BGE 63 I 297
BGE 63 I 297Bge15.07.1931Originalquelle öffnen →
296 Staatsrecht. Nachlassverwalung hervorgegangen ist, noch um eine Steuer, die das' Vermögen der Konkurs-oder Nachlass- masse oder den:Ertrag aus deren Liquidation betrifft und die im Hinblick auf solche Faktoren nach Konkurser- öffnung neu entstanden wäre (vgl. hiezu aber BGE 52 I S. 211 ff.; über die Frage selbst sodann BLUMENSTEIN, Steuerrecht, S. 669). Die Annahme des Appellationshofes, dass die Steuerforderung zur Zeit der Konkurseröffnung nicht bestanden habe und aus diesem Grunde nicht unter Art. 197 SchKG fallen könne, müsste dazu führen, die Steuerpflicht überhaupt zu verneinen, weil zur Zeit der Veranlagung das Steuersubjekt, als solches käme für die Einkommenssteuer nur die Kollektivgesellschaft in Be- tracht, infolge Konkurses aufgelöst, weggefallen war. Eine Steuerpflicht der Kollektivgesellschaft wäre nur denkbar bis zum Konkursausbruch. Sie hätte zur Voraussetzung, dass die Steuerpflicht kraft Gesetzes entsteht unabhängig von der Veranlagung, wobei diese lediglich der Feststellung der bereits bestehenden Steuerpflicht nach Mass und Um- fang dienen würde. Soweit die kantonale Steuergesetz- gebung auf diesem Boden steht, können Steuerforderungen an eine Kollektivgesellschaft im Konkurse noch geltend gemacht werden, auch wenn die Veranlagung erst iJach dessen Eröffnung vorgenommen wird. Solche Forderungen sind im Konkurse einzugeben, wie alle übrigen Forderun- gen.Eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderun - gen, besonders solcher aus der Steuerpflicht des Konkur- siten, kennt das Konkursrecbt nicht (JAEGER, Komm. Bd. II S. 18 f.). 5. -Aus der Äusserung zum vorliegenden Rekurs scheint nun aber hervorzugehen, dass die bernische Steuer- verwaltung mit ihrem nach dem Gesagten völlig haltlosen Rechtsöffnungsbegehren nicht eine Massaforderung an den Nachlass verfolgen, sondern sich den Zugriff auf einen Liquidationsüberschuss sichern möchte. Es ist nicht er- sichtlich, welchen praktischen Wert ein solches Vorgehen bei von vorneherein überschuldeten Konkurs-und Liqui- dationsmassen haben könnte. Staatsverträge. N° 58. 297 Auf unklaren Vorstellungen über die Rechtslage beruht die Bemerkung, dass die Firma trotz des Konkursver- fahrens Einkommen erzielen könne. Es mag in dieser Beziehung aufBGE 52 I S. 21l ff. verwiesen werden. Die Wiedereintragung der Firma Gebrüder Meyer wurde ange- ordnet zur Liquidation der im Nachlassvertrage abgetre- tenen Aktiven, nicht zur Weiterführung des frühem Geschäftsbetriebes der Kollektivgesellschaft. Sollten da- bei Erträgnisse erzielt werden, so könnte sich unter Um- ständen die Frage einer Steuerpflicht der Liquidations- masse stellen. Mit der Rteuerforderung, für die das Rechtsöffnungsbegehren gestellt wurde, hat sie iudessen nichts zu tun. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. September 1937 aufgehoben. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES lNTERNATIONAUX 58. Orten vom aa. Oktober 1937 i. S. Stein gegen Bieler 8G Co. Vollstreckungsvertrag mit Österreich vom 15. März 1927, Art. ), Ziff. 2, Vorhehalt der öffentlichen Ordnung: Urteile des Wiener Börsenschiedsgerichts für landwirtschaftliche Produkte sind in der Schweiz zu vollstrecken, obschon sie nach österreichischem Recht nicht wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit angefochten werden können. Der schweizerische Richter darf auch seiner- seits nicht prüfen, ob der Schiedspruch auf Willkür oder akten- widriger .AI\nahme bel1lhe, A. Eduard Stein in Wien verkaufte am 20. August 1936 der Firma Rieser & e le in St. Gallen 1000 kg öster- reichische Walnusskerne. Die Parteien vereinbarten, dass die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in
298 Staatsrecht. Wien gelten uncl; Streitigkeiten aus dem Vertrag durch die « inappellable, 'exekutionsfähige Entscheidung» des Schiedsgerichts dieser Börse erledigt werden sollten. Als die Ware im November 1936 geliefert wurde, beanstandete die Käuferin deren Qualität. Der Verkäufer wies die Beanstandung zurück und belangte die Firma Rieser & Cie vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien auf Zahlung des Kaufpreises von Fr. 2325.-nebst Zins und Kosten. Die Beklagte hielt ihre Mängelrüge aufrecht und beantragte dem Gericht, die Klage abzuweisen. Am 29. Dezember 1936 hiess dieses das Klagebegehren gut mit der Begründung, dass die Qualitätsbeanstandung der Käuferin den Vorschriften der massgebenden Usancen nicht entsprochen habe. B. -Gestützt hierauf leitete Eduard Stein beim Be- treibungsamt St. Gallen Betreibung ein gegen die Firma Rieser & Cie. Diese erhob Rechtsvorschlag und machte im daran anschliessenden Re-chtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten St. Gallen geltend, dass die Ordre public-Klausel des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927 der Voll- streckung des fraglichen Erkenntnisses entgegenstehe (Art. 1 des Abkommens: « Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-und Han- delssachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: ... 2) dass die Aner- kennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ord- nung des Staates verstösst, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere dass ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegensteht»). Der hiesigen öffentlichen Ordnung widerspräche der Vollzug des der Betreibung zugrundeliegenden Urteils schon deshalb, weil gegen Wiener Börsenschiedsspruche kein Rechtsmittel bestehe, womit Aktenwidrigkeit und Willkür gerügt werden könn- ten. Da das genannte Erkenntnis diese Mängel tatsächlich aufweise, wäre seine Vollstreckung weiterhin auch wegen Staatsverträge. No 58. 299 'seines Inhaltes lnit dem schweizerischen ordre public unvereinbar. Der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen bewilligte dem betreibenden Gläubiger die definitive Rechtsöffnung, während auf Rekurs der Schuldnerin der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen am 19. Juli 1937 gegenteilig entschied. Nach dem Rekursentscheid würde die Voll- streckung des streitigen Schiedsspruchs in der Schweiz gegen die hiesige öffentliche Ordnung verstossen ; freilich nicht schon wegen der Unmöglichkeit, Urteile der Wiener Börsenschiedsgerichte im Falle der Willkür oder akten- widriger Annahme bei einer Beschwerdeinstanz anzu- fechten; wohl aber deshalb, weil sich im vorliegenden Falle das Wiener Schiedsgericht der Willkür und Akten- widrigkeit schuldig gemacht habe. C. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Eduard Stein, der Entscheid des st. gallischen Rekurs- richters sei aufzuheben und die Vollstreckung des der Betreibung zugrundeliegenden Erkenntnisses zu bewilligen. Der Art. 1 Ziff. 2 des österreichisch-schweizerischen Voll- streckungsabkommens gebe dem schweizerischen Richter nicht das Recht, das Urteil eines österreichischen Gerichts auf Willkür und Aktenwidrigkeit hin zu überprüfen. Zudem sei dieser Vorwurf hier zu Unrecht erhoben worden. D. -Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen und die Rekursbeklagte, Rieser & Cie, beantragen die Ab- weisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
300 Staatsrecht. (BGE 57 I S. f31 f.; vgl. NUSSBAUM, Deutsches Inter- nationales Privatrecht, S. 466/7, Anm. 1). 2. - Gegen ~die Urteile der österreichischen Börsen- Rchiedsgerichte ist die Nichtigkeitsbeschwerde beim Han- delsgericht gegeben, wenn der Schiedsvertrag als ungültig angefochten wird, und ferner wegen Mängeln formeller Natur (Art. XXIII des EG zur österr. ZPO; § 146 des Statuts für die Wiener Börse ; § 107 des Statuts der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien). Inbezug auf materielle Verstösse besteht die Möglichkeit der « Un- wirksamkeitsklage », « wenn der Schiedsspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst» (Art. XXV des EG zur ZPO; § 147, bezw. 108 der eben genannten Sta- tuten). Dagegen gibt es nach österreichischem Gesetz kein Rechtsmittel, womit gegenüber einem Börsenschieds- spruch Willkür oder aktenwidrige Annahme gerügt werden könnten, ebensowenig wie gegenüber österreichischen Schiedssprüchen überhaupt (§§ 595 ff. ZPO). Nach der ZPO von St. Gallen kann das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde im Schiedsvertrag nicht aus- geschlossen werden (§ 253 III). Die Nichtigkeit eines Schiedsurteils wird u. a. ausgesprochen, wenn damit eine Verletzung solcher eidgenössischer oder kantonaler Ge- setze verbunden ist, welche auf die Beurteilung von we- sentlichem Einfluss sind (§ 314). Hier hat also die Nich- tigkeitsbeschwerde auch die Funktion, einer materiellen Kontrolle des Urteils zu dienen; in die nach der Praxis, wie es scheint, der Fall der wesentlichen aktenwidrigen Fest- stellung einbezogen wird. Dass gegen Urteile der Wiener Börsenschiedsgerichte ein Rechtsmittel mit entsprechend weitgefasstem Anfech- tungsgru:nd fehlt, soll nach Meinung der Rekursbeklagten gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen und die Vollstreckung jedes Urteils dieser Artausschliessen, ganz abgesehen davon, ob es an dem fraglichen Mangel leidet. Die kantonalen Insta.nzen haben diesen Einwand mit Recht zutückgewiesen. Es ist zweifelhaft, ob die ordre public-Klausel im Staats- Staatsverträge. N° 58. 301 vertrag mit Österreich und ähnlichen Abkommen sich nur auf die materielle Seite des Urteils bezieht oder auch auf Mängel formeller Natur, die dem Urteil gemessen an den Vorschriften der inländischen Rechtsordnung anhaften würden (BGE 57 I S. 435 Erw. 4, 62 I S. 145). Die Frage soll hier wie in den früheren Entscheiden des Bundes- gerichts offen bleiben, weil der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung auf keinen Fall die Meinung haben kann, dass die Vollstreckung österreichischer Börsenschiedssprüche wegen der Unmöglichkeit ihrer Anfechtung mit einer Willkür- oder Aktenwidrigkeitsbeschwerde verweigert werden dürfte. Hiefür spricht schon, dass der Staatsvertrag mit Österreich in Art. I Ziff. 3 als formelle Voraussetzung für die Aner- kennung eines Entscheides lediglich den Eintritt der Rechtskraft nach dem Gesetz des Landes verlangt, wo das Urteil erging, nicht aber zugleich das Vorhandensein bestimmt umschriebener Rechtsmittelmöglichkeiten im dor- tigen Verfahren fordert ; wäre das die Meinung der ver- tragschliessenden Parteien gewesen, so hätte es nahege- legen, emen dahingehenden Vorbehalt an dieser Stelle ausdrücklich anzubringen. Die gleiche Folgerung ergibt sich daraus, dass nach Art. 5 des Staatsvertrages die österreichischen Schiedssprüche grundsätzlich in der Schweiz vollstreckbar sind, obschon solche nie wegen Willkür oder Aktenwidrigkeit an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden können. . Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Schieds- sprüchen sind übrigens in den Kantonen verschieden und eine Weiterziehung an den staatlichen Richter wegen Will- kür und Aktenwidrigkeit ist keineswegs überall möglich (z. B. nicht in Bern und in Luzern), so dass auch aus diesem Grunde der behauptete Widerspruch zur schweizerischen öffentlichen Ordnung nicht besteht. Es mag noch erwähnt werden, dass weder das Genfer Protokoll über die Schieds- klauseln vom 24. September 1923, noch das Genfer Ab- kommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927, welchen Vereinbarungen auch die Schweiz beigetreten ist, die Vollstreckbarkeit eines
302 Staa.tsrecht. Schiedsspruchs ;<lavon abhängig machen, dass im Lande, wo er erlassen wurde, eine Anfechtung überhaupt, oder eine soche nach bestimmter materieller Richtung, etwa Aktenwidrigkeit oder Willkür, möglich sei. 3. - Was die materielle Seite des Vorbehalts der öffent- lichen Ordnung anlangt, so erwähnt Art. 1 Ziff. 2 speziell den Fall, wo dem Urteil nach dem Rechte des Staates in dem es vollstreckt werden soll, die Einrede der entschie- denen Rechtssache entgegensteht. Im übrigen wird der Begriff des ordre public nicht näher umschrieben. Im internationalen Privatrecht ist die Bedeutung des Vorbe- halts die, dass im Inland keine ausländischen Normen angewendet werden, die der inländischen öffentlichen Ord- nung widerstreiten. Die Klausel hat hier zur Folge, dass, wennschon nach der massgebenden Kollisionsnorm an sich fremdes Recht anwendbar wäre, anstelle der von der eige- nen Rechtsordnung missbilligten Sätze des letztern das einheimische Recht angewendet wird. Bei der Vollstrek- kung eines ausländischen Urteils hat man es nicht mit der Anwendung ausländischen Rechts zu tun, sondern mit der Anerkennung eines Entscheides, der auf der Anwendung fremden Rechts beruht oder beruhen kann. Hier hat der Vorbehalt des ordre public eine seiner Rolle im internatio- nalen Privatrecht analoge Funktion. Er soll verhindern, dass durch die Gewährung der Rechtshilfe Rechtsnormen im Inland zur Wirkung gelangen, die mit dessen öffent- licher Ordnung im Widerspruch stehen. Es wäre der Fall, wenn das Urteil, dessen Exekution verlangt wird, auf der Anwendung solcher Normen beruht und daher die darin ausgesprochene Rechtsfolge nach Inhalt oder Rechtsgrund vom Standpunkt des einheimischen Rechtes aus als ord- nungswidrig oder unsittlich erscheint. Auf das vorlie- gende Urteil, das eine Kaufpreisforderung schützt, weil die Mängelrüge nicht· in der vertraglich vorgesehenen Form erhoben worden sei, trifft das offenbar nicht zu. Die Frage dagegen, ob das ausländische Urteil Rechts- sätze, die mit unserer öffentlichen Ordnung in Einklang Staatsverträge. N° 58. 303 stehen, richtig angewendet habe, hat mit der Klausel nichts zu tun. Wollte der Richter das Urteil daraufhin nachprüfen, so würde es sich der Sache nach nicht mehr um UrteilsvolIstreckung, sondern um Neubeurteilung des Rechtsstreites handeln. Gerade· das wird durch Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages ausgeschlossen. Es ist in dieser Hinsicht auch kein Unterschied zu machen, je nachdem gewöhnliche oder gröbere materielle Verstösse des Urteils behauptet werden. Auch inbezug auf die letztern ist die Nachprüfung nicht zuzulassen. Man mag den Begriff des ordre public weiter oder enger verstehen, so sind es doch immer die Normen urid Grundsätze der eigenen Rechts- ordnung, die den Masstab bilden für die Frage, ob der fremde Rechtssatz, auf den sich das Urteil stützt, der- massen missbilligt wird, dass er im Inland keine Wirkung haben darf. Auf diesen Rahmen ist die materielle Nach- prüfung des Urteils aus dem Gesichtspunkt des ordre public beschränkt. Art. 80 f SchKG lassen eine Nach- prüfung auf grobe materielle Verstösse auch nicht zu bei der Vollstreckung inländischer rechtskräftiger Urteile. Dem Begehren um Rechtsöffnung kann nicht entgegen- gehalten werden, das Urteil leide an Aktenwidrigkeiten oder sei willkürlich ; und das gilt auch für schiedsgericht- liche Urteile, wenn sie als rechtskräftig staatlich anerkannt sind. Muss aber danach das inländische Urteil ohne Rück- sicht auf das Vorhandensein solcher Mängel vollstreckt werden, so folgt daraus wiederum, dass auch bei auslän- dischen Urteilen der schweizerische ordre public nicht ver- langt, dass die Vollstreckung von einer Nachprüfung auf deren Vorhandensein abhängig sei (der Vorbehalt des ordre public in Art. 17 Ziff. 3 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich ist immer im angegebenen Sinne verstan- den worden; s. BGE 15 S. 581 ; 27 I S. 3693 ; 35 I S. 465. In Bd. 13 S. 33 4 wurde bemerkt, dass eine sachliche Nach- prüfung des Urteils unter Berufung auf den ordre public mit dem Staatsvertrag völlig unverträglich wäre). Vorausgesetzt ist dabei immer, dass das Urteil rechts-
304
Staatsrecht.
kräftig ist. Ob er Partei noch ein Rechtsmittel zur Ver-
fügung
stand, ~ es wegen qualifizierter Mängel der ge-
dachten Art anzufechten, ist ohne Bedeutung. Es wurde
bereits ausgeführt, dass beim Staatsvertrag mit Österreich
aus dem Begriff des ordre public das Bestehen eines solchen
Rechtsmittels
nicht generell gefordert werden kann, spe-
ziell
auch nicht bei Schiedssprüchen. Das Fehlen des
Rechtsmittels kann aber auch im einzelnen Fall nicht dazu
führen, dass der Vollstreckungsrichter die Nachprüfung
des Urteils vornehmen und jenachdem die Vollstreckung
ablehnen könnte. Wenn in Österreich bei schiedsgericht-
lichen Urteilen, auch denjenigen
der Börsenschiedsgerichte,
die
in der Möglichkeit der materiellen Anfechtung liegen-
den Garantien des Rechtsschutzes geringer sind als bei den
ordentlichen staatlichen. Gerichten (und als in einer Reihe
der schweiz. Kantone, nicht in allen), so ist doch dem
Staatsvertrag eine Differenzierung der beiden Arten von
Urteilen, was die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit
und namentlich den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung
anlangt, fremd.
4. -Aus dem Gesagten folgt, dass der st. gallische
Rekursrichter den Staatsvertrag verletzt hat, indem er
das Urteil des Schiedsgerichts der Börse für landwirt-
schaftliche Produkte in Wien einer materiellen Nachprü-
fung unterzog und die Rechtsöffnung mit der Begründung
verweigerte, der Entscheid de Schiedsgerichts sei akten-
widrig und willkürlich.
5. -Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da keine
weitem Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben
worden sind, kann die Rechtsöffnung im Sinne der Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Entscheides bewilligt
werden.
Demnach erkennt das BundesgeriCht:
Die Beschwerde wii-d gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Relrursrichters vom 19. Juli 1937 aufge-
Staatsverträge. N° 59. .;105
'hoben und dem Rekurrenten in der Betreibung Nr. 15,779
des Betreibungsamtes St. Gallen die definitive Rechts-
öffnung für den Betrag von Fr. 2490.50 mit 6 % Zins seit
18. November 1936 von Fr. 2325.-laut Urteil des Schieds-
gerichts vom 29. Dezember 1936, sowie Fr. 3.40 Betrei-
bungskosten
erteilt.
59. Arr6i du aa decembre 1987
dans la cause St8ger contre Etat de GeD8Te.
Convention conclue 1e 15 juillet 1931 entre La Bwse et l'AllemagM
Im vue d'emter la double impoBition Im matiere d'impßts directs
et d'imp6t8 de suceeBsion.
Les {( remunerations » (Vergütungen) des membres d'un conseil
de surveillance (conseil d'administration), qui, aux termes du
protocole final ad art. 4 et 7, sont imposees suivant l'art. 7
de la Convention, c'est-a-dire dans l'Etat ob le contribuable
a son domicile, ne. visent que les tantiemes au sens propre,
a savoir les sommes versees a un administrateur a. raison de
l'ensemble de son activiM comme tel et consistant en parts
du benefice net, et ne comprennent pas les jetons de presence
qui sont des indemnites fixes, versees aux administrateurs
a raison d'une activite determinoo.
Sauf le cas des professions liberales, l'application de l'art. 4 da la
Convention (imposition du revanu du travail dans l'Etat Bur
le territoire duquel s'exerce l'activiM personnelle dont pro·
vient le revenu) ne presuppose pas un travail durable ni mama
regulier.
A. -Les articles 4 et 7 de la Convention conclue le
15 juillet 1931
entre la Suisse et l'Allemagne en vue d'eviter
la double imposition en matiere d'impöts direots et d'im-
pöts de. suocession ont la teneur suivante (traduction
officielle) :
Article
4. -« 1. Sous reserve des dispositions du 2
e
alin6a. du present article et de l'article 5, le revenu du
travail, y compris celui des professions liberales, ne sera
impose qua dans l'Etat sur le territoire duquel s'exerce
l'activite personnelle dont provient le revenu. 11 n'y a
exercice d'une profession liberale dans I'un des deux Etats
AS 63 1-1937
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