BGE 63 I 130
BGE 63 I 130Bge23.12.1936Originalquelle öffnen →
130 Stra.frecht. zu rechnen, und der Ortsfremde hat sich danach zu erkun- digen. Eine ~olche allgemeine Vorschrift wird übrigens in absehbarer: Zeit dem Bundesrecht angehören: der Entwurf des Bundesrates vom 4. März 1937 über den Lokalverkehr sieht nämlich in Art. 10 Abs. 2 vor, dass in verkehrsreichen Strassen Fahrzeuge nur solange stationiert werden dürfen, als triftige Gründe hiefür vorliegen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. IH. TRAGEN VON PARTEIUNIFORMEN PORT D'UNIFO_RMES DE PARTI 29. Urteil des Itassationshofes vom 94. Xai 1937 i. S. Schlumpf gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. ;BRB vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Partei- uniformen :
132 Strafrecht. licher Weise au,szudehnen, es auch als hoffentlich vorüber- gehende Massnahme betrachten, entscheiden wir, dass die « Roten Falken» ihm nicht unterstehen. Vorbehalten bleibt eine andere Stellungnahme, wenn wir beobachten müssten, dass diese unsere Entscheidung zu Umgehungen, z. B. seitens der SJS (Sozialistische Jugend der Schweiz) oder in anderer Weise benützt werden wollte. -Wir nehmen an, dass Sie auch für interne Bekanntgabe dieses Entscheides besorgt sein werden. » Der Kassationshof zieht in Erwägung :
nach richterlicher Auffassung -verbotenen Partei- abzeichens sich s t r a f bar gemacht habe, der hierüber ergangene Deparlementsentscheid dann massgebend ist., wenn er dem Träger das fragliche Parleiabzeichen erlaubt hat. Denn der Departementsentscheid muss doch für den Betroffenen insofern verbindlich sein, als er ihm das Tragen eines bestimmten Parteiabzeichens erlaubte. Der Bürger kann sich nicht durch eine Handlung strafbar machen, die ihm von der zuständigen Behörde ausdrücklich gestattet worden ist. Da hier das Eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment auf Anfrage des Sozialdemokratischen Parteisekre- tariats den der Partei angeschlossenen c( Roten Falken » ohne Vorbehalt für deren ältere Obleute das Tragen ihrer Einheitskleidung erlaubt hat, so konnte sich ein Obmann dieser c( Roten Falken» durch das Tragen des Einheits- kleides auch nicht strafbar machen. Es würde ihm ja übrigens der rechtswidrige Vorsatz fehlen (Art. 2 in Ver- bindung mit Art. 3 des BRB und Art. II des BStR). 2. -Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass der Strafrichter in gar keiner Hinsicht an den Departements- entscheid gebunden oder dass der Bescheid des Eidgenös- sischen Justiz-und Polizeidepartements vom 24. Mai 1933 überhaupt kein Entscheid im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRB sei, so würde das am heutigen Urteil nichts ändern; denn der Kassationshof stimmt mit dem Departement darin überein, dass die « Roten Falken» einschliesslich ihrer über sechzehnjährigen Obleute nicht unter das Partei- uniformenverbot fallen. Dieses Verbot will nur Organisa-
134 Strafrecht. tionen treffen;, welche ihrem Zwecke nach durch die Uni- formierung zu schlagbereiten Einheiten würden und da- durch zum mindesten provokatorisch wirkten. Diese Gefahr besteht aber bei einer Organisation von Leuten bis zu sechzehn Jahren, wie die Tatsachen selbst beweisen, nicht, auch nicht für die paar gleichgekleideten .Älteren, die die Leitung besorgen; es trete denn der auch vom Departement vorbehaltene Fall ein, dass diese .Älteren zahlenmässig schon für sich Einheiten zu bilden vermöch- ten, wovon aber bisher bei den « Roten Falken » nie die Rede war. Die Anwendung des BRB auf die Obleute der « Roten Falken» würde also der ratio dieses Erlasses in der Tat nicht entsprechen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der Kassationskläger freigesprochen. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 30. trrteil des Eassationahofs Tom 15. Mirz 1937 i. S. Joati gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. K as s a. t ions b e sc h wer d e: Nur zulässig nach Erschöp- fung des kanton'tlen IU'ltanzen~ges. Um3chreibung dieses Begriffs nach zürcherischem Strafprozessrecht. A. -Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 1936 vom Ohergericht Zü rich wegen fahrlässiger Körper- verletzung zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf 3 Jahre, verurteilt, weil er mit seinem Auto in eine Gruppe von Fussgängern hineingefahren war und dabei 3 Personen verletzt hatte. Die Vorinstanz erblickte das Verschulden des Beschwer- deführers an diesem Unfall darin, dass er ungenügend Organisatioll der Bundesreehtspfiege. N° 30. 135 'signalisiert und der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerk- samkeit geschenkt habe. B. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Josti die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der er den Antrag auf Freisprechung, eventuell Rück- weisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung stellt. Der Kas8ationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 268/269 BStrP ist die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Endllrteile,die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid- genössischen Rechtes angefochten werden können. Das Erfordernis, dass eine Verletzung materiellen eid- genössischen Rechtes in Frage komme, ist hier gegeben ; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Kassations- hofes ist die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde auch dort zulässig, wo das eidgenössische Recht lediglich für die Beantwortung einer Vorfrage in Betracht fällt (BGE 61 I 214). Dagegen ist das Urteil des Obergerichtes kein kan- tonales Endurteil im Sinne von Art. 268. Wie der Kassa- tionshof in BGE 61 I 224 entschieden hat, ist diese Bestim- mung dahin zu verstehen, dass der kantonale Instanzenzug erst dann erschöpft ist, wenn überhaupt kein Rechtsmittel irgendwelcher Art, also auch keine kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, mehr möglich ist, mit der die Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes gerügt werden könnte. Während nun bis anhin Zweifel bestanden, ob und in welchem Umfang das zürcherische Kassations- gericht auf die Rüge der Verletzung eidgenössischen Rech- tes eintrete, ist diese Frage nunmehr eindeutig abgeklärt durch die Urteile des erwähnten Gerichtes vom 1. Februar 1937 in Sachen Werner, sowie vom 23. Dezember 1936 in Sachen Reichert (S. J. Z. 33 S. 314 No. 59). Dort hat das Kassationsgericht nämlich entschieden, wenn die Möglich- keit einer Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht bestehe, so sei zwar grundsätzlich die kantonale Kassations- beschwerde nicht zulässig ; dagegen werde eine Ausnahme
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