BGE 63 I 332
BGE 63 I 332Bge03.04.1936Originalquelle öffnen →
332 Strafrecht. 64. Urteil des, Kassationshofs vom ao. Dezember 1937 i. S. Zürich, Staatsanwaltschaft gegen K. Art. 6 Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 betref- fend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz enthält eine kriminelle Strafandrohung und ist daher nach dem Grund- satz, der im (vorstehend abgedruckten) Urteil vom 20. Dezember 1937 i. S. Sch. ausgesprochen wurde, nicht rechts- beständig. A. -Max M. veröffentlichte in der Winterthurer Arbeiterzeitung vom I I. Mai 1936 emen Artikel, worin der passive Luftschutz der Zivilbevölkerung als « erbärmlicher Schwindel» « zu 95 % Schwindel » und die Verteidiger des Luftschutzes als « bezahlte Leute der Luftschutzartikel- fabrikanten oder dann leichtgläubige, naive Menschen» bezeichnet wurden. . Am 31. August 1936 erhob die Bezirksanwaltschaft Winterthur beim dortigen Bezirksgericht Anklage gegen M., weil er durch seinen Artikel vom 11. Mai 1936 dem am 15. April 1936 in Kraft getretenen Bundesratsbeschluss vom 3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz vorsätzlich zuwidergehandelt babe. Anwendbar sei Art. 6 Abs. 4 dieses Beschlusses: « Wer vorsätzlich in der Öffentlichkeit über den passiven Luft- schutz irreführende Angaben macht oder Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, amtlich vorgesehene oder angeordnete Massnahmen zu stören oder zu durchkreuzen wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Ja~ bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse von 50 bis 1000 Fr. }). Der Strafantrag lautete auf einen Monat Gefängnis, bedingt. Der Angeklagte bestritt die Rechtsgültigkeit der der Anklage zugrundeliegenden Strafvorschrift und behauptete zudem, dass sein Verhalten ohnehin nicht darunter fallen würde. Sowohl das Bezirks- gericht Winterthur, als auch im Berufungsverfahren die Strafkammer A des zürcherischen Obergerichts sprachen den Angeklagten frei. Die Erwägungen des Obergerichts P8S8iver Luftschutz. N° 64. 333 lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Bundesrats- beschluss, wegen dessen Missachtung M. angeklagt sei, stütze sich auf den dringlichen Bundesbeschluss vom 29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung. Darin werde der Bundesrat ermäch- tigt, die für den passiven Luftschutz erforderlichen Vor- schriften auf dem Verordnungsweg zu erlassen, Art. 3 Abs. 2. Diese Bestimmung sei als Bestandteil eines allge- mein verbindlichen Bundesbeschlusses nach Art. 113 Abs. 3 BV vom Richter ohne Prüfung ihrer Verfassungs- mässigkeit zu beachten. Zu untersuchen sei bloss, ob sich die Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 auch auf den Erlass von Straf vorschriften beziehe und ob, wenn das zutreffe, Art. 6 Abs. 4 des Bundesbeschlusses im besondem zu den für den Luftschutz « erforderlichen» Bestimmungen ge- rechnet werden könne. Beide Fragen seien zu bejahen. Dagegen werde durch das· streitige Verhalten des Ange- klagten der Tatbestand des Art. 6 Abs. 4 nicht erfüllt, weil sich M. auf eine allgemeine Kritik des Luftschutzes beschränkt habe, ohne bestimmte amtlich vorgesehene oder angeordnete Massnahmen im Sinne jener Vorschrift stören oder durchkreuzen zu wollen. B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 auf- zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. O. -Der Beschwerdebeklagte M. beantragt, die Be- schwerde abzuweisen. De:r Kassationshof zieht in Erwägung : 1.- 2. -und 3. -..... (entsprechen sinngemäss den Erwägungen 1 und 2 des vorstehend abgedruckten Urteils vom 20. Dez. 1937 i. S. Sch.)
hauptsächlich in den Kantonen -zwischen polizei- lichem und kriminellem Strafrecht gemacht wird, notwen- digerweise ein krimineller Straf tatbestand erblickt werden (vgl. auch BGE 56 I S. 418 ff.). Die Vorschrift ist somit nach dem Gesagten nicht anwendbar. Die Frage ihrer Auslegung -und besonders auch ihres Verhältnisses zur verfassungsmässig gewährleisteten Pressfreiheit -stellt sich darnach nicht mehr. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird a.bgewiesen.
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