BGE 63 I 25
BGE 63 I 25Bge01.07.1936Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
auch zulässig (das Urteil berufungsfähig) war. Durch die
(unzulässige) Einlegung des letzteren Rechtsmittels allein
vermöchte die-Partei für sich einen solchen Vorteil keines-
falls
zu erlangen. Nach feststehender Rechtsprechung
hat aber die im Berufungsverfaren ergehende Entschei-
dung de~ Bundesgerichts, falls auf die Berufung einge-
tten WIrd, selbst bei deren Abweisung die Bedeutung
emes neuen Sachurteils, das an die Stelle des kantonalen
tritt und es ersetzt. Eine ausserdem erhobene staatsrecht-
liche Beschwerde wird infolgedessen damit gegenstandslos
(WEISS, Berufung S. 362 in Verbindung mit S. 320 ff.
unter 3, insbes. S. 324 ; BGE 25 II S. 691 E. I, 30 II S. 182
E. I, 40 II 429 und wiederholte nicht veröffentlichte Ent-
scheidungen der staatsrechtlichen Abteilung, u. a. vom
29. Setember 1916 LS. Wiesinger). Um diese Folge zu
vermelden, muss deshalb der kumulativ erhobene staats-
rechtliche Rekurs vor der Berufung behandelt werden.
Solange die mit der letzteren befasste Zivilabteilung des
Bundesgerichts
nicht über sie entschieden hat, steht aber
auch noch nicht verbindlich und endgültig fest, ob die
behauptete Berufungsfähigkeit des Urteils vorliegt. Schon
das schliesst aus, an die Verbindung beider Rechtsbehelfe
im Wege der Praxis, eine Abweichung von der gesetzliche
Regelung des Art. 178 Ziff. 3 OG über den Fristenlauf zur
staatsrechtlichen Beschwerde zu knüpfen. Dazu kommt
dass die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiäre
Retsmit sich nur auf solche angebliche Mängel des
Urteils beZIehen kann, die mit der Berufung nicht gerügt
werden können. Wer ein Urteil aus derartigen von einer
eventuellen
Berufung nicht berührten Gründen anfechten
will,
hat sich deshalb hierüber auch innert der durch
Art. 178 Ziff. 3 OG allgemein gesetzten Frist schlüssig zu
machen.
In diesem Sinne hat denn auch die 1. Zivilabteilung des
Bundesgerichts
in dem oben erwähnten Prozesse Vereinigte
Bern.-Worb-Bahnen c.
Suter schon erkannt, in einem Falle,
wo
SIe auf Grund des Zusatzes zum Gerichtsreglement von
Organisation der Bundesrechtspflege. No 7.
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1934 neben der Berufung auch die (mit Verstössen im
Beweisverfahren begründete) staatsrechtliche Beschwerde
zu beurteilen hatte. Sie hat diese als verspätet a.bgewiesen,
weil erst auf die Zustellung der schriftlichen Urteilsaus-
fertigung hin, statt innert 30 Tagen seit der mündlichen
Verkündigung des angefochtenen
Urteils des bernischen
Appellationshofs erhoben,
und nur subsidiär beigefügt,
dass sie
({ übrigens» auch materiell unbegründet wäre
(Urteil
V'om 26. Februar 1936, Erw. A, 1). « Daran ändert
der Umstand nichts, dass das angefochtene Urteil der
Berufung unterlag und die Berufungsfrist gemäss Art. 65
OG erst mit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu
laufen begonnen hat. Der verschiedene Fristbeginn für
die beiden ans Bundesgericht offen stehenden Rechtsmittel
bildet allerdings eine Komplikation, ist aber durch die
ausdrücklichen
Vorschriften des Gesetzes festgelegt. »
Es besteht kein Grund, hievon abzugehen, was unter
diesen Umständen ohnehin nur auf Grund eines Beschlusses
des Gesamtgerichts (Art. 23
II OG) statthaft wäre.
Demnach erkennt das BundeagericlU :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7. trrteil vom 6. Kirs 1937
i. S. L. Richter " Söhne gegen S.B.B.
Art. 63 Abs. I Ziff. 4 OG : Die Mitteilung des Urteils darf an keine
Bedingungen geknüpft werden, die geeignet ist, den Beginn
der Berufungsfrist und damit die Möglichkeit der Ergreifung
des eidgenössischen Rechtsmittels auf unbestimmte Zeit
hinauszuschieben. Sie darf insbesondere nicht von der Leistung
einer nachträglichen Prozesskaution abhängig gemacht werden.
Aus dem Tatbestand:
Die Rekurrentin hatte die S.B.B. vor dem Appellations-
hof Bernaus Frachtvertrag auf Fr. 20,141. 70 belangt.
Der Appellationshof hat am 1. Juli 1936 die Klage kosten-
26 Staatsrecht. fällig abgewiesen. Nach Ausfallung dieses Urteils wurde dann der Rekurrentin noch eine Prozesskostenkaution ab- verlangt, in der Meinung, dass bis zu deren Entrichtung das Urteil nicht dem Bundesgericht zugestellt und so die Berufung der Rekurrentin ans Bundesgericht gehemmt werde. Dagegen erhob die Rekurrentin die staatsrechtliche Beschwerde, die gutgeheissen worden ist. A U8 der Begründung : 4. -Nach Art. 63 OG richtet sich in den Rechtsstreitig- keiten, bei denen die Berufung ans Bundesgericht zulässig ist, das Verfahren vor den kantonalen Gerichten nach der kantonalen Gesetzgebung ; doch sind dabei einige bundes- rechtliche Bestimmungen zu beobachten, die einer sach- gemässen Anknüpfung, Einleitung und Durchführung des eidgenössischen Rechtsmittels dienen. Abweichende kan- tonale Vorschriften müssen in dieser Beziehung zurück- treten. Zu diesen Bestimmungen gehört die Vorschrift in Ziff. 4: « Die Urteile sind den Parteien von Amtes wegen schriftlich mitzuteilen » (wobei als schriftliche Mit- teilung auch die schriftliche Eröffnung an die Parteien gilt, dass das Urteil beim Gericht zu ihrer Einsicht aufliege, Art. 63 Abs. 3). Die Parteien sollen in Kenntnis der Urteilsmotive sich darüber schlüssig machen können, ob sie die Berufung ergreifen wollen oder nicht (Botschaft zum OG von 1893 S. 71). Die Regel hat aber auch den Zweck, aus Gründen der Rechtssicherheit einen festen, einheitli- chen Ausgangspunkt für den Lauf der Berufungsfrist (Art. 65) zu schaffen, mit deren Ablauf feststeht, ob das kantonale Urteil in Rechtskraft erwächst oder ob das Bun- desgericht definitiv zu entscheiden hat. Eine Frist, inner- halb der seit der Ausfällung des Urteils dessen Mitteilung zu erfolgen hat, wird in Art. 63 nicht aufgestellt, ausser für die in Abs. 2 erwähnten betreibungsrechtlichen Strei- tigkeiten. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die Abfassung der Urteilsmotive und dann die Mitteilung des motivierten Urteils so rasch erfolgen sollen, als es der Geschäftsgang erlaubt. Unter keinen Umständen kann es OrganiRation der Bundesrechtspflege. o 7. 27 vom Standpunkt des Art. 63, Abs. 1, Ziff. 4 angehen, dass die Mitteilung des Urteils an eine Bedingung geknüpft wird, die geiegnet ist, den Beginn der Berufungsfrist und damit die Möglichkeit der Ergreifung des eidgenössischen Rechtsmittels und die rechtskräftige Erledigung der Streitsache auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das kann aber die Folge der der Rekurrentin gemachten Auflage und Androhung sein. Es hängt von ihrem Willen oder ihren Umständen ab, ob sie die ihr auferlegte Kaution leistet. Solange es nicht geschieht, befindet sich der Rechtsstreit in einer irregulären Lage; weder kann die Berufung ergriffen werden, noch kann das kantonale Urteil Rechtskraft erhalten, wodurch auch die Gegenpartei benachteiligt ist, die, auch wenn die Berufung für sie nicht in Betracht kommt, doch ein berechtigtes Interesse sowohl in der Sache selbst wie in Hinsicht auf die Kosten daran hat, dass eine definitive Erledigung des Streites eintrete. Zudem ist zu beachten; dass der Vorschuss der Rekurrentin nicht als im kantonalen Verfahren unter- legener Partei auferlegt worden ist, sondern als Partei schlechthin (auch der Gegenpartei ist die Auflage gemacht worden und sie hat sich unterzogen). Auch hatte es bei der Kautionsverfügung offenbar die Meinung, dass bis zur Leistung durch jede Partei die Mitteilung des Urteils überhaupt, an beide Parteien, unterbleibe, wie denn der Sinn von Art. 63, Abs. 1, Ziff. 4 der ist, dass die Mitteilung an die Parteien (soweit es möglich ist) zugleich erfolge. Je nach der Prozesslage auf Grund des kantonalen Urteils könnte daher das System des kantonalen Richters zur Folge haben, dass für die ganz oder teilweise unterlegene Partei die Möglichkeit, die Berufung zu ergreifen, vom Verhalten der Gegenpartei, was die Leistung des Vorschusses anlangt, abhängt. Es ist klar, dass ein solches kantonales Vorgehen unvereinbar ist mit einem ordnungsgemässen Anschluss des al.lIalligen Berufungsverfahrens an das kantonale Ver- fahren, wie ihn das OG in Art. 63 sicherstellen will.
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