Passive air protection offence held non-binding as criminal rule

BGE 63 I 332Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.04.1936Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich public prosecutor sought cassation after the accused was acquitted of violating Art. 6(4) of the Federal Council decree on passive air protection. The Kassationshof held that the provision, which threatened imprisonment from one month to one year for intentional conduct, was a criminal offence provision and therefore not legally binding. Because the norm was inapplicable, the complaint failed, and the acquittal stood.

Regest

Art. 6 Abs. 4 BRB vom 3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz; krimineller Charakter der Strafdrohung und mangelnde Rechtsbeständigkeit. Eine Bestimmung, die vorsätzliches Verhalten mit Freiheitsstrafe bedroht, ist nach der in den Kantonen maßgebenden Abgrenzung zwischen polizeilichem und kriminellem Strafrecht als krimineller Straftatbestand zu qualifizieren. Ist eine solche Norm in dieser Form erlassen worden, so ist sie nicht anwendbar; auf Fragen der Auslegung und ihres Verhältnisses zur Pressefreiheit ist dann nicht mehr einzutreten (vgl. consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil des, Kassationshofs vom ao. Dezember 1937 i. S. Zürich, Staatsanwaltschaft gegen K. Art. 6 Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 betref- fend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz enthält eine kriminelle Strafandrohung und ist daher nach dem Grund- satz, der im (vorstehend abgedruckten) Urteil vom 20. Dezember 1937 i. S. Sch. ausgesprochen wurde, nicht rechts- beständig. A. -Max M. veröffentlichte in der Winterthurer Arbeiterzeitung vom I I. Mai 1936 emen Artikel, worin der passive Luftschutz der Zivilbevölkerung als erbärmlicher Schwindel zu 95 % Schwindel und die Verteidiger des Luftschutzes als bezahlte Leute der Luftschutzartikel- fabrikanten oder dann leichtgläubige, naive Menschen bezeichnet wurden. . Am 31. August 1936 erhob die Bezirksanwaltschaft Winterthur beim dortigen Bezirksgericht Anklage gegen M., weil er durch seinen Artikel vom 11. Mai 1936 dem am
  2. April 1936 in Kraft getretenen Bundesratsbeschluss vom 3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz vorsätzlich zuwidergehandelt babe. Anwendbar sei Art. 6 Abs. 4 dieses Beschlusses: Wer vorsätzlich in der Öffentlichkeit über den passiven Luft- schutz irreführende Angaben macht oder Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, amtlich vorgesehene oder angeordnete Massnahmen zu stören oder zu durchkreuzen wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Ja bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse von 50 bis 1000 Fr. ). Der Strafantrag lautete auf einen Monat Gefängnis, bedingt. Der Angeklagte bestritt die Rechtsgültigkeit der der Anklage zugrundeliegenden Strafvorschrift und behauptete zudem, dass sein Verhalten ohnehin nicht darunter fallen würde. Sowohl das Bezirks- gericht Winterthur, als auch im Berufungsverfahren die Strafkammer A des zürcherischen Obergerichts sprachen den Angeklagten frei. Die Erwägungen des Obergerichts P8S8iver Luftschutz. N° 64.

lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Bundesrats- beschluss, wegen dessen Missachtung M. angeklagt sei, stütze sich auf den dringlichen Bundesbeschluss vom 29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung. Darin werde der Bundesrat ermäch- tigt, die für den passiven Luftschutz erforderlichen Vor- schriften auf dem Verordnungsweg zu erlassen, Art. 3 Abs. 2. Diese Bestimmung sei als Bestandteil eines allge- mein verbindlichen Bundesbeschlusses nach Art. 113 Abs. 3 BV vom Richter ohne Prüfung ihrer Verfassungs- mässigkeit zu beachten. Zu untersuchen sei bloss, ob sich die Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 auch auf den Erlass von Straf vorschriften beziehe und ob, wenn das zutreffe, Art. 6 Abs. 4 des Bundesbeschlusses im besondem zu den für den Luftschutz erforderlichen Bestimmungen ge- rechnet werden könne. Beide Fragen seien zu bejahen. Dagegen werde durch das streitige Verhalten des Ange- klagten der Tatbestand des Art. 6 Abs. 4 nicht erfüllt, weil sich M. auf eine allgemeine Kritik des Luftschutzes beschränkt habe, ohne bestimmte amtlich vorgesehene oder angeordnete Massnahmen im Sinne jener Vorschrift stören oder durchkreuzen zu wollen. B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 auf- zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. O. -Der Beschwerdebeklagte M. beantragt, die Be- schwerde abzuweisen. De:r Kassationshof zieht in Erwägung : 1.- 2. -und 3. -..... (entsprechen sinngemäss den Erwägungen 1 und 2 des vorstehend abgedruckten Urteils vom 20. Dez. 1937 i. S. Sch.)

  1. -Da das:,in Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses umschriebene Verhalten beim Vorhandensein von Vorsatz mit mindestens' einem Monat bis zu einem Jahr Gefängnis bedroht wird, muss darin nach der Abgrenzung, die

hauptsächlich in den Kantonen -zwischen polizei- lichem und kriminellem Strafrecht gemacht wird, notwen- digerweise ein krimineller Straf tatbestand erblickt werden (vgl. auch BGE 56 I S. 418 ff.). Die Vorschrift ist somit nach dem Gesagten nicht anwendbar. Die Frage ihrer Auslegung -und besonders auch ihres Verhältnisses zur verfassungsmässig gewährleisteten Pressfreiheit -stellt sich darnach nicht mehr. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird a.bgewiesen.

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