BGE 63 I 243
BGE 63 I 243Bge06.11.1937Originalquelle öffnen →
242 Staatsrecht. dem Staatsvertrag der folgende neue Artikel IIbis beige- fügt worden : , « Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten vorgesehenen vorläufigen und sichernden Massnahmen können bei den Behörden dieses Staates nachgesucht werden, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit zur Entscheidung über die Sache selbst sei. » Unter den vorläufigen und sichernden Massnahmen sollte dabei insbesondere der Arrest mitverstanden sein (Botschaft des Bundesrates BBl1936 1693 ff., Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1936, A. S. 52 S. 517). Es ergibt sich daraus, dass ein in der Schweiz erwirkter Arrest an sich nicht mehr dem Staatsvertrag widerspre- chen kann. Er kann lediglich nicht dazu führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsver- trag garantierten Gerichtsstand zu entziehen. Im vorliegenden Falle hätten die Arreste übrigens auch auf GIimd der ursprünglichen Fassung des Staatsvertrages nicht angefochten werden können, weil die beiden Parteien Schweizerbürger sind (die schweizerische Nationalität des Rekursbeklagten wird vom Rekurrenten offensichtlich wider besseres Wissen bezweifelt). Die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes in Art. 1 des· Vertrages bezieht sich aber nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen oder Franzosen und Schweizern, nicht zwischen Angehörigen desselben Vertragsstaates (vgl. BGE 56 I S. 184 Erw. 2). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Organisation der Bundesrechtspflege. No 47. 243 V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 47. Urten vom aa. Oktober 1937 i. S. Bo11er gegen Regierungsrat des Itantons Zürich. Die Assistenzärzte einer kantonalen Heilanstalt sind nicht legi- timiert, wegen angeblicher Mängel eines Disziplinarverfahrens, das auf ihre Veranlassung gegen ihren vorgesetzten Oberarzt durchgeführt wurde, staatsrechtliche Beschwerde einzureichen, zumal wenn sie im betreffenden Verfahren keine Parteistellung hatten, wie das für den Verzeiger im Disziplinarverfahren richtigerweise zutrifft und im besondern auch der positiven Ordnung im Kanton Zürich entspricht. A. -Am 30. August 1936 teilte die Direktion der Heil- anstalt Burghölzli Zürich der kantonalen Direktion des Gesundheitswesens mit, dass die Assistenzärzte der Anstalt mit Anklagen persönlicher und beruflicher Art gegen den Oberarzt Dr. Binswanger an den Anstaltsdirektor herangetreten seien und nicht nur eine Untersuchung und Abstellung eventuell sich ergebender Misstände verlangt, sondern gleichzeitig erklärt hätten, dass sie bis auf weiteres jede Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. Binswanger ab- lehnen und dass, sofern man ihren Wunsch nicht erfülle, sie eventuell zu einer Kollektivkündigung entschlossen seien. Am 3. September 1936 verfügte die Direktion des Gesundheitswesens die Durchführung einer Disziplinar- untersuchung gegen Oberarzt Dr. Binswanger. Mit der Durchführung dieser Untersuchung wurde eine aus Mit- gliedern der Aufsichtskommission der Heilanstalt Burg- hölzli zusammengesetzte Kommission beauftragt. Am 5. Oktober 1936 stellte die Direktion des Gesund- heitswesens fest, dass im bisherigen Verfahren eine güt- liche Verständigung zwischen Dr. Binswanger und den Assistenzärzten nicht zustandegekommen sei; Voraus-
244 Staatsrecht. setzung für ds weitere Verfahren sei, dass « schriftlich begründete Beschwerden der Wahlbehörde, d. h. der Direktion des: Gesundheitswesens, von den Beschwerde- führern eingereicht werden» ; für diesen Fall werde die Kommission ersucht, die Untersuchung durchzuführen und über das Ergebnis Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Die Assistenzärzte reichten hierauf der Kom- mission « Beschwerdeschriften I) in, die von Dr. Binswan- ger beantwortet wurden. Am 4. Januar 1937 wurde der Schlussbericht der Unter- suchungskommission der Direktion des Gesundheitswesens eingereicht. Nach Prüfung des Untersuchungsberichtes durch die Direktion des Gesundheitswesens und die Auf- sichtskommission der Heilanstalt Burghölzli verfügte die Direktion des Gesundheitswesens am 15. Februar 1937 folgendes: l. Zur Entlassung oder Anwendung anderer disziplinarischer Massnahmen gegenüber Oberarzt Dr. Binswanger besteht keine Veranlassung. 2. Die beteiligten Parteien werden eingeladen, mit der rechtlichen Erledigung dieser Angelegenheit den geschäftlichen und persönlichen Verkehr untereinander in normaler Weise aufzunehmen, d. h. so, wie es sich für die Ärzteschaft einer staatlichen Heilanstalt ziemt und wie er im Interesse der Heilanstalt Burghölzli gefordert werden kann. Mit Eingabe vom 26. Februar 1937 reichten Dr. BoIler und Mitbeteiligte beim Regierungsrat Rekurs ein gegen die Verfügung der Direktion" des Gesundheitswesens vom 15. Februar 1937 und gegen die mündliche Eröffnung des Direktors des Gesundheitswesens vom 19. Februar 1937, wonach den Rekurrenten die Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens gegen Dr. Binswanger verweigert wurde. Dr. BoIler und Mitbeteiligte stellten dabei folgende Begehren: l. Es seien die erwähnten Verfügungen der Direktion des Gesundheitswesens vom 15. und 19. Februar aufzuheben. 2. Es sei die Gesundheitsdirektion anzuweisen, den Rekurrenten ungehemmte und unbedingte Einsicht Organisation der BundeSl'ecbtspflege. N0 47. 245 in sämtliche in dem genannten Beschwerdeverfahren gegen Dr. Binswanger ergangenen Akten zu gewähren, insbe- sondere in sämtliche Vernehmlassungen des Dr. Binswan- ger. 3. Es sei zur Durchführung emer richtigen Disziplinar- untersuchung gegen Dr. Binswanger und zur Untersuchung sämtlicher gegen ihn vorgebrachten Tatbestände und Ver- hältnisse eine neue Untersuchungskommission zu bestellen, deren Zusammensetzung auf dem Wege der Verständigung sämtlicher Beteiligten erfolgen solle. 4. Es sei ein genaues Verfahren für die in Ziff. 3 erwähnte und beantragte Untersuchung auf dem Wege der Verständigung aller Beteiligten festzusetzen, darin inbegriffen die Regelung der Vertretung beider Parteien usw. 5. Es sei die neue Untersuchungskommission zu beauftragen, auf Grund der Ergebnisse dieser neuen Untersuchung einen neuen Antrag über die Erledigung der Disziplinaruntersuchung gegen Dr. Binswanger, bezw. der Beschwerde der Rekurrenten vom 20. Oktober 1936 auszuarbeiten. 6. Es sei die Gesund- heitsdirektion anzuweisen, auf Grund der Ergebnisse die- ser neuen Untersuchung und des neuen Antrages der Untersuchungskommission einen neuen Erledigungsent- scheid zu erlassen. Am 3. Juni 1937 beschloss der Regierungsrat : I. Der Rekurs Dr. BoIler und Mitbeteiligte gegen die Verfügungen der Direktion des Gesundheitswesens vom 15. Februar 1937 betreffend Beschwerde gegen Dr. Bins- wanger, Oberarzt der Heilanstalt Burghölzli, und vom 19. tFebruar 1937 betreffend Akteneinsichtnahme wird samt den gestellten Begehren abgewiesen. n. Der Regierungsrat nimmt in zustimmendem Sinne Kenntnis, dass die Direktion des Gesundheitswesens beab- sichtigt, Dr. Binswanger wiederum in vollem Umfange in seine Rechte und Pflichten einzusetzen. In der Begründung dieses Entscheides werden die Rügen der Beschwerdeführer eingehend untersucht und zurück- gewiesen. B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates, wie
246 Staatsrecht. auch gegen die Yerfügungen der Direktion des Gesundheits- wesens vom 15 .. und vom 19. Februar 1937, habe~Dr. Ed- win BoIler und: 8 andere Assistenzärzte der Heilanstalt Burghölzli die staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver- letzung von Art. 4 BV ans Bundesgericht ergriffen. Der Antrag geht auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen, damit sie die Angelegenheit im Sinne der vor dem Regie- rungsrat gestellten Begehren der Rekurrenten neu behan- deln. Es werden im wesentlichen folgende Rügen geltend gemacht: a) Die erste Untersuchung bis zur Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens vom 5. Oktober 1936 sei formwidrig durchgeführt worden und daher nichtig. b) In beiden Untersuchungen sei den Rekurrenten die Bestellung eines Vertreters verweigert worden, während Dr. Binswanger durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. c) Die Beschwerdeantwort des Dr. Binswanger sei den Rekurrenten nicht zur Vernehmlassung mitgeteilt worden. d) Willkürlich seien das Abstellen des Regierungsrates auf einen vor den Beschwerden der Rekurrenten erstat- teten Bericht des Direktors der Heilanstalt Burghölzli, die Nichteinvernahme der Rekurrenten und der angerufenen Personen als Zeugen. e) Die Direktion des Gesundheitswesens habe den Rekurrenten die Akteneinsicht verweigert. O. -Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Er' macht u. a. geltend, dass den Rekurrenten die Legitimation zum vorliegenden staats- rechtlichen Rekurs fehle. DatJ Bundesgericht zieht in Erwägung :
248 Staatsrecht. staatsrechtliche:, Rekurs nicht zur Verfügung (von Aus- nahmen abgesellen, die hier nicht in Betracht kommen, BGE 46 I S. 378 Erw. 1). Es muss sich ferner um die i n d i v i d u e 11 e R e c h t s sphäre der Person handeln. Für die Beschwerdelegitimation genügt es nicht, dass eine Verfügung den Rekurrenten ausschliesslich in seiner Eigen- schaft als Beamten berührt, indem sie etwa Weisungen über das dienstliche Verhalten enthält, ohne ihn zugleich in seinem allgemeinen menschlichen und bürgerlichen Rechtsbereich zu treffen (BGE 30 I S. 248, nicht veröffent- lichtes Urteil i. S. König vom 6. Dezember 1935). Der staatsrechtliche Rekurs dient insbesondere nicht der Ver- folgung allgemeiner öffentlicher Interessen; die Wahrung dieser ist nicht Sache des Privaten, sondern der zustän- digen Behörden (BGE 59 I S. 121 und dortige Zitate). 3. -Die Beamtendisziplinarstrafe ist eine interne Massnahme der Verwaltung, sie ist ein Ausfluss der Dienstgewalt über den Beamten; sie soll der Aufrecht- erhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwal- tung dienen. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe ent- spricht es, dass das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten einen strikten Offizialcharakter hat. Die Per- sonen, die etwa durch Anzeige oder Beschwerde Anlass zu seiner Eröffnung geben, können darin keine Parteistellung im eigentlichen Sinn haben, wie sie dem Privatkläger oder Geschädigten im Strafprozess. (je nach der positiven Ord- nung) eingeräumt ist. Im Disziplinarverfahren ist rich- tigerweise weder für eine Privatklage, noch ist darin für Zivilansprüche Dritter Raum. Ein Anspruch des Verzei- gers auf Disziplinierung des Beamten kann nicht bestehen und es ist ausgeschlossen, dass die Behörde durch sein~ Stellungnahme -Antrag auf Bestrafung, Verzicht auf diese -irgendwie re eh t I ich gebunden wäre. Wenn dritte Personen im Verfahren sich schriftlich oder münd- lich äussern können, so geschieht es bloss zu informato- rischen Zwecken. Dass im Kanton Zürich der Verzeiger entgegen dem Organisation der Bundesrechtspflege. N0 47. Wesen des Disziplinarverfahrens darin eigentliche Partei- rechte hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gesetz über die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866, dem auch der Beamte untersteht und das im vorliegenden Fall anwend- bar war, enthält überhaupt keine Verfahrensvorschriften. Freilich sind die Rekurrenten im Verfahren gegen Dr. Bins- wanger herangezogen worden, indem eine Art Sühnever- fahren zwischen ihnen und Dr. Binswanger versucht und ihnen dann freigestellt wurde, Beschwerdeschriften einzu- reichen in der Meinung, dass von der Einreichung solcher Beschwerden die Durchführung des Verfahrens abhängen solle. Es mochte so der äussere Anschein entstehen, als ob die Rekurrenten im Verfahren Partei seien, wie sie denn auch gelegentlich als solche bezeichnet wurden (z. B. in Ziff. 2 der Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens vom 15. Februar 1937, « die beteiligten Parteien »). Doch erklärt sich das wohl daraus, dass der Frage der rechtlichen Stellung der Rekurrenten im Verfahren keine besondere Beachtung geschenkt wurde. Der Regierungsrat ist sodann im Rekursverfahren auf die Beschwerden der Rekurrenten eingetreten, ohne die Legitimationsfrage weiter zu prüfen, und hat sie materiell behandelt und erledigt. In der Ant- wort auf die staatsrechtliche Beschwerde nimmt er dann aber den durchaus zutreffenden Standpunkt ein, dass den Rekurrenten keinerlei Parteirechte im Disziplinarver- fahren gegen einen Beamten zukommen, weil dies der Na- tur dieses Verfahrens widersprechen würde. Aus dem Gesagten folgt, dass die Rekurrenten ihre Be- gehren, das Disziplinarverfahren gegen Dr. Binswanger sei in verbesserter Form neu durchzuführen und es sei ihnen Einsicht in die Akten zu gewähren, nicht daraus herleiten können, dass sie in diesem Verfahren die Rolle einer Partei haben oder haben sollten, welche Partei einen Anspruch auf rechtmässige Durchführung des Verfahrens hätte und . durch die angeblichen Mängel des Verfahrens in ihrer per- sönlichen Rechtsstellung betroffen wäre. Die Befugnis der Rekurrenten, Begehren der eben ge-
250 Staatsrecht. nannten Art zU;Btellen, lässt sich auch nicht darauf stützen, dass sie als Assistenzärzte der Heilanstalt Burghölzli der Aufsicht durch Dr. Binswanger als Oberarzt unterstellt sind und mit· diesem zusammenzuarbeiten haben. Die Interessen, welche die Rekurrenten in der ganzen Ange- legenheit zu vertreten glauben, sind, wie sie selber sagen, in erster Linie diejenigen der Anstalt und der Allgemein- heit; und wenn sie dabei auch von eigenen Interessen reden, so sind es doch nicht solche rechtliche Interessen im oben angegebenen Sinn, die der privaten Sphäre ange- hören würden, sondern persönliche Interessen bloss fak- tischer Natur (persönliches Verhältnis zum Oberarzt) oder aber Interessen dienstlichen Charakters, die mit ihren amt- lichen Funktionen zusammenhängen und die nicht Anlass zu einem staatsrechtlichen Rekurs gegen Verfügungen der Oberbehörde geben können. Das trifft insbesondere auch zu, was das von den Rekurrenten verfolgte Endziel, näm- lich die Entfernung des Dr. Binswanger aus der Anstalt, anlangt. Die Legitimation der Rekurrenten zur staats- rechtlichen Beschwerde wäre daher auch zu verneinen, wenn sich diese gegen die materielle Erledigung der Disziplinar- sache gegen Dr. Binswanger richten würde ; denn der untergebene Beamte kann nicht darüber wegen Verletzung seiner individuellen verfassungsmässigen Rechtsstellung beim Bundesgericht Beschwerde führen, dass eine Person, die ihm missfällt oder die er für ungeeignet hält, als Vor- gesetzter gewählt oder nicht-entlassen wird (vgl. Urteil König). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bundesrechtliche Abgaben. N° 48. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 48. l1rteU vom a6. November 1937 i. S. Briigger gegen Aargau, Jrülitärdirektion. 2!il M il i t ärpf li c h t er satz.
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