb, wie es die S.B.B. sind, ist die
Sicherung seiner Interessen ein wichtiges Moment für die
Disziplinarstrafzumessung.
Wer diese Interessen vorsätz-
lich so schwer
gefährdet, wie es bei dem Diebstahl am
Transportgut der Fall ist, muss aus dem Betrieb entfernt
wrden können, und zwar schon beim ersten Diebstahl.
Eme vorgängige Ermahnung kann bei einem solchen Ver-
gehen der Natur der Sache nach nicht vm:langt werden.
Das ~undesgericht kann keine Veranlassung haben, in
derartigen Fällen die Entlassung nicht zuzulassen.
Beim Re-.ten sind freilich zwei Milderungsgründe
vorhanden: sem gutes dienstliches Vorleben und das
sofortige Geständnis. Sie müssten eine Rolle spielen wenn
es sich um die ziffernmässige Festsetzung einer 'Strafe
handeln würde. Sie sind aber nicht geeignet den Rekur-
enten in einem Masse zu entlasten, dass auf dem Boden
Jeer berechtigten grundsätzlichen Auffassung, was die
DIebstähle
am Transportgut anlangt, die Entlassung nicht
mehr als zulässig erschiene. Dass die Rücksichten auf die
Familie des Rekurrenten bei der richterlichen Nachprüfung
der Strafzumessung nicht in Betracht kommen können ist
bereits bemerkt worden... '
IIl. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 11. -Voir n° 11.
Urheberrecht. No 12.
DROIT D'AUTEUR
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12. A'\lBlug aus dem Urteil des EaslatioDshofs vom 16. Kirz 1937
i. S. mrt gegen SACD.
U rh e b e r r e c h t. Begriff des Ver ans tal t e r s einer un-
zulässigen Aufführung musikalischer Werke, Art. 42 Zifi'er I c
URG. Der Wirt, in dessen Lokal ein Tanzanlass stattfindet,
kann Veranstalter sein.
4. '_ Nach Art. 42 Ziff. 1 c URG ist der Ver a n-
s tal t e r ei ner unzulässigen Aufführung dem Autor
zivil-und strafrechtHch verantwortlich. Der Beschwerde-
führer bestreitet, dass er der Veranstalter der in Frage
stehenden Tanzanlässe gewesen sei.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
hat er für die Tanzanlässe, die im Saal seiner Wirtschaft
stattfanden, in der Lokalpresse unter seinem Namen
Reklame gemacht ; ferner hat er die Musiker frei verkö-
stigt,
während diese den Verkauf der Tanzbänder selbst
vornahmen und den Erlös für si ch behielten; mit dem
Musikprogramm hat sich der Beschwerdeführer nicht
befasst. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen den
Beschwerdeführer als Veranstalter im Sinne des Gesetzes
betrachtet hat, so liegt darin keine unrichtige Auslegung
dieses
Begriffes. Als Veranstalter ist derjenige zu betrach-
ten, der den Vorteil aus einer Aufführung hat (vergl.
Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1918 zum rev.
URG, S. 75). Das war hier zweifellos der Beschwerde-
48 Strafrecht. führer, da er mit den in seinem Saal abgehaltenen Tanz- anlässen eine Steigerung des Umsatzes in seinem Wirt- schaftsbetrieb 'bezweckte. Er hat aber nicht etwa nur als Platzgeber im :Sinne von Art. 60 URG den Saal zur Ver- fügung gesteHt, wofür er strafrechtlich nicht .zUr Verant- wortung gezogen werden könnte, sondern er hat sich, wie die Reklame unter seinem Namen und das Engagement des Orchesters durch ihn beweisen, als der eigentliche Initiant und Organisator der Anlässe betätigt. Als Engagement näm1ich ist das Verhältnis zwischen Hirt und dem Or- chester aufzufassen, obwohl die Musiker die von ihnen eingezogenen Tanzgelder behielten; denn dies stellte ledig- dich eine besondere Art der Entlöhnung unter der Form der Gewinnbeteiligung dar, neben der die Musiker als weitere Entlöhnung noch freie Verköstigung durch den Beschwerdeführer erhielten. rr. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 13. Auszug aus dem Urteil des Eassationshofes vom 1. Februa.r 1937 i. S. Eilfiker gegen Staatsanwaltschaft des Ka.ntons Aargau. M 0 tor f a h r z e u g g e set z, Vortrittsrecht.
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