BGE 63 I 254
BGE 63 I 254Bge23.03.1937Originalquelle öffnen →
schwerdeführerin fuhr am 23. März 1937 am Steuer des Autos ihres Vaters und in dessen Begleitung von Wetzikon nach Zürich und wurde von derVorinstanz mit Fr. 10.- gebüsst, weil sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit durch das Dorf Hegnau gefahren sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den Kosten. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG muss der Fahrschüler « von einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 49. 'und damit die Ver a n t w 0 r t li c h k e i tals F ü h r e r t r ä g t ». Die im Gesetze dem Führer ange- drohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich gegen die Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die sie als Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu befolgen verpflichtet ist, während der Fahrschüler deren Kenntnis und Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt, wo auch der Fahrschüler ein Verschulden strafrechtlich zu vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahr- schülerin ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer Teilung der Verantwortlichkeit geben könnte. Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverant- wortlichkeit des Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG unberührt bleibt in jedem Falle die Möglichkeit, dass der Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein k a n- ton ale s -fahrläs~iges oder vorsätzliches -Delikt begeht und dafür bestraft wird. Dies bedeutet keinen Einbruch in die bisherige Rechtsprechung, wonach das kantonale Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig betrachten kann, das mit den eidgenössischen Verkehrs- vorschriften im Einklang steht (BGE 61 I 214) ; denn mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass ein für das eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Straf aus- schliessungsgrund im kantonalen Strafrecht auch gelte. Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten füh- rende Grundsatz muss, trotzdem die Beschwerdeführerin sich nicht darauf beruft, vom Kassationshof von Amtes wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2 BStrP). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; dasange- fochtene Urteil hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufge- hoben und diese von Schuld und Strafe freigesprochen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.