BGE 63 I 238
BGE 63 I 238Bge05.10.1936Originalquelle öffnen →
2:18 Staatsrecht. mission anderthalb Jahre (vom 16. Dezember 1935 bis 3. Juni 1937) liegen und wurde von der Rekurskommission erst am 9. Juli 1937, also 2 Jahre nach der Einreichung, erledigt. Es handelte sich um einen Fall geringfügiger Bedeutung, bei einfachem Tatbestand und ohne weiteres klarer Rechtslage, bei dem sich schon im Hinblick auf die Besteuerung für die nächste Saison eine beschleunigte Er- ledigung aus der erforderlichen· Rücksichtnahme auf den beteiligten Kanton aufdrängen musste. In solchen Fällen ist es richtig, denjenigen Kanton von der Besteuerung des von zwei Steuerhoheiten in Anspruch genommenen Ein- kommens auszuschliessen, der den Entscheid über seinen Anspruch ungebührlich verzögert hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt gegenüber dem Kanton Bem und der Entscheid des Präsidenten der Re- kurskommission von Bem vom 9. Juli 1937 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bem bei der Heran- ziehung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer 1935 das Einkommen, das der Rekurrent in den Monaten Januar bis März 1934 in St. Moritz erzielt hat, nicht mehr besteuern darf. IV. STAATSVERTRAGE TRAITES INTERNATIONAUX 46. Auszug a.us dem Orteil· vom 3. Dezember 1937 i. S. Siebenma.nn gegen Gerichtspräsident II Bern. Gerichtastandsvertrag mit Frankreich. Ein in der Schweiz erwirkter Arrest verstösst seit der Beifügung des Art. 2biB nicht mehr gegen den Staatsvertrag ; der Arrest kann lediglich nicht dazu führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsvertrag garantierten Gerichtsstand zu entziehen. fltaatsverträge. N° 46. 239 A. -Durch Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Bem vom 25. März 1937, bundesgerichtlich bestätigt am 18. September 1937, wurde der Rekurrent verurteilt, dem Rekursbeklagten Fr. 12,295.90 und Fr. 879.80 nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen und ihm eine gewisse Anzahl von Obligationen herauszugeben. Beide Parteien sind SchweizerbÜfger. Der Rekurrent wohnte zur Zeit der Einreichung der Klage in Bem, hat aber seither seinen 'Vohnsitz nach Nizza verlegt; der Rekursbeklagte wohnt in Paris. Am 30. September und am 9. Oktober 1937 erwirkte der Rekursbeklagte auf Grund des vorgenannten Urteils und unter Berufung auf Art. 271 Z. 4 SchKG beim Gerichts- präsidenten II des Bezirks Bem zwei Arrestbefehle gegen den Rekurrenten. Diese wurden am 13. Oktober 1937 vom Betreibungsamt Bem vollzogen. Die Arresturkunden, welche die Arrestbefehle und ihren Vollzug enthalten, sandte das Betreibungsamt Bem durch die Post, und zwar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, an den Rekurrenten, welcher am 16. oder 18. Oktober 1937 in ihren Besitz kam. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober 1937 hat der Rekurrent hierauf beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es seien die Arrestbefehle wegen Ver- letzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstands- vertrages von 1869 und der Arrestvollzug resp. dessen Zustellung wegen Verletzung der schweizerisch-franzö- sischen Erklärung zu diesem Vertrage von 1913 aufzu- heben. Zur Begründung führt der Rekurrent an : a) Nach Art. 2 der genannten Erklärung von 1913 seien gerichtliche und aussergerichtliche Aktenstücke, wor- unter vornehmlich betreibungsrechtliche Verfügungen zu verstehen seien, durch das eidgenössische Justiz-und Po- lizeidepartement oder die zuständige kantonale Behörde dem französischen Staatsanwalt (Procureur de Ja Repu- blique) zu übersenden, in dessen Bezirk der Adressat wohnt. Die Zustellung durch die Post sei demnach unzu-
240 Rtalltsrecht. lässig und es seien daher die Arrestbefehle und die ~Iittei lungen des Vollzuges nicht. nur anfechtbar, sondem nichtig. b) Art. 1 des Staatsvertrages von 1869 schliesse den Arrest eines französischen Gläubigers gegen einen schwei- zerischen Schuldner über dessen in der Schweiz gelegenes Vermögen aus. Der Rekursbeklagte sei vermutlich Fran- zose ; zum mindesten hätte der Arrest aber nicht bewilligt werden dürfen, bevor und ohne dass sich der Rekurs- beklagte über seine Nationalität ausgewiesen habe. O. -Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be- schwerde beantragt. Im vorausgehenden Zivilprozess habe der Rekurrent in der Klagebeantwortung ausdrück- lich anerkannt, dass der Rekursbeklagte Schweizerbürger sei. Gegen besseres Wissen ziehe er dies heute wieder in Zweifel. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
242 Sta&tsrecht. dem Staatsvertrag der folgende neue Artikel llbis beige- fügt worden: ' « Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten vorgesehenen vorläufigen und sichernden Massnahmen können bei den Behörden dieses Staates nachgesucht werden, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit zur Entscheidung über die Sache selbst sei. » Unter den vorläufigEm und sichernden Massnahmen sollte dabei insbesondere der Arrest mitverstanden sein (Botschaft des Bundesrates BBl1936 1693 ff., Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1936, A. S. 52 S. 517). Es ergibt sich daraus, dass ein in der Schweiz erwirkter Arrest an sich nicht mehr dem Staatsvertrag widerspre- chen kann. Er kann lediglich nicht dazu führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsver- trag garantierten Gerichtsstand zu entziehen. Im vorliegenden Falle hätten die Arreste übrigens auch auf Grund der ursprünglichen Fassung des Staatsvertrages nicht angefochten werden können, weil die beiden Parteien Schweizerbürger sind (die schweizerische Nationalität des Rekursbeklagten wird vom Rekurrenten offensichtlich wider besseres Wissen bezweifelt). Die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes in Art. 1 des Vertrages bezieht sich aber nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen oder Franzosen und Schweizern, nicht zwischen Angehörigen desselben Vertragsstaates (vgl. BGE 56 I S. 184 Erw. 2). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Organisation der Bundesrechtspflege. No 47. 243 V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 47. UrteU Tom a2. Oktober 1937 i. S. BoUer gegen iegierungsrat des Kantons Zürich. Die Assistenzärzte einer kantonalen Heilanstalt sind nicht legi- timiert, wegen angeblicher Mängel eines Disziplinarverfahrens, das auf ihre Veranlassung gegen ihren vorgesetzten Oberarzt durchgeführt wurde, staatsrechtliche Beschwerde einzureichen, zumal wenn sie im betreffenden Verfahren keine Parteistellung hatten, wie das für den Verzeiger im Disziplinarverfahren richtigerweise zutrifft und im besondern auch der positiven Ordnung im Kanton Zürich entspricht. A. -Am 30. August 1936 teilte die Direktion der Heil- anstalt Burghölzli Zürich der kantonalen Direktion des Gesundheitswesens mit, dass die Assistenzärzte der Anstalt mit Anklagen persönlicher und beruflicher Art gegen den Oberarzt Dr. Binswanger an den Anstaltsdirektor herangetreten seien und nicht nur eine Untersuchung und AbsteIlung eventuell sich ergebender Misstände verlangt, sondern gleichzeitig erklärt hätten, dass sie bis auf weiteres jede Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. Binswanger ab- lehnen und dass, sofern man ihren Wunsch nicht erfülle, sie eventuell zu einer Kollektivkündigung entschlossen seien. Am 3. September 1936 verfügte die Direktion des Gesundheitswesens die Durchführung einer Disziplinar- untersuchung gegen Oberarzt Dr. Binswanger. Mit der Durchführung dieser Untersuchung wurde eine aus Mit- gliedern der Aufsichtskommission der Heilanstalt Burg- hölzli zusammengesetzte Kommission beauftragt. Am 5. Oktober 1936 stellte die Direktion des Gesund- heitswesens fest, dass im bisherigen Verfahren eine güt- liche Verständigung zwischen Dr. Binswanger und den Assistenzärzten nicht zustandegekommen sei; Voraus-
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