BGE 63 I 127
BGE 63 I 127Bge12.05.1933Originalquelle öffnen →
126 Strafrecht. menstosses mit:.einem aus einer Nebenstrasse Kommenden, wie es der Fall war bei Dr. Glaus, ist folgendes zu sagen: Einmal hat : derjenige, der aus einer Nebenstrasse in eine Hauptverkehrsstrasse fährt, selbst wenn diese nicht als Hauptstrasse im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MFG be- zeichnet ist, sich zu vergewissern, ob er sein Vortrittsrecht von rechts gegenüber einem auf der Hauptverkehrsstrasse Fahrenden ausüben kann. Denn die Gründe, die unter gewissen Umständen zur Kennzeichnung einer Hauptver- kehrsstrasse als Hauptstrasse mit der Wirkung führen, dass auch der von links auf dieser Strasse Fahrende gegenüber dem aus der Nebenstrasse Kommenden das Vortrittsrecht hat, verpflichten auch in den übrigen Fällen den aus der Nebenstrasse Kommenden zu besonderer Vor- sicht. Von dem auf der Hauptverkehrsader Fahrenden kann man vernünftigerweise nicht verlangen, dass er vor jeder Seiteneinmündung rechts stark genug abbremse, um dem dort allenfalls Einmündenden unter allen Umständen sein Vortrittsrecht zu lassen. Für diesen besteht vielmehr eben nach Art. 25 Abs. 1 bezw. Art. 27 Abs. 1 MFG die Pflicht zur Geschwindigkeitsermässigung trotz seines Vor- trittsrechts. Ist er pflichtgemäss mit aller Vorsicht soweit an die Hauptverkehrsader herangefahren, dass er den Überblick in dieselbe hat, so wird er den Vortritt ausüben können, wenn der auf der Hauptverkehrsader in einer für diese angemessene Geschwindigkeit Heranfahrende ihn zu gewähren noch in der Lage ist. Dieses Verhalten ist für alle vernünftigen AutomobilfahreJ;' in der Praxis selbst- verständlich und muss es sein, wenn auf Hauptverkehrs- adern ein reibungsloser Verkehr überhaupt möglich sein soll. Der Kassationskläger dUrfte sich also schon aus diesem Grunde darauf verlassen, dass ein aus ein.er Nebenstrasse, gleich ob links oder rechts, auf den Eigerplatz Einfahrender seine Geschwindigkeit herabsetzen werde. Dazu kam aber noch, dass, wie schon erwähnt, der Eigerplatz breit ist und die verschiedenen Strassen soweit von einander in Motorfahrzeug-und FahrTadverkehr. N° 28. 127 'ihn einmünden, dass die auch aus einer Nebenstrasse Ein- fahrenden genug Weite vor sich haben, um noch recht- zeitig gesehen zu werden oder die von anderswo Herkom- menden zu sehen. Auch darauf durfte der Kassations- kläger sich verlassen. Es bestand deshalb für ihn nicht der geringste Grund, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Wenn es zwischen ihm und Dr. Glaus zu einem Zusammen- stoss gekommen ist, so liegt das Verschulden ausschliess- lich bei Dr. Glaus, der aus einer Nebenstrasse einfahrend dem von rechts her auf der Hauptverkehrsstrasse kom- menden Kassationskläger nicht den Vortritt liess, obschon er genügend Sichtweite hatte, um ihn rechtzeitig zu sehen. Demnach erkenrd der KasBOJ,ionskof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der Kassationskläger von Schuld und Strafe freigesprochen. 28. Urteil dei Xassa.tioDshofs vom 14. Juli 1937 i. S. Bchwegler gegen PoliHirichteramt Zürich. Eine örtliche Polizeivorschrift, wonach auf nicht besonders bezeich- neten Strassen und Plätzen das Stationieren von Fahrzeugen nur «nach dem billig bemessenen Bedürfnis» erlaubt ist, ist gültig auch ohne Kenntlichmachung an Ort und Stelle (Art. 3 Abs. 3 MFG). A. -Die Vorschriften der Stadt Zürich über die Ver- kehrspolizei (vom 14. Sept. 1927) enthalten in Art. 1-5 Anordnungen über das Parkieren und Stationieren der Fahrzeuge und schreiben in Art. 6 vor : ( Auf denjenigen Strassen und Plätzen, auf die sich die Anordnungen der Art. 1-5 nicht beziehen, dürfen Fahrzeuge nach dem billig bemessenen Bedürfuis stehen gelassen werden. Der Verkehr darf dadurch nicht beein- trächtigt werden». Durch Entscheid des Polizeirichteramts der Stadt Zürich, bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich
128 Strafrecht. vom 4. Dez. 1936, ist Ernst Schwegler der Übertretung dieser Vorschrift schuldig befunden und verwarnt worden. Die Übertretrtng wird darin erblickt, dass er am 12. Juni 1936 sein Automobil vor dem Zunfthaus zu Zimmer- leuten am Limmatquai ~on 20.40 bis 22.25 Uhr, während welcher Zeit er sich in einer Sitzung im Zunfthaus befand, stehen gelassen hat. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Verwarnte Nichtig- keitsbeschwerde gemäss Art. 268 BStrP eingelegt. Er macht geltend, dass polizeiliche Verkehrsvorschriften zur örtlichen Regelung besonderer Strassenverhältnisse, die von den kantonalen oder örtlichen Behörden gemäss Art. 3 Abs. 3 MFG erlassen werden, der Signalisierung an Ort und Stelle bedürften, um verbindlich zu sein. Diese sei hier nicht erfolgt. Die Verwarnung, die nach zürcherischem Rechte eine Strafe darstelle, verstosse daher gegen das Bundesrecht. Er beantragt Freisprechung unter Verweisung auf den Entscheid des Kassationshofs i. S. Autobus Lausannois S. A. ca Wallis (BGE 62 I 189). Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begrün- dung, dass die Verordnung des Bundesrats über die Strassensignalisation ein Signal für eine Verkehrsvorschrift der vorliegenden Art nicht enthalte. Wenn aber ein eidgenössisches Signal nicht zur Verfügung stehe, so bleibe es dabei, dass die örtliche Regelung auch ohne deren Bekanntgabe an Ort und Stelle Geltung habe. "Der Kassationshof zieht in Erwägung:
130 Strafrecht. zu rechnen, und der Ortsfremde hat sich danach zu erkun- digen. Eine solche allgemeine Vorschrift wird übrigens in absehbarer: Zeit dem Bundesrecht angehören: der Entwurf des Bundesrates vom 4. März 1937 über den Lokalverkehr sieht nämlich in Art. 10 Abs. 2 vor, dass in verkehrsreichen Strassen Fahrzeuge nur solange stationiert werden dürfen, als triftige Gründe hiefür vorliegen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. IH. TRAGEN VON PARTEIUNIFORMEN PORT D'UNIFnRMES DE PARTI 29. Orteil des ltassationshofes vom a4. Mai 1937 i. S. Schlumpf gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. ;BRB vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Partei- uniformen :
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