BGE 63 I 123
BGE 63 I 123Bge14.07.1937Originalquelle öffnen →
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Strafreeht.
beim Distanzvrgehen. Mit Recht bemerkt die Staats-
anwaltschaft i angefochtenen Entscheid, dass die Hand-
lung gar kein Distanzvergehen darstellt, indem der Erfolg
schon
an dem Orte eingetreten ist, an dem die Handlung
begangen wurde, in Altstätten. Dort schon ist die Ware
in den Verkehr gekommen. Freilich tritt der Erfolg in
solchen Fällen auch noch anderswo ein: Nachdem die
Ware in den Verkehr gekommen ist, bleibt sie darin,
bis sie konsumiert ist oder aus dem Handel zurückgezogen
wird. Allein strafbar ist nach Art. 38 Ziff. 2 und 3 PatG
das Indenverkehrbringen, nicht das Imverkehrlassen.
Die Tat daher nur dort als begangen gelten, wo der Erfolg
erstmals eintritt, nicht dort, wo er sich fortsetzt.
Dazu kommen vor allem noch praktische Erwägungen:
Die Strafbestimmungschützt den Erfinder, nicht den
Käufer und Konsumenten. Dem Erfinder aber kann
eher als dem Konsumenten zugemutet werden, an den
Richter zu gelangen, wo die Ware versandt worden ist.
Da nachgeahmte Gegenstände sehr oft -man denke an
sogenannte Massenartikel -an viele Orte spediert werden,
würden bei Billigung der Ansicht der Beschwerdeführerin
viele,
oft zahlloSe Gerichtsstände begründet. Eine Mehr-
zahl von Gerichtsständen ist aber wenn möglich zu ver-
meiden. Sie führt leicht zu widersprechenden Entscheiden
und Untersuchungsverfügungen. Freilich sieht Art. 42
PatG auch einen Sammelgerihtsstand vor, und wie bei
der Lebensmittelpolizei wäre dieser Sammelgerichtsstand
wohl nicht nur dann gelten zu lassen, wenn es sich um
Mittäterschaft oder Vergehenskonnxität handelt, sondern
auch dann, wenn ein einziges Vergehen von einem einzigen
Täter in der Weise begangen worden ist, dass sich die
strafbare Tätigkeit theoretisch vielleicht auf dem Gebiet
mehrerer Kantone abgespielt hat (BGE 41 I 312/13).
Allein die Feststellung des Sammelgerichtsstandes kann
Anlass zu Streitigkeiten geben, während durch die vor-
liegende Lösung solche Konflikte zum vorneherein ver-
mieden werden.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 27. 123
Endlich könnte die von der Beschwerdeführerin ver-
tretene Auffassung dazu führen, dass ein Geschädigter,
wenn die Untersuchung in einem Kanton eingestellt
worden
ist, es noch mit einer Strafklage in einem andern
Kanton würde versuchen wollen, was keinen Schutz
verdient.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
27. t1rteU des ltassa.tionshofs vom 24. lüJ. 1937 i. S. Wr1er
gegen lern, Staa.tsanwaltschaft.
Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 MFG : Pflicht des von einer Seitenstrasse
in eine Hauptverkehrsstrasse Einmiindenden zur Mässigung
seiner Geschwindigkeit, auch wenn die letztere nicht als
Hauptstrasse bezeichnet ist.
A. -Am 9. Juni 1936, 11 Uhr nachts, stiessen auf dem
Eigerplatz in Bern die von ihren Besitzern selbst geführten
Automobile des Eugen Wyler und des Dr. Walter Glaus
zusammen.
Der Eigerplatz wird längswegs durchzogen vom Doppel-
tramgeleise,
das von der Zieglerstrasse nach der Seftigen-
strasse führt. In dieser Richtung von der Ziegler-nach der
Seftigenstrasse fuhr Wyler, während Glaus links von der
Zieglerstrasse aus der Mühlemattstrasse auf den Platz
eingefahren war, um den Platz in der Richtung nach der
Schwarzenburgstrasse rechts der Seftigenstrasse zu über-
queren.
Der Gerichtspräsident IV von Bern hat am 29. Oktober
1936 den Dr. Glaus wegen Übertretung des Art. 25, Abs. 1,
124 Strafrecht. 27 Abs. 1, 58 qud 59 Ziff. 1 MFG zu Fr. 75.-Busse und den Wyler wegen Übertretung der Art. 25, Abs. 1, 27 Abs. 1 und 58 MFG zu Fr. 15.-Busse, beide Bussen bei Nichterhältlichkeit umwandelbar in Gefängnis, verurteilt. Am 26. Februar 1937 bestätigte das Obergericht dieses Urteil, soweit es gegen Wyler gerichtet war, aber nur auf Grund von Art. 27 Aba. 1 und 58 MFG, während Art. 25 Abs. 1 MFG als nicht anwendbar erklärt wurde. Das Obergericht stellt fest, Wyler sei mit 45-50 km Geschwin- digkeit auf den Platz eingefahren. Diese Geschwindigkeit sei zu hoch, wenn man hedenke, dass ein zweites Auto ebensogut wie von links auch von rechts her, also mit Vortrittsrecht gegenüber Wyler, hätte in den Eigerplatz einfahren können. B. -Dagegen erhebt Wyler die Nichtigkeitsklage an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er macht gel- tend : Seine damalige Fahrgeschwindigkeit sei auf 40 km anzunehmen. Wohl habe bei unübersichtlichen Kreuzun- gen auch der Vortrittsberechtigte die Geschwindigkeit herabzusetzen, aber auf Grund von Art. 25 und nicht von Art. 27 MFG ; und zudem sei der Eigerplatz übersichtlich. Der von links kommendeDr. Glaus habe ihn nur deshalb nicht gesehen, weil er betrunken gewesen sei und nicht aufgepasst habe. G. -Staatsanwalt und Obergericht schliessen auf Ab- weisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Das MFG bestimmt in Art. 25 Ahs. 1 und Art. 27 : Art. 2 5 A b s. 1 : « Der Führer muss sein Fahrzeug ständig beherrschen und die Geschwindigkeit den gege- benen Strassen-und Verkehrsverhältnissen anpassen. Er hat namentlich in Ortschaften, bei Bahnübergängen und auch sonst überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Publikums, Erschrek- ken des Viehs oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Beim Kreuzen Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 27. 125 und überholen hat er einen angemessenen Abstand ein- zuhalten. » Art. 2 7: « Bei Strassengabelungen und-Kreu- zungen hat der Führer die Geschwindigkeit seines Fahr- zeuges zu mässigen und einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu lassen. Werden bestimmte Strassen als Hauptstrassen ge- kennzeichnet, so hat das auf der Hauptstrasse verkeh- rende Motorfahrzeug den Vortritt; das aus der Neben- strasse kommende Motorfahrzeug hat die Geschwin- digkeit zu mässigen. JJ Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschriften geht die Pflicht des Führers zur Mässigung der Fahrgeschwindig- keit nach Art. 25 Abs. 1 und bei Strassengabelungen und -Kreuzungen (Art. 27 Abs. 1) dem Vortrittsrecht des von rechts Kommenden oder des auf der Hauptstrasse Fahren- den vor ; denn sie fliesst aus der allgemeinen Pflicht des Führers nach Art. 25 Abs. 1, sein Fahrzeug ständig und hei allen gegebenen Strassen-und Verkehrsverhältnissen zu beherrschen. Der Kassationskläger kann also dem Vorwurf, er sei mit seiner (nicht aktenwidrig) auf 45-50 km festgestellten Geschwindigkeit zu rasch auf den Eigerplatz eingefahren und habe so schuldhaft den Unfall mitverur- sacht, nicht einfach entgegenhalten, dass er gegenüber Dr. Glaus der Vortrittsberechtigte gewesen sei. Allein es bestand auch kein besonderer Grund, aus wel- chem bei den am Unfallort und zur Unfallzeit gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen der Kassationskläger seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen sollen: Der Kassationskläger fuhr auf der Hauptverkehrsstrasse, die sich dort zum Eigerplatz erweitert, der breit und über- sichtlich ist und in den die Hauptverkehrs-wie die Neben- strassen mit gehörigem Zwischenraum einmünden. Die Gefahr eines Zusammenstosses mit einem in umgekehrter Richtung auf der Hauptverkehrsstrasse Fahrenden bestand von vomeherein nicht, und über die Gefahr eines Zusam-
126 Strafrecht. menstosses mit;.einem aus einer Nebenstrasse Kommenden, wie es der Fall war bei Dr. Glaus, ist folgendes zu sagen: Einmal hat :derjenige, der aus einer Nebenstrasse in eine Hauptverkehrsstrasse fährt, selbst wenn diese nicht als Hauptstrasse im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MFG be- zeichnet ist, sich zu vergewissern, ob er sein Vortrittsrecht von rechts gegenüber einem auf der Hauptverkehrsstrasse Fahrenden ausüben kann. Denn die Gründe, die unter gewissen Umständen zur Kennzeichnung einer Hauptver- kehrsstrasse als Hauptstrasse mit der Wirkung führen, dass auch der von links auf dieser Strasse Fahrende gegenüber dem aus der Nebenstrasse Kommenden das Vortrittsrecht hat, verpflichten auch in den übrigen Fällen den aus der Nebenstrasse Kommenden zu besonderer Vor- sicht. Von dem auf der Hauptverkehrsader Fahrenden kann man vernünftigerweise nicht verlangen, dass er vor jeder Seiteneinmündung rechts stark genug abbremse, um dem dort allenfalls Einmündenden unter allen Umständen sein Vortrittsrecht zu lassen. Für diesen besteht vielmehr eben nach Art. 25 Abs. 1 bezw. Art. 27 Abs. 1 MFG die Pflicht zur Geschwindigkeitsermässigung trotz seines Vor- trittsrechts. Ist er pflichtgemäss mit aller Vorsicht soweit an die Hauptverkehrsader herangefahren, dass er den Überblick in dieselbe hat, so wird er den Vortritt ausüben können, wenn der auf der Hauptverkehrsader in einer für diese angemessene Geschwindigkeit Heranfahrende ihn zu gewähren noch in der Lage ist. Dieses Verhalten ist für alle vernünftigen Automobilfahrer in der Praxis selbst- verständlich und muss es sein, wenn auf Hauptverkehrs- adern ein reibungsloser Verkehr überhaupt möglich sein soll. Der Kassationskläger durfte sich also schon aus diesem Grunde darauf verlassen, dass ein aus einer Nebenstrasse, gleich ob links oder rechts, auf den Eigerplatz Einfahrender seine Geschwindigkeit herabsetzen werde. Dazu kam aber noch, dass, wie schon erwähnt, der Eigerplatz breit ist und die verschiedenen Strassen soweit von einander in -I I I Motorfahrzeug-und FalnTadverkehr. N° 28. 127 'ihn einmünden, dass die auch aus einer Nebenstrasse Ein- fahrenden genug Weite vor sich haben, um noch recht- zeitig gesehen zu werden oder die von anderswo Herkom- menden zu sehen. Auch darauf durfte der Kassations- kläger sich verlassen. Es bestand deshalb für ihn nicht der geringste Grund, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Wenn es zwischen ihm und Dr. Glaus zu einem Zusammen- stoss gekommen ist, so liegt das Verschulden ausschliess- lieh bei Dr. Glaus, der aus einer Nebenstrasse einfahrend dem von rechts her auf der Hauptverkehrsstrasse kom- menden Kassationskläger nicht den Vortritt liess, obschon er genügend Sichtweite hatte, um ihn rechtzeitig zu sehen. Demnach erkennt der Ka8sationslwl: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der Kassationskläger von Schuld und Strafe freigesprochen. 28. Urteil des Xassationshofs vom 14. Juli 1937 i. S. Schwegler gegen PoliDirichteramt Zürich. Eine örtliche Polizeivorschrift, wonach auf nicht besonders bezeich- neten Strassen und Plä.tzen das Stationieren von Fahrzeugen nur «nach dem billig bemessenen Bedürfnis» erlaubt ist, ist gültig auch ohne Kenntlichmachung an Ort und Stelle (Art. 3 Abs. 3 MFG). A.. -Die Vorschriften der Stadt Zürich über die Ver- kehrspolizei (vom 14. Sept. 1927) enthalten in Art. 1-5 Anordnungen über das Parkieren und Stationieren der Fahrzeuge und schreiben in Art. 6 vor: « Auf denjenigen Strassen und Plätzen, auf die sich die Anordnungen der Art. 1-5 nicht beziehen, dürfen Fahrzeuge nach dem billig bemessenen Bedürfnis stehen gelassen werden. Der Verkehr darf dadurch nicht beein- trächtigt werden ». Durch Entscheid des Polizeirichteramts der Stadt Zürich, bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich
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