Party uniform ban does not cover older leaders of Red Falcons

BGE 63 I 130Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I23.12.1936Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Schlumpf was fined by the District Court of Kulm for wearing the Red Falcons' uniform as a leader in a May Day parade; the Aargau High Court upheld the conviction. On cassation, the Federal Court held that the Federal Department of Justice and Police had expressly allowed the Red Falcons' uniform for their older leaders, and that this permission barred punishment. In any event, the organization did not fall within the purpose of the federal ban on party uniforms. The cassation complaint was therefore upheld and Schlumpf was acquitted; the fine and confiscation were set aside.

Omnilex-Regeste

BRB vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Parteiuniformen; Art. 1 Abs. 2, Art. 2, Art. 3 BRB und Art. II BStR: the criminal court is not bound by a departmental decision as an abstract blank definition of party insignia, but an express authorization issued by the competent department is binding on the individual concerned in that he cannot be punished for conduct expressly permitted. The prohibition applies only to political organizations whose uniforming creates combat-ready, provocative units; a youth organization up to sixteen years of age, including a limited number of older leaders supervising it, does not fall within the ratio legis (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

130 Stra.frecht. zu rechnen, und der Ortsfremde hat sich danach zu erkun- digen. Eine olche allgemeine Vorschrift wird übrigens in absehbarer: Zeit dem Bundesrecht angehören: der Entwurf des Bundesrates vom 4. März 1937 über den Lokalverkehr sieht nämlich in Art. 10 Abs. 2 vor, dass in verkehrsreichen Strassen Fahrzeuge nur solange stationiert werden dürfen, als triftige Gründe hiefür vorliegen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. IH. TRAGEN VON PARTEIUNIFORMEN PORT D'UNIFO RMES DE PARTI 29. Urteil des Itassationshofes vom 94. Xai 1937 i. S. Schlumpf gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. ;BRB vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Partei- uniformen :

  1. Parteiuniform ; Einheitskleid speziell der Partei-Jugendorga- nisationen und ihrer Führer, Erw. 2.
  2. Bedeutung des Departementsentscheides im Sinn von Art. 1 Abs. 2, Erw. 1. A. -Der 1915 geborene' Kassationskläger hat am
  3. Mai 1935 als Obmann der dortigen sozialistischen Ju- gendgruppe der ( Roten Falken )) am Maiumzug in Rhein- feIden teilgenommen. Er trug dabei deren Einheitskleid : blaue Bluse mit roter Kravatte. Das Bezirksgericht Kulm hat ihn dafür am 16. Oktober 1935 wegen Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Parleiuniformen mit zehn Franken ge- büsst, unter Beschlagnahmung der Parteiuniform, und das Obergericht des Kantons Aargau hat am 15. Januar 1937 auf Beschwerde hin dieses Urteil bestätigt mit der Be- Tragen von Parteiuniformen. No 29.

'gründung: Das Bezirksgericht habe sein Urteil auf einen Bericht der Bundesanwaltschaft gestützt, wonach unter das Uniformenverbot alle über sechzehn Jahre alten Roten Falken )fielen. Wohl habe das eidgenössische Justizdepartement in einem Entscheid gemäss Art. I Abs. 2 BRB die Roten Falken vom Uniformenverbot ausgeschlossen, aber doch zweifellos nur jn der Meinlmg dass bloss die noch nicht sechzehnjährigen lfitglieder davon ausgeschlossen sein sollen. Die Roten Falken sind nach den Organisationssta- tuten Kinder in der Regel bis zu sechzehn Jahren, deren häusliche Erziehung und Schulbildung durch Erziehung zu sozialistischem Fühlen, Denken und Handeln und durch Pflege der geistigen und körperlichen Entwicklung über- haupt ergänzt werden soll. B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde. C. -Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung. D. -Der Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Parteiuniformen lautet : Bis auf weiteres ist den Mitgliedern politischer Vereini- gungen des In-und Auslandes das Tragen von Uniformen, Uniformteilen, Armbinden und andern auffallenden Ab- zeichen, welche den Träger als Mitglied einer politischen Organisation kennzeichnen, auf dem Gebiet der Schweiz verboten. Das Justiz-und Polizeidepartement fällt bei Anständen die grundsätzlichen Entscheide über den Begriff der Parteiabzeichen. ) Auf eine Anfrage des Sekretariates der Sozialdemokra- tischen Partei der Schweiz, der die Organisation der Roten Falken statutarisch angegliedert ist, hat das Eidgenössische J ustiz-und Polizeidepartement folgenden, gleichzeitig auch den kantonalen Polizeidirektionen er- öffneten und näher begründeten Bescheid)) gegeben: Da wir nicht gewillt sind, das Bundesratsverbot in klein-

licher Weise au,szudehnen, es auch als hoffentlich vorüber- gehende Massnahme betrachten, entscheiden wir, dass die Roten Falken ihm nicht unterstehen. Vorbehalten bleibt eine andere Stellungnahme, wenn wir beobachten müssten, dass diese unsere Entscheidung zu Umgehungen, z. B. seitens der SJS (Sozialistische Jugend der Schweiz) oder in anderer Weise benützt werden wollte. -Wir nehmen an, dass Sie auch für interne Bekanntgabe dieses Entscheides besorgt sein werden. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

  1. -Der Bescheid des Eidgenössischen J ustiz-und Polizeidepartements ist seiner Fassung nach als grundsätz- licher Entscheid im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRB über den Begriff des Parteiabzeichens gedacht, und der Vorbehalt, unter dem darnach die Einheitskleidung der Roten Falken wegen der Jugend ihrer Träger erlaubt sein soll, beschlägt offenbar den Fall, wo unter der Maske von Obleuten der Roten Falken eine so grusse Anzahl Älterer (namentlich des SJS) deren Einheitskleidung tra- gen würden, dass darin eine Umgehung des Parteiunifor- menverbots speziell durch die SJS läge. Keinesfalls aber wollte das Departement den eigentlichen Obleuten der Roten Falken , auch soweit sie über sechzehn Jahre alt sind, das Einheitskleid verbieten. Denn es will ja gerade an der Rechtslage dieser Organisation solange nichts ändern, als diese selber unverändert bleibt. Dass aber die Roten Falken von jeher von Älteren geleitet wurden, die ebenfalls das Einheitskleid trugen, dürfte dem Departe- ment bekannt gewesen sein. Nach diesem Entscheid hätte also der Kassationskläger das Uniformenverbot nicht ver- letzt. Nun ist wohl richtig, dass der Strafrichter bei Beant- wortung der Frage, ob das Tragen eines bestimmten Abzeichens durch eine bestimmte Person nach dem BRB ver bot e n sei, nicht an den Departementsentscheid im Sinne von dessen Art. 1 Abs. 2 gebunden ist. Der BRB Tragen von Pllrteiuniformen. N° 29. 133 ist ja nicht als Blankobestimmung in dem Sinne zu ver- stehen, dass verboten sein soll, was das Departement als Parteiabzeichen erklärt. Er verbietet vielmehr unmittel- bar bestimmte Parteiabzeichen, so dass der Strafrichter gegebenenfalls selber festzustellen hat, was der BRB unter einem solchen versteht. Das ändert aber nichts daran, dass für den Strafrichter bei Prüfung der Frage, ob jemand durch das Tragen eines

nach richterlicher Auffassung -verbotenen Partei- abzeichens sich s t r a f bar gemacht habe, der hierüber ergangene Deparlementsentscheid dann massgebend ist., wenn er dem Träger das fragliche Parleiabzeichen erlaubt hat. Denn der Departementsentscheid muss doch für den Betroffenen insofern verbindlich sein, als er ihm das Tragen eines bestimmten Parteiabzeichens erlaubte. Der Bürger kann sich nicht durch eine Handlung strafbar machen, die ihm von der zuständigen Behörde ausdrücklich gestattet worden ist. Da hier das Eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment auf Anfrage des Sozialdemokratischen Parteisekre- tariats den der Partei angeschlossenen c( Roten Falken ohne Vorbehalt für deren ältere Obleute das Tragen ihrer Einheitskleidung erlaubt hat, so konnte sich ein Obmann dieser c( Roten Falken durch das Tragen des Einheits- kleides auch nicht strafbar machen. Es würde ihm ja übrigens der rechtswidrige Vorsatz fehlen (Art. 2 in Ver- bindung mit Art. 3 des BRB und Art. II des BStR). 2. -Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass der Strafrichter in gar keiner Hinsicht an den Departements- entscheid gebunden oder dass der Bescheid des Eidgenös- sischen Justiz-und Polizeidepartements vom 24. Mai 1933 überhaupt kein Entscheid im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRB sei, so würde das am heutigen Urteil nichts ändern; denn der Kassationshof stimmt mit dem Departement darin überein, dass die Roten Falken einschliesslich ihrer über sechzehnjährigen Obleute nicht unter das Partei- uniformenverbot fallen. Dieses Verbot will nur Organisa-

tionen treffen;, welche ihrem Zwecke nach durch die Uni- formierung zu schlagbereiten Einheiten würden und da- durch zum mindesten provokatorisch wirkten. Diese Gefahr besteht aber bei einer Organisation von Leuten bis zu sechzehn Jahren, wie die Tatsachen selbst beweisen, nicht, auch nicht für die paar gleichgekleideten .Älteren, die die Leitung besorgen; es trete denn der auch vom Departement vorbehaltene Fall ein, dass diese .Älteren zahlenmässig schon für sich Einheiten zu bilden vermöch- ten, wovon aber bisher bei den Roten Falken nie die Rede war. Die Anwendung des BRB auf die Obleute der Roten Falken würde also der ratio dieses Erlasses in der Tat nicht entsprechen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der Kassationskläger freigesprochen. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 30. trrteil des Eassationahofs Tom 15. Mirz 1937 i. S. Joati gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. K as s a. t ions b e sc h wer d e: Nur zulässig nach Erschöp- fung des kanton'tlen IU'ltanzennges. Um3chreibung dieses Begriffs nach zürcherischem Strafprozessrecht. A. -Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 1936 vom Ohergericht Zü rich wegen fahrlässiger Körper- verletzung zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf 3 Jahre, verurteilt, weil er mit seinem Auto in eine Gruppe von Fussgängern hineingefahren war und dabei 3 Personen verletzt hatte. Die Vorinstanz erblickte das Verschulden des Beschwer- deführers an diesem Unfall darin, dass er ungenügend Organisatioll der Bundesreehtspfiege. N° 30.

'signalisiert und der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerk- samkeit geschenkt habe. B. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Josti die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der er den Antrag auf Freisprechung, eventuell Rück- weisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung stellt. Der Kas8ationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 268/269 BStrP ist die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Endllrteile,die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid- genössischen Rechtes angefochten werden können. Das Erfordernis, dass eine Verletzung materiellen eid- genössischen Rechtes in Frage komme, ist hier gegeben ; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Kassations- hofes ist die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde auch dort zulässig, wo das eidgenössische Recht lediglich für die Beantwortung einer Vorfrage in Betracht fällt (BGE 61 I 214). Dagegen ist das Urteil des Obergerichtes kein kan- tonales Endurteil im Sinne von Art. 268. Wie der Kassa- tionshof in BGE 61 I 224 entschieden hat, ist diese Bestim- mung dahin zu verstehen, dass der kantonale Instanzenzug erst dann erschöpft ist, wenn überhaupt kein Rechtsmittel irgendwelcher Art, also auch keine kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, mehr möglich ist, mit der die Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes gerügt werden könnte. Während nun bis anhin Zweifel bestanden, ob und in welchem Umfang das zürcherische Kassations- gericht auf die Rüge der Verletzung eidgenössischen Rech- tes eintrete, ist diese Frage nunmehr eindeutig abgeklärt durch die Urteile des erwähnten Gerichtes vom 1. Februar 1937 in Sachen Werner, sowie vom 23. Dezember 1936 in Sachen Reichert (S. J. Z. 33 S. 314 No. 59). Dort hat das Kassationsgericht nämlich entschieden, wenn die Möglich- keit einer Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht bestehe, so sei zwar grundsätzlich die kantonale Kassations- beschwerde nicht zulässig ; dagegen werde eine Ausnahme

Schlagwörter

party uniformpolitical insigniaadministrative authorizationyouth organizationcriminal liabilityconfiscationcassation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Department's decision under Art. 1(2) of the party-uniform ban bound the criminal court

Extrahierter Entscheid

The departmental ruling was binding in the sense that a person cannot be punished for wearing an insignia expressly permitted by the competent authority.

Extrahierte Begründung

The ban is not a blank norm delegating the definition entirely to the Department, but here the Department expressly allowed the Red Falcons' uniform for older leaders; that permission excluded criminal liability.

Kernrechtsfrage

Whether the Red Falcons' uniform, including for leaders over sixteen, fell under the federal party-uniform ban

Extrahierter Entscheid

The Red Falcons, including their over-sixteen leaders, were not covered by the ban.

Extrahierte Begründung

The prohibition targets organizations whose uniforming creates combat-ready units and a provocative political effect; that danger did not exist for a youth organization up to age sixteen, even with a few older leaders supervising.

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