BGE 63 I 251
BGE 63 I 251Bge23.03.1937Originalquelle öffnen →
250 Staatsrecht. nannten Art zu tellen, lässt sich auch nicht darauf stützen, dass sie als Assistenzärzte der Heilanstalt Burghölzli der Aufsicht durch:Dr. Binswanger als Oberarzt unterstellt sind und mit diesem zusammenzuarbeiten haben. Die Interessen, welche die Rekurrenten in der ganzen Ange- legenheit zu vertreten glauben, sind, wie sie selber sagen, in erster Linie diejenigen der Anstalt und der Allgemein- heit; und wenn sie dabei auch von eigenen Interessen reden, so sind es doch nicht solche rechtliche Interessen im oben angegebenen Sinn, die der privaten Sphäre ange- hören würden, sondern persönliche Interessen bloas fak- tischer Natur (persönliches Verhältnis zum Oberarzt) oder aber Interessen dienstlichen Charakters, die mit ihren amt- lichen Funktionen zusammenhängen und die nicht Anlass zu einem staatsrechtlichen Rekurs gegen Verfügungen der Oberbehörde geben können. Das trifft insbesondere auch zu, was das von den Rekurrenten verfolgte Endziel, näm- lich die Entfernung des Dr. Binswanger aus der Anstalt, anlangt. Die Legitimation der Rekurrenten zur staats- rechtlichen Beschwerde wäre daher auch zu verneinen, wenn sich diese gegen die materielle Erledigung der Disziplinar- sache gegen Dr. Binswanger richten würde ; denn der untergebene Beamte kann nicht darüber wegen Verletzung seiner individuellen verfassungsmässigen Rechtsstellung beim Bundesgericht Beschwerde führen, dass eine Person, die ihm missfallt oder die er für ungeeignet hält, als Vor- gesetzter gewählt oder nicht entlassen wird (vgl. Urteil König). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 48. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 48. Urten vom 6. November 1937 i. S. Briiggtr gegen Aargau, Militirdirektion. 251 M il i t ä r p f 1 ich t e r s atz.
252 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Aargau vom 2. September 1937. Das Vermögen, um das es sich handle, ,sei Errungenschaft und als gemeinsames Vermögen der Ehegatten militärsteuerpflichtig. Daran ändere die Gütertrennung und die Übertragung des Ver- mögens auf die Ehefrau nichts. Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig mit dem An- trag auf Aufhebung dieser Taxation. Er macht geltend, seit der Gütertrennung habe er kein eigenes Vermögen mehr. Ausserdem sei er· luftschutzpflichtig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Strafrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Militärdirektion des Kantons Aargau vom 2. September
1937, betreffend Vermögensveranlagung, aufgehoben.
CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
49. Urteil dei Xaasationshofs vom 25. Oktober 1937
i. S. Loos gegen Uster, Btatthalteramt.
Art. 1 4 Ab s. 1 MFG. Die im MFG dem Fahrzeugführer
angedrohten Strafen können grundsätzlich nur die Begleit-
person, nicht den Fahrschüler treffen. Dies
schliesst aber nicht aus, dass letzterer für ein k a n ton ale s
Delikt bestraft wird.
Die im Besitz eines Lernfahrausweises befindliche Be-
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schwerdeführerin fuhr am 23. März 1937 am Steuer des
Autos ihres
Vaters und in dessen Begleitung von Wetzikon
nach Zürich und wurde von der Vorinstanz mit Fr. 10.-
gebüsst, weil sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit
durch das Dorf Hegnau gefahren sei. Gegen dieses Urteil
richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den
Kosten.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 14 Abs. I MFG muss der Fahrschüler (( von
einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 49.
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und damit die Verantwortlichkeit als
F ü h r e r t r ä g t ». Die im Gesetze dem Führer ange-
drohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich
gegen die Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen
für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die sie als
Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu befolgen
verpflichtet ist,
während der Fahrschüler deren Kenntnis
und Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt,
wo
auch der Fahrschüler ein Verschulden strafrechtlich zu
vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls
im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahr-
schülerin ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer
Teilung
der Verantwortlichkeit geben könnte.
Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverant-
wortlichkeit des Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG
unberührt bleibt in jedem Falle die Möglichkeit, dass der
Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein k a n-
ton ale s -fahrlässiges oder vorsätzliches -Delikt
begeht
und dafür bestraft wird. Dies bedeutet keinen
Einbruch in die bisherige Rechtsprechung,. wonach das
kantonale
Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig
betrachten kann, das mit den eidgenössischen Verkehrs-
vorschriften im Einklang steht (BGE 61 I 214); denn
mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass em für das
eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Straf aus-
schllessungsgrund im kantonalen Strafrecht auch gelte.
Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten füh-
rende Grundsatz muss, trotzdem die Beschwerdeführerin
sich
nicht darauf beruft, vom Kassationshof von Amtes
wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2
BStrP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; das ange-
fochtene Urteil hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufge-
.hoben und diese von Schuld und Strafe freigesprochen.
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