BGE 63 I 320
BGE 63 I 320Bge27.05.1936Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und DiBziplinarrechtspflegc_
besteht, der völkerung einer Stadt Räumlichkeiten für
ihre gesellschaftlichen Anlässe zur VerfügWlg zu stellen,
könnte doch wohl nur <unter jenen weitesten, hier also
nicht in Betracht kommenden Begriff der Gemeinnützig-
keit einbezogen werden. Während die Förderung kiirult-
lerlscher Vorführungen unter dem Gesichtspunkt der
Kulturpflege zu steuerlichen Vergünstigungen Anlass geben
kann, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, eine Ver-
gnügungsstätte von einer Abgabe auszunehmen, die der
Staat zur Deckung seines Notbedarfes zu erheben gezwun-
gen ist. Darum war es richtig, der Rekurrentin insoweit
die Steuerbefreiung
nicht zu gewähren, als ihr Vermögen
dem Betrieb eines Gesellschaftshauses dient.
Ist die Beschwerde schon unter dem Gesichtspunkt
mangelnder Gemeinnützigkeit
des Zweckes der Rekur-
rentin abzuweisen, so kann dahingestellt bleiben, ob sich
ein Hindernis für die Steuerbefreiung aus den Vergünsti-
gungen ergeben würde, die die Statuten den Mitgliedern
der Casino-Gesellschaft einräumen und die von der Rekur-
rentin als durch die Entwicklg überholt, obsolet bezeich-
net worden sind. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden,
wie es sich
in dieser Beziehung mit den Rechten verhält,
die den Gesellschaftern im Falle einer Liquidation zustehen
würden.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
62. Urteil eier L ZivilabteUung vom 6. Oktober 1937 i. S. Arquint
gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.
Patentregister.
T eil ver z ich t auf ein Patent durch Zusammenlegung von
Ansprüchen. Wahrung der Ein h e i t der Erfindung.
Art. 19 PatG. Art. 23 der Vollziehungwerordnung.
Regisoorsachen. No 62.
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A. -Dem Beschwerdeführer Arquint ist, mit Wirkung
ab 3. Oktober 1930, unter Nr. 151,544 in der Schweiz ein
Patent erteilt worden, das ein Traggerippe für Fahrzeug-
Aufbauten, insbesondere für Kraftfahrzeuge betrifft. Der
Haupt-und die fünf Unteranspmche lauten (ohne die
entsprechenden Hinweise auf die Zeichnungen, die hier
keine Rolle spielen) :
Hauptanspruch :
« Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten, insbesondere
von Kraftfahrzeugen, welches Gerippe Querspanten auf-
weist,dadurch gekennzeichnet, dass die Querspanten
aus verschiedenen gewalzten oder gezogenen Profilstäben
bestehen,
und zwar je aus einem Bodenquerträger, zwei
Seitenwandsäulen und einem Dachquerträger 11.
Unteranspmche:
« 1. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Pa-
tentanspruch, gekennzeichnet durch Anordnung von
Zug-und Druckorganen zwischen den Seitenwandsäulen,
welche
mit Zug-und Druckorganen, die zwischen den
Bodenquerträgern angeordnet sind, zusammenhäl:,.gen.
2. Traggerippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-
anspruch, gekennzeichnet durch Seitenwandsäulen mit
T-profilförmigem Querschnitt, bei welchem je zwei
rechtwinklig
zur Kastenwand angeordnete Mittelschen-
kel und ein an beiden Enden umgebogener Quersteg
vorhanden sind, wobei die Fensterschienen zwischen
einem Mittelschenkel und einem umgebogenen Quer-
stegende geführt sind.
3. Traggerippe
für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-
anspruch, gekennzeichnet durch M -oder U-förmige
Überwurfstücke, welche die Fensterschienen festklem-
men.
4. Tragg~rippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent-
anspruch, gekennzeichnet durch Dachquerträger, zu-
sammengesetzt aus leichten Walz-oder Ziehprofilstäben
und Holzeinlagen, die unter Spannung zusammenge-
setzt sind, wobei die Holzeinlagen zur Befestigung der
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322 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Dachlängsträ;ger und der innern und äussem Durch- schalung die;nen. 5. Traggel'ippe für Fahrzeug-Aufbauten nach Patent- anspruch, gekennzeichnet durch Bodenquerträger aus Federstahl. » Dieses Patent bildete Gegenstand eines von der Firma Gebruder Tüscher & Oie, Zürich, eingeleiteten Patentnich- tigkeitsprozesses. In diesem Prozess hat sich Arquint dem Begehren um Nichtigerklärung des Hauptanspruchs unter- zogen. Durch Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1935 ist die Patentfahigkeit des Unteranspruchs 5 fest- gestellt worden. Die Unteranspruche 1-4 bildeten nicht Gegenstand des Prozesses. Mit Rücksicht auf diesen Prozessausgang reichte Arquint am 23./27. Mai 1936 beim Eidgenössischen Amt für gei- stiges Eigentum folgende Erklärung ein: « Der Patent- inhaber verzichtet teilweise auf sein Patent in dem Sinne, dass der bisherige Patentanspruch und der bisherige Unter- anspruch 5 vollinhaltlich zusammen den neuen Patentan- spruch bilden sollen, und dass die bisherigen Unteranspru- che 1-4 als dem neuen Patentanspruch zugeordnete Unter- anspruche beibehalten werden sollen. Insoweit als Teile der Beschreibung einschliesslich Zeichnung mit der Neu- ordnung der Patent-und Unteranspruche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten. » Am 9. Juni 1936 beanstandete das Amt diese Erklärung mit der Begründung, die Beibehaltung des Unteranspruche 1-4 sei unzulässig. Im bisherigen Patentanspruch seien die sämtlichen Unteranspruche direkt auf den Hauptan- spruch bezogen. Zufolge ihrer nunmehrigen Beziehung auf den neuen Patentanspruch würde der Schutz für Aus- führungen des Traggerippes beansprucht, für welche bisher kein Schutz beansprucht worden sei. Am 29. November 1936 teilte Arquint dem Amt mit, dass er an seiner Erklärung festhalte, worauf das Amt am 11. Januar 1937 die eingereichte Erklärung definitiv zurückwies. Registersachen. N0 62. 323 B. -Gegen diese Verfügung reichte Arquint am 6./10. Februar 1937 Beschwerde ein mit dem Rechtsbe- gehren : Es sei das Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, die Erklärung des teilweisen Verzichtes in der am 27. Mai 1936 beim Amt eingegangenen Fassung zu bewilligen und zu publizieren. Das Amt beantragt Abweisung des Beschwerdeantrages. In der Beschwerdeantwort hat es die Zurückweisung auch damit begründet, dass die Beibehaltung der Unteranspru- che 1-4 die Einheit der Erfindung nicht wahre. Zu dieser neuen Begründung hat der Beschwerdeführer replicando im Sinne der Bestreitung .stellung genommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Umwandlung des bisherigen Unteranspruches 5 zum Hauptanspruch stützt sich auf,· ein rechtskräftiges Urteil und bildet nicht Gegenstand dieser Beschwerde. Streitig ist hier einzig die Zulässigkeit der Unterstellung der bis- herigen Unteranspruche 1-4 unter den neu gebildeten Hauptanspruch. Die im Streite liegende Erklärung des Beschwerdeführers hat eine Änderung der Patentanspruche durch teilweisen Verzicht zum Zwecke. Inwieweit eine solche zulässig ist, bestimmt Art. 19 PatG in Verbindung mit Art. 23 der Vollziehungsverordnung. Danach ist bei Patenten mit Haupt-und Unteranspruchen ~in Teilverzicht in der Form zulässig, dass der Patentinhaber auf einen oder mehrere Unteransprüche verzichtet oder mehrere Anspruche zu- sammenlegt. Immer aber muss bei einer solchen Gestaltung die Einheit der Erfindung gewahrt werden. Deshalb sind gemäss Art. 23 lit. ader Vollziehungsverordnung Unter- anspruche, welche mit dem neuen Hauptanspruch nicht vereinbar sind, zu streichen. Die Prüfung der Verzichtserklärung auf ihre gesetzli- chen Voraussetzungen liegt in der Kompetenz des Amtes. Ist das Amt der Auffassung, dass die Erklärung unzulässig sei, so hat es gemäss Art. 25 der Vollziehungsverordnung
324 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. das Beanstand~gsverfahren durchzuführen, wie es vor- liegend geschehi:}n ist. Es mag dahingestellt bleiben, wie es sich mit der ersten Beanstandung verhä.lt, welche auf formelle Unvereinbar- keit gestützt wurde. Auch wenn nach dem Wortlaut die Anspruche vereinbar wären, so müssten sie noch auf ihre materielle Vereinbarkeit, d. h. auf die Einheit der Erfin- dung hin untersucht werden. Was unter Einheit der Erfindung zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. In Art. 6 ist aus dem Erfordernis der Einheitlichkeit die Folgerung gezogen, dass ein Patent nicht mehrere Erfindungen umfassen darf. Diese Bestim- mung ist auch dem deutschen Patentrecht bekannt. Nach einer im Blatt für Patent-,Muster-und Zeichenrecht, 1913 S. 296, abgedruckten Entscheidung des deutschen Patent- amtes liegt Einheitlichkeit dann vor, wenn das der Erfin- dung zugrunde liegende Problem einheitlich ist und alle ihre Teile zur Problemlösung nötig sind, oder siöh wenigstens eignen, dieselbe zu fördern. Es kann BLUM und WEIDLICH, Kommentar S 180, zugestimmt werden, dass diese Um- schreibung auch für das schweizerische Patentgesetz zu- treffend ist. Das Bundesgericht geht in seinem Urteil BGE 58 Ir 270 von demselben Begriff aus: « Ob eine ein- zige Erfindung vorliegt oder ob. es sich um deren mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach sachenrechtlichen Kri- terien, sondern nach patentrechtlichen. Eine einzige Er- findung kann auch vorhanden sein, wenn ihre Ausführung in einer Mehrheit von Sachen besteht, sofern nur ein ein- heitlicher Erfindungsgedanke zugrunde liegt. » Die Einheitlichkeit muss auch hinsichtlich der Unter- anspruche gegeben sein. Die Unteranspruche dienen nach Art. 5 PatG zur Ergänzung der im Patentanspruch ent- haltenen Definition. Ihre Merkmale müssen im Oberbe- griff des Hauptanspruches Platz haben. Ihre Aufgabe liegt in der Definierung und Ausführung der im Patent- anspruch verwendeten allgemeinen Gattungsbegriffe (vgl. WEIDLICH und BLUM S. 174 f.). In der Regel enthalten Registersachen. N° 62. 325 'die Unteranspruche spezielle Arten der Ausführung der im Hauptanspruch definierten Erfindung. In den bisherigen Patentansprochen war die Einheit der Erfindung ohne Zweifel gewahrt. Die Unteranspruche spezialisierten irgendwie die im Hauptanspruch ' charak- terisierte Erfindung und standen damit alle in einem sach- lichen Zusammenhang mit der im Hauptanspruch gekenn- zeichneten Erfindung. Der neue, durch Zusammenlegung des Unteranspruches 5 mit dem Hauptanspruch gebildete Patentanspruch unter- scheidet sich aber vom alten wesentlich dadurch, dass das Kennzeichen der Erfindung nur mehr in der Wahl von Federstahl für einen Einzelteil des Traggerippes liegt, nämlich für die Bodenquerträger. Das Traggerippe als solches, dessen Darstellung aus dem alten Patentanspruch herubergenommen werden soll, entbehrt des Schutzes. Dabei weisen die Unteransprüche 1-4, die besondere Ge- staltung dieses Traggerippes, dagegen nicht speziell der Bodenquerträger bilden, nichts auf, was ihren sachlichen Zusammenhang mit dem Erfindungsgedanken, der Kon- struktion der Bodenquerträger aus Federstahl, dartun würde. Nicht einmal die Beschreibung gibt einen schlüs- sigen Anhaltspunkt dafür, und ebensowenig wird in der vorliegenden Beschwerdereplik auf einen solchen hinzu- weisen versucht. Da somit, wie das Amt zutreffend ausführt, die Unter- anspruche 1-4 weder eine Spezialisierung der neu formu- lierten Problemlösung, noch eine sonstige, im sachlichen Zusammenhang damit stehende Ausbildung des Trag- gerippes enthalten, erweist sich die Zurückweisung der eingereichten Verzichtserklärung wegen fehlender Einheit der Erfindung als begründet. Die Beschwerde ist dem- gemäss abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
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