BGE 63 I 35
BGE 63 I 35Bge04.02.1937Originalquelle öffnen →
Verwaltungs-und Diszipehtspflege_
an, weil sie ~ Unterzeichnung aller Erben oder ihrer
Bevollmächtin voraussetzt, während es hier an jeglicher
Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Bevoll-
mächtigten derselben fehlt_ Noch weniger trifft zu, dass
die Versteigerung
unter den Miterben gar nicht einen
Kaufvertrag darstelle, überhupt nicht einen Vertrag auf
Eigentumsübertragung, sondern dass den Erwerbsgrund
das richterliche Urteil über die Anordnung der dann am
4_ Juli vollzogenen Steigerung darstelle, weshalb der Er-
werber gemäss Art. 656 Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB die
Eintragung von sich aus erwirken könne. Hiefür kommen
nur solche gerichtliche Urteile in Betracht, die das Eigen-
tum unmittelbar demjenigen zusprechen, wel cher seine
Eintragung anmeldet, was hier nicht der Fall ist, und
zudem würde es hier an der von Art. 18 der Grundbuch-
verordnung
in fine geforderten urteilsmässigen Ermächti-
gung zur Eintragung fehlen. -Nun hat aber über die
Versteigerung
vom 4. Juli vorderhand nur eine privat-
schriftHche Beurkundung der Teilnehmer an derselben
stattgefunden, nicht eine öffentliche Beurkundung durch
einen nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen
Beamten. Ob diese allfällig, ohne Wiederholung der Ver-
steigerung in Anwesenheit eines Urkundsbeamten, nach-
geholt werden könne,
kann dahingestellt bleiben; denn
auch wenn die nachträgliche öffentliche Beurkundung auf
kein Hindernis stiesse, so feb)t es jedenfalls gegenwärtig
an diesem Erfordernis für die angemeldete Eintragung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt, der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und das Grundbuchamt ange-
wiesen, die Anmeldung abzuweisen.
Beamtenrecht. N° 10.
II. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAffiES
10. Urteil 'Vom 4. Februar 1937
i. S. Anliker gegen eing. Versicherungskasse.
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Wegen Änderungen in der Rechtsanschauung über den Sinn der
Kassenstatuten darf eine durch Rentenschein verurkundete
Rentenfestsetzung nur abgeändert werden, wenn der Renten-
berechtigte einverstanden ist.
A. -Der Ehemann der Klägerin begann am I. April
1905, in seinem 16. Altersjahr, eine Lehrzeit bei der eidg.
Postverwaltung.
Er wurde Postbeamter und trat später
in den Dienst des Justizdepartementes über. Er starb
1933 und hinterliess die Witwe und zwei minderjährige
Kinder.
Die
Versicherungskasse setzte die Witwenrente zunächst
auf Grund einer anrechenbaren Dienstzeit von 26 Jahren
fest in Übereinstimmung mit der seit Echtung der Ver-
sicherungskasse bis dahin befolgten Praxis, wonach die
Lehrlinge
der Postverwaltung erst nach Vollendung des
18. Altersjahres versichert werden (Art. 3, Abs. 2
der
Statuten; Entscheidung des Verwaltungsrates vom 18. Ja-
nuar 1921, Ziffer 12, Abs. 4, undBRB über die Vollziehung
einzelner Bestimmungen
der Statuten, vom 17. Januar
1921, Ziffer VIII, Abs. 1, Ges. Sammlg. 37, S. 57 ff.). Auf
ein Gesuch der Witwe erhöhte sie, mit Entscheid vom
L August 1933, die anrechenbare Dienstzeit auf 28 Jahre
mit der Begründung, das bisherige Verfahren lasse sich
mit Art. 61, Ahs. 3, der Kassenstatuten nicht vereinbaren.
Danach seien für die Übergangsgeneration die Dienstjahre
vor dem I. Januar 1921 vom Zeitpunkt hinweg zu zählen,
« in dem der Versicherte in ein ständiges, provisorisches
oder definitives Dienstverhältnis zum Bunde getreten ist I).
Gestützt hierauf wurde die ganze Postlehrzeit des ver-
36 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. storbenen Beamten als Versicherungsdauer angerechnet und der \Vitwe ein', neuer Rentenschein ausgestellt. Am 29. Mai, 1936 hat die eidg. Finanzverwaltung die Festsetzung der Rente geändert und dabei nur 26 Dienst- jahre angerechnet. Sie erklärte dazu, die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ha~e die seit 1933 eingeführte, neue Praxis beanstandet, wonach bei Invaliden-und Witwenrenten auch die vor das 18. Altersjahr fallende Dienstzeit berücksichtigt werde ; sie wünsche, dass einst- weilen, vor einer Beurteilung der grundsätzlichen Frage durch die zuständigen Behörden, die Versicherungsdauer nur vom 18. Altersjahre an gerechnet werde ... B. -Mit Klageschrift vom 21. Juli 1936 beantragt die Klägerin, es sei die Versicherungskasse zu verurteilen, die auf Grund von 28 Dienstjahren berechnete Witwenrente auszurichten. Die Klägerin beruft sich auf den Wortlaut des Art. 61, Abs. 3 der Kassenstatuten. Ein Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sei auch dasjenige des Postlehrlings. In den Statuten sei eine Beschränkung der Versicherungs- dauer nach der Art des Dienstverhältnisses und nach dem Lebensalter des Dienstpflichtigen für die Übergangsgene- ration nicht vorgesehen, und die Vollziehungsbestimmungen des Bundesrates vom 17. Januar 1921 (Ziffer VIII, Abs. 1) hätten sie nur für solche Bedienstete angeordnet, die im Zeitpunkt der Errichtung der Versicherungskasse in einem Dienstverhältnis der in Art. 3, Abs. 2 der Statuten gekenn- zeichneten Art gestanden hätten. Der Ehemann der Klä- gerin sei aber damals Beamter gewesen, nicht mehr Post- lehrling. Der nachträglichen Herabsetzung der Rente stehe so- dann die Rechtskraft der Rentenfestsetzung vom 1. August 1933 entgegen .... O. -Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Art. 61 der Statuten und die zugehörigen Ausführungsbe- stimmungen seien, nach ihrem Zweck, die Übertrittsgene- ration den übrigen Versicherten gleichzustellen, im Rah- Beamtenrecht. No 10. 37 men der allgemeinen Ordnung des Versicherungsverhält- nisses zu verstehen und anzuwenden. Auf jeden Fall sei eine Auslegung unhaltbar, bei der, wie bei derjenigen der Klägerin, die ohne Nachleistung aufgenommene Übertritts- generation besser gestellt würde als die später eingetre- tenen Versicherten, die ihre Beiträge während der ganzen Versicherungsdauer zu leisten haben. Unrichtig sei auch der Standpunkt der Klägerin, wonach die Rentenfestsetzung unabänderlich wäre. Die Rechts- kraft der Entscheidung sei ein Begriff des Privatrechts. Verfügungen, die in Anwendung des öffentlichen Rechts ergehen, seien begrifflich nicht unabänderlich. Der zwin- gende Charakter des öffentlichen Rechts und das Interesse richtiger und gleichmässiger Anwendung des Rechts gegen- über allen Versicherten rechtfertige es, Rentenfestsetzun- gen als abänderliche Verwaltungsverfügungen zu behan- deln. Dies umsomehr, als es sich um ein Verhältnis handle, durch das Leistungen für eine Reihe von Jahren geregelt werden. Das Interesse des Rentenbezügers am Weiter- bezug einer unrichtig festgesetzten, höhern Rente habe hinter jenen wichtigeren Interessen zurückzutreten. Die Rechtssicherheit werde im Falle der Klägerin, wo es sich nur um eine Kürzung der Rente um Fr. 163.20 im Jahr handle, nicht bedroht. ' Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
38 Verwaltungs_ und Disziplin,arrechtspflege.
derung der Pra::is erlaubt, so muss sie auch zulässig sein,
wenn sie zu ejner erheblichen Kürzung oder sogar zur
Aufhebung deI' Rente führt.
2. -Verwaltungsakte sind, dem zwingenden Charakter
des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen
Interessen entsprechend, abä:uderlich, wenn sie dem Ge-
setze
nicht oder nicht mehr entsprechen. Doch kann es
ein Gebot der Rechtssicherheit sein, dass ein administra-
tiver Entscheid, der eine Rechtslage festgestellt oder
begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt
werde. Ob eine Verfügung
von der Behörde, weil materiell
rechtSwidrig, zurückgenommen
oder abgeändert werden
kann, hängt daher, soweit keine gesetzliche Anordnung
besteht, von einer Abwägung jener beiden sich gegenüber
stehenden Gesichtspunkte ab, dem Postulat der richtigen
Durchführung des objektiven Rechtes auf der einen und
den Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern
Seite (BuRCKHARDT, Organisation S. 61 ff.; FLEINER.
Institutionen, 8. Auf!., S. 199 ff.). Darnach bestimmt e
sich, sei es für ganze Kategorien des Verwaltungsrechts,
sei es
für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens der
Behörde zulässig ist (BGE 56 I S. 194).
a) Die Statuten regeln die Frage, ob eine Rentenfest-
setzung wegen Änderungen in der Rechtsanschauung
zurückgenommen werden kann, nicht ausdrücklich. Sie
stehen allerdings nicht auf dem Boden, dass Renten unab-
änderlich seien. Sie sehen nachträgliche Herabsetzungen
~d auch die Aufhebung von Renten vor, wenn gewisse
Anderungen
in den wirtschaftlichen oder persönlichen
Verhältnissen des Rentenbezügers eintreten, so
bei Ar-
beitsverdienst (Art. 27, Abs. 2), beim Wiedereintritt des
Rentenbezügers
in das Beamtenverhältnis (Art. 29), bei
Wiederverheiratung
der rentenberechtigten Witwe (Art.
33); zu erwähnen ist ferner die Ordnung der Teilpen-
sionierung,
mit der fortlaufende Änderungen in den Ver-
hältnissen des Rentenbezügers verbunden sein können
(Art. 28 ; vg!. BGE 57 I S. 246 ff.). Die Statuten lassen
Beamtenrecht. No 10.
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indessen die Frage offen, ob andere Gründe als die aus-
drücklich aufgeführten
zu Herabsetzungen von Renten
führen können, besonders wie es sich bei Änderungen in
der Rechtsanschauung verhält.
b) Für die Abänderlichkeit der Rente liesse sich der
Umstand anführen, dass es sich um Leistungen handelt,
die regelmässig während eines langen Zeitraumes ausge-
richtet werden, wobei es als stossend erscheinen mag, dass
solche Leistungen
unverändert weitergeführt werden sollen,
obgleich
der Entscheid, auf dem sie beruhen, nicht oder
nicht mehr als richtig erscheint.
Anderseits
aber hat man es doch mit einer zugesicherten
Leistung
zu tun. Die Zusicherung liegt in dem Renten-
schein, der jedem Rentenberechtigten ausgehändigt werden
muss (Art. 21)
und der eine Feststellung des Anspruchs dem
Grundsatze und der Höhe nach enthält. Die Verpflichtung
der Verwaltung zur Ausstellung des Rentenscheins bedingt
für jeden einzelnen Fall einen Entscheid, durch den die
Ansprüche des
Rentenberechtigten bestimmt werden. Ein
solcher Entscheid muss für die Verwaltung verbindlich
sein (wobei offen bleiben mag, ob die Verbindlichkeit sofort
eintritt oder erst nach Ablauf der Frist zur gerichtlichen
Geltendmachung allfällig weitergehender Ansprüche
an
die Kasse, Art. 17, Abs. 3 der Statuten; die Verwaltungs-
rechtstheorie
steht auf dem Standpunkt, dass die Bindung
der Verwaltung sofort eintritt, FLEINER, Institutionen,
8. Auf!. S. 196, Anm. 46 am Ende). Die Bindung äussert
sich darin, dass der Entscheid grundsätzlich nicht mehr,
d. h. nur dann zurückgenommen werden darf, wenn beson-
dere
Gründe die Zurücknahme rechtfertigen, zu denen je-
denfalls eine
Änderung in der Rechtsanschauung nicht
gehört. Denn die Rechtsfrage ist bei der behördlichen
Feststellung des Anspruchs zu prüfen und zu erledigen.
Der Rentenbezüger muss sich darauf. verlassen können,
dass die
Rente grundsätzlich auf dem Betrage bleibt, auf
den sie einmal festgesetzt worden ist. Nach der Höhe
der Rente richtet sich seine Lebenshaltung und die Gestal-
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
tung seiner rsönlichen Verhältnisse. Demgemäss be-
trachtet denn auch die Verwaltungsrechtstheorie Beamten-
pensionen, wi Ansprüche aus der Sozialversicherung
überhaupt, als zugesicherte, unabänderliche Ansprüche
(FLEINER, a.a.O. S. 201).
Daran ändert nichts, dass di!3 Statuten der Versicherungs-
kasse gewisse Fälle vorsehen, in denen Renten nachträglich
herabgesetzt oder aufgehoben werden. Auch wenn man
nicht so weit gehen will, diese Fälle als die einzigen Aus-
nahmen von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit der
Rente anzusehen, so bestätigen sie doch die Auffassung,
dass es eines besondern Grundes bedarf, damit die Verwal-
tung auf die Rentenfestsetzung zurückkommen kann. Im
übrigen sollen die Renten auf dem Betrage bleiben, auf
den der Rentenschein, die massgebende Verwaltu:ngsver-
fügung
lautet, und jedenfalls nicht herabgesetzt werden
ohne Zustimmung des Rentenberechtigten.
Die hier vertretene Auffassung wird bestätigt durch
Art. 68, Abs. 3 der Statuten, der die bisher Versicherten
sogar vor einer Verminderung ihrer Ansprüche durch
Statutenrevisionen zu schützen bestimmt ist, ihren An-
sprüchen aus dem Versicherungsverhältnis den Charakter
wohlerworbener Rechte beilegt. Die Statuten stellen da-
mit die Wahrung des Besitzstandes der Gleichbehandlung
aller Versicherten voran. Dann muss aber auch in jener
andern Beziehung der Schutz der erworbenen Ansprüche
dem Gesichtspunkt der unbedingten Gleichbehandlung der
Rentenbezüger vorgehen.
Dass einmal festgesetzte Renten unabänderlich seien,
nimmt auch das eidgenössische Versicherungsgericht für
andere Gebiete der schweizerischen Sozialversicherung an
(Urteile vom 23. April und 21. Mai 1920, S. J. Z. 18 S.160 ;
Schweiz. Zeitschr. f.
Unfallkunde 14 (1920), S. 319 ff.).
c) Eine Änderung, der der Betroffene zustimmt, be-
sonders eine, die ihn besser stellt, wird dadurch nicht aus-
geschlossen. Darum war die Rentenfestsetzung gegenüber
der Rekurrentin im August 1933, bei der 28 Dienstjahre,
Beamtenrecht. N0 11.
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statt nur 26, in Betracht gezogen wurden, zulässig. Sie
steht aber auch der hier getroffenen Lösung nicht entgegen,
wonach es, angesichts
der Weigerung der Klägerin, eine
nachträgliche
Abänderung auf Grund der neuen, ihr un-
günstigeren Rechtsauffassung anzunehmen, bei dieser,
nunmehr als unrichtig bezeichneten Rentenfestsetzung
sein Bewenden
haben muss.
3. -
Die Frage, welche der beiden Rechtsauffassungen,
die
sich materiell gegenüberstehen, die zutreffende wäre,
ist bei dieser Rechtslage nicht zu erörtern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt,
der Klägerin die Hinterbliebenenrente weiterhin nach
Massgabe des Rentenscheins vom 1. August 1933 auszu-
richten.
11.
Auszug aus dem 'D'rteil vom 4. Februar 1937
i. S. F. gegen S. B. B. (:!treis III).
I. Dis z i pli n a r b e s c h wer d e. . . . .
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