BGE 63 I 256
BGE 63 I 256Bge27.09.1935Originalquelle öffnen →
256 Strafrecht. 50. Urteil ,des Itassationshofs vom 25. Oktober 1937 i. S. Sommer gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. Wo längs der Strasse ein F a h r rad weg besteht, gilt die Pflicht zu seiner Benutzung für die Radfahrer i n bei den R ich tun gen, vorbehältlich abweichender örtlicher Re- gelung. Verhältnis dieser Vorschrift (Art. 71 VVo) zu derjenigen des Rechtsfahrens (Art. 26 MFG). Längs der Strasse Suhr-Aarau verläuft auf deren West- seite ein erhöhtes, 3,35 m breites Trottoir, das durch eine Demarkationslinie in zwei Hälften geteilt ist, deren der Strasse anliegende als Fahrradweg, die äussere als Fuss- gängerweg bezeichnet ist. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten von Aarau wegen übertretung des Art. 71 der VV 0 zum MFG mit Fr. 3.- gebüsst worden, weil er sich am 8. Februar 1937 abends, auf seinem Fahrrad von Suhr gegen Aarau fahrend, auf der rechten Seite der Hauptfahrstrasse bewegte, anstatt den links verlaufenden Fahrradweg zu benutzen. In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung wird ausgeführt, die Vorschrift des Art. 71 VV 0, wonach der Radfahrer einen vorhandenen Fahrradweg zu benutzen hat, gelte nur im Rahmen der Grundregel des Art. 26 MFG, wonach rechts zu fahren ist; sie sei somit dahin zu interpretieren, dass der Radfahrer verpflichtet sei, den .. .F e c h t s der Strasse befindlichen Fahrradweg zu benutzen. Wenn auf der rechten Strassen- seite ein solcher nicht vorhanden sei, habe der Radfahrer auf der Hauptstrasse rechts zu fahren. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Wider- spruch steht zu Art. 71 VVo zum MFG, der schlechthin die Pflicht zur Benutzung vorhandener Fahrradwege aufstellt, liegt auf der Hand, denn dass der fragliche westseitliche Weg ein Fahrradweg und als solcher gekennzeichnet sei, wird nicht bestritten. Es kann sich somit nur fragen, ob der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass Art. 71 Wo Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 50. 257 dem Gesetze (Art. 26) widerspreche und deshalb nicht durchgeführt werden könne, begründet ist. Das Verhältnis des Art. 71 zum Art. 26 ist nicht dasjenige der lex specialis zur lex generalis, wo die erstere eine Durch- brechung der letzteren begründet, was allerdings die Wo gegenüber dem Gesetze nicht könnte. Art. 26 (in Verbindung mit Art. 30) sagt nur, dass auf derjenigen Strasse, Fahrbahn usw., auf der der Radfahrer fährt, die Vorschrift des Rechtsfahrens gilt ; er sagt aber nicht, welche Strasse der Fahrer zu benützen hat. Wo nur eine einfache Strasse besteht, versteht sich das von selber. Der Art. 71 betrifft den Sonderfall, dass ausser der allgemeinen Strasse noch ein besonderer Fahrradweg vorhanden ist. Er berührt also die Vorschrift des Rechts- fahrens überhaupt nicht, sondern bringt eine Durchbre- chung der -ungeschriebenen -lex generalis, wonach alle Fahrzeuge die allgemeine Strasse benützen dürfen. Aus Art. 71 geht hervor, dass das Gesetz den Fahrradweg als ein e S t ras s e für s ich, nicht bloss als eine seitliche Zone der Hauptstrasse, betrachtet. Die Regel des Rechtsfahrens nach Art. 26/30 MFG gilt daher einer- seits auf der Hauptstrasse für die dort verkehrenden Fahr- zeuge, anderseits auf dem Fahrradweg für s ich gen 0 m m e n für die auf ihn verwiesenen Fahrräder. Die gegenteilige Interpretation im Sinne des Beschwerde- führers würde dazu führen, dass die vom verkehrstech- nischen Standpunkte aus bessere Lösung der Verweisung der einzelnen Kategorien von Strassenbenützem auf spe- zielle Wege (Reit-, Fussgänger-, Fahrradwege) ausgeschlos- sen bezw. auf den Fall der bei der sei t i gen Anlage solcher Wege beschränkt würde. Eine dem Art. 71 VV 0 analoge Vorschrift für Fussgänger ist im MFG selber ent- halten (Art. 35 Abs. I). Wenn diejenige für Radfahrer im Gesetze fehlt, so offenbar nur deshalb, weil Fahrradwege zur Zeit noch viel seltener sind als (einseitige) Fussgänger- trottoirs und man sie aus diesem Grunde im Gesetze nicht besonders erwähnte. AS 63 1-1937 17
258 Strafrecht. Dass der in ~age stehende, diesem gesetzlichen Regime unterstehende. Fahrradweg zur Zeit des Stossverkehrs kaum genügt, :kann vorliegend auch nicht als Schuldaus- schliessungsgrund im konkreten Falle eine Rolle spielen, da zu der fraglichen Stunde kein Stossverkehr herrschte. Neben der dargestellten Regelung nach MFG und VV 0 bleibt jedoch bezüglich eines einseitigen Fahrradwegs die Möglichkeit einer besonderen örtlichen Regelung (Art. 3 Abs. 3 MFG) in dem Sinne, dass die Pflicht und das Recht seiner Benutzung nur für Radfahrer in derjenigen Richtung besteht, in welcher er rechts neben der Hauptstrasse liegt, sodass auf ihm Einwegverkehr herrscht, wie in dem. vom Beschwerdeführer erwähnten Falle im Kanton Zürich. Eine solche örtliche Regelung liegt jedoch hier nicht vor. Demnach erkennt der Kassalioosho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. ERÖFFNUNG UND ERWEITERUNG VON WARENHÄUSERN UND FILIALGESCHÄFTEN OUVERTURE ET AGRANDISSEMENT DE GRANDS MAGASINS ET DE MAISONS A SUCCURSALES MULTIPLES 51. Urteil dea ltasaationshofs vom a5. Oktober 1937 i. S. Angst c. Keilen, Statthalteramt. Erweiterung von F i 1 i a 1 ge s eh äf t e n (Bundesbeschluss vom 27. September 1935): Art. 7 ist auchaufFilialgeschäfte (Art. 3) anwendbar. -Begriff der War e n kat ego r i e (Art. 7 Abs. 2 lit. b.). A. -Emil Angst, Betriebsleiter der Filialen der Migros A.-G. in Zürich, dem auch die Filiale Meilen der Migros Zürich untersteht, wurde mit Urteil des Ober- gerichts Zürich wegen Übertretung der Art. 3 und 7 Abs. 2 lit. b des Bundesbeschlusses vom 27. September Eröffuung u. Erweiterung von Warenhäusern u. Filialgeschäften. N° 5J. 259 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern und Filialgeschäften mit Fr. 100.- gebüsst, weil er in den Monaten Mai oder Juni 1936 in der Filiale Meilen ohne Bewilligung den Verkauf von Bauern- brot und im August den Vertrieb von Ruch-oder Voll- kornbrot aufgenommen und bis gegen Ende Januar 1937 fortgesetzt habe. In der Begründung wird ausgeführt, der Entscheid hänge davon ab, ob die in der Filiale Meilen neu eingeführten Brotsorten eine neu e War e n - kat ego r i e im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. b darstel- len. Der Bundesrat habe die Frage in Beschwerde- entscheiden in analogen Fällen der Migros A.-G. bejaht. Aus der Definition des Begriffs Kategorie als einer Gruppe von Waren ergebe sich nicht notwendigerweise, dass die « Backwaren >) -wovon die Migros in ihrem Laden in Meilen früher schon Biscuits, Konfekt, Gugelhopf, Kakes, Stollen, Knäckebrot, Birnbrot und Eierzöpfe geführt hatte -eine einzige Kategorie bildeten. Der Bundes- beschluss verwende das Wort Kategorie je nach dem Zusammenhang mit den Waren-und Kaufhäusern einer- seits, den Filialgeschäften gemäss Art. 3 anderseits in verschiedenem Sinne, der im einzelnen durch die Branche den besonderen Inhalt erhalte. Zwar könnten ohne logische Schwierigkeiten alle Backwaren als einheitliche Gruppe behandelt werden ; allein auch eine weitere Unterteilung in a) Brotteig-Frischbackwaren, b) Brotteig-Dauerbackwaren, c) Patisserie-Frischbackwaren, und d) Patisserie-Dauerbackwaren und die Bezeichnung dieser Gruppen als Kategorien sei möglich. Fasse man den Zweck des Bundesbeschlusses; kleine und mittlere Betriebe zu schützen, ins Auge, so müsse man dieser letztem Begriffsbestimmung der Waren- kategorie beipflichten, denn nur diese Einteilung werde dem Schutzgedanken gerecht und entspreche daher dem Sinn des Bundesbeschlusses. Der Einwand, damit werde die Einführung volkshygienisch erwünschter Brotsorten verhindert, sei nicht stichhaltig; darüber könne im Bewilli-
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