Art. 269 BStrP; Art. 38 and 42 PatG: a nullity complaint may be based not only on violations of substantive federal criminal law but also on breaches of federal criminal procedural provisions, including venue rules. In patent infringement by shipment of goods, the decisive place of commission is where the goods are first placed into circulation, i.e. where dispatch occurs; the place of receipt is not a separate place of commission. The offense is complete at the first entry into the market, even if circulation continues elsewhere; considerations of legal certainty and avoidance of multiple cantonal fora support this interpretation (consid. 1-2).
Verwaltungs. und D.isziplinarrechtspflege. sollen, so ist da formell verbindlich (S. 3 des Gutachtens). 2. -Die ne,ue vom Gesetzgeber aufgestellte Ordnung ist als Bestandteil der Bundesgesetzgebung für alle Behör- den massgebend, für dlts Bundesgericht nach ausdrückli- cher Vorschrift der Verfassung. Die Bundesgesetzgebung umfasst neben den Gesetzen auch die allgemein verbind- lichen Bundesbeschlüsse, nicht nur, wie die Klageschrift annimmt, für die Fälle nach Art. 113 BV, sondern in sämtlichen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen- den Angelegenheiten. Dies nach der ausdrücklichen Ordnung in Art. 113, Abs. 3 für die Geschäfte nach Art. lIO ff., für das Verwaltungsgericht nach Art. 114 bis, Abs. 3 BV, der nur eine Wiederholung in kürzeren Worten des in Art. 113, Abs. 3 für das Bundesgericht allgemein ausgesprochenen Grundsatzes enthält. Er wurde in die Verfassung aufgenommen, weil bei Erlass der Bestimmung noch an die Möglichkeit eines vom Bundesgericht getrenn- ten Verwaltungsgerichtshofes gedacht wurde. Die AuS- lassung der allgemein verbindlichen Beschlüsse der Bundesversammlung bedeutet keinen sachlichen Unter- schied zu Art. 113, Abs. 3 BV (BURCKHARDT, Kommentar S. 802, Ziff. 5 und Zitate; GIACOMETTI, Verfassungs- gerichtsbarkeit S. 85 f., bes. S. 86 Anm. 6). Das Verordnungsrecht ist für den Richter verbindlich im Rahmen der Bundesgesetzgebung ; wo es von dieser abweicht, gilt nicht die Veronung, sondern das Gesetz (BGE 51 I S. 450 f. Erw. 2; 3 I S. 433, Erw. 1 ; BURcK- HARDT, Komm. 3. Auf I. S. 789). Das Bundesgericht hat sich demnach an die neue Ordnung des Gesetzgehers zu halten, durch die eine Ausnahme von der in Art. 72 Abs.
der Statuten aufgestellten Garantie der statutarischen Rente eingeführt wurde. 3. - Ob es sachlich richtig war, einen Eingriff in An- sprüche anzuordnen, die nach bisherigem Recht als wohlerworbene anerkannt waren (vgl. BGE 63 I S. 35 ff.), hat der Richter nicht zu erörtern. Diese Frage, mit der sich das Gutachten BURCKHARDT hauptsächlich befasst und die. es verneint, ist rechtspolitischer Natur und hat Erfin.dungsschutz. N° 26.
I. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'lNVENTION 26. ÄUSlUg aus dem Urteil des Eassationshofes vom 16. 1ün 1937 i. S. Müller i Krempel gegen Sandmann. B und e s t r a f r e eh t s p f leg e g e set z, Art. 269. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann auch mit der Verletzung s t r a f- pro z e s s u ale r Bestimmungen des eidgenössischen Rechts begründet werden. Erw. 1. . Pa t e n t ge s et z, Art. 38Ziff. 2u. 3, u.Art. 42. Begeh un gs- ort der Patentverletzung. Wird die Ware von einem Ort an einen den versandt, so ist sie dort in den Verkehr gebracht von wo aus die Versendung erfolgt. Erw. 2.
120 Strafrecht. A. -Die Bnschwerdeführerin ist Inhaberin des schwei- zerischen Erfuidungnpatentes Nr. 153,159 für eine Flasche mit aufschraubbarer Verschlussklappe. Am 3. September 1936 erstattete sie bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen Patentverletzung gegen den Beschwer- degegner Emil Sandmann in Altstätten (St. Gallen). Dem Sandmann wurde darin vorgeworfen, dass er Fla- schen in den Handel bringe, die eine Nachahmung des Patentgegenstandes darstellen; so habe er am 10. Juni 1936 einen Posten solcher Flaschen nach Zürich geliefert. B. -Am 30. Oktober 1936 hat die Bezirksanwaltschaft Zürich die Strafuntersuchung wegen örtlicher Unzustän- digkeit der zürcherischen Untersuchungsbehörden ein- gestellt. AIs andmann am 10. Juni 1936 einen Posten solcher Flaschen nach Zürich gesandt habe, habe er sie im Kanton St. Gallen, nicht im Kanton Zürich in Verkehr gebracht. Die Versendung, nicht der Empfang bedeute das Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Ziff. 2 PatG. Gegen diese Verfügung hat die Firma Müller Krempel an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich rekurriert. Am 31. Dezember 1936 hat die Staatsanwaltschaft den Rekurs abgewiesen. C. -Gegen diesen Rekursentscheid hat die Firma Müller Krempel Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, und die zürche- rischen Strafbehörden seien anzuweisen, die Untersuchung durchzuführen und Anklage zu erheben. Verletzt seien die Art. 38 Ziff. 2 und 3 und Art. 42 PatG. Werde die Ware von einem Ort an einen andern Ort versandt, so sei die Patentverletzung auch dort begangen, wo die Ware hingelange. Das Bundesgericht zieht in Erwägung "
fürderhin beachtlich ist. Nach dieser frühem Rechtspre- chung unter der Herrschaft von OG Art. 163 ist unter Verletzung eidgenössischen Rechtes nicht nur die Ver- 1etzung von Bestimmungen des materiellen Strafrechtes, sondern auch die Verletzung von strafprozessualen Be- stimmungen des Bundesrechtes zu verstehen (BGE 36 I 270 ff. und die bei STÄMPFLI, N 4 zu Art. 269 BStrP weiter zitierten Entscheide). Insbesondere hat das Bundes- gericht auch schon erkannt, dass eine Gerichtsstands- vorschrift eines Bundesgesetzes, die verletzt sein soll, Anlass zu einer Nichtigkeitsbeschwerde geben kann (BGE 36 I 635, vgl. auch BGE 32 I 682 fi., 33 I 419). Dass hier die Gerichtsstandsvorschrift in einem an sich privat- rechtlichen Spezialgesetz enthalten ist, tut nichts zur Sache. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. -Streitgegenstand bildet die Frage, wO die Ware gemäss Art. 38 ziff. 2 u. 3 PatG in der Verkehr gebracht u. wO infolgedessen gemäss Art. 42 die Patentverletzung begangen ist, wenn es sich um Versendung der Ware von einem Ort an den andern handelt. Das Schrifttum hat diese Frage gelegentlich zugunsten des Ortes beant- wortet, wohin die Übersendung erfolgt ist (so GUYER Kommentar N 3 zu Art. 42 PatG ; WEIDLICH U. BLUM, Patentrecht, Ziff. 2 a zu Art. 42, nehmen nicht Stellung.) Hier besteht nun kein Zweifel darüber, dass die straf- bare Handlung jedenfalls in St. Gallen begangen worden ist. Dort sind die Flaschen ohne Zweifel in Verkehr gebracht worden. Fraglich ist nur, ob siea u c h in Zürich in Verkehr gebracht worden sind. Daraus erhellt, dass die Gefahr eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht besteht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass bei negativen Kompetenzkonflikten demjenigen Be- gehungsort der Vorzug zu geben sei, für den Gründe der Zweckmässigkeit sprechen (BGE 40 I 21), ist daher nicht ohne weiteres anwendbar. Immerhin mag neben andem auch auf Gründe der Zweckmässigkeitabgestellt werden. Nicht anwendbar ist auch die Lehre vom Begehungsort
beim Distanzvnrgehen. Mit Recht bemerkt die Staats- anwaltschaft angefochtenen Entscheid, dass die Hand- lung gar kein Distanzvergehen darstellt, indem der Erfolg schon an dem Orte eingetreten ist, an dem die Handlung begangen wurde, in Altstätten. Dort schon ist die Ware in den Verkehr gekommen. Freilich tritt der Erfolg in solchen Fällen auch noch anderswo ein: Nachdem die Ware in den Verkehr gekommen ist, bleibt sie darin, bis sie konsumiert ist oder aus dem Handel zurückgezogen wird. Allein strafbar ist nach Art. 38 Ziff. 2 und 3 PatG das Indenverkehrbringen, nicht das Imverkehrlassen. Die Tat daher nur dort als begnn gelten, wo der Erfolg erstmals eintritt, nicht dort, wo er sich fortsetzt. " Dazu kommen vor allem noch praktische Erwägungen: Die Strafbestimmungschützt den Erfinder, nicht den Käufer und Konsumenten. Dem Erfinder aber kann eher als dem Konsumenten zugemutet werden, an den Richter zu gelangen, wo die Ware versandt worden ist. Da nachgeahmte Gegenstände sehr oft -man denke an sogenannte Massenartikel -an viele Orte spediert werden, würden bei Billigung der Ansicht der Beschwerdeführerin viele, oft zahlloSe Gerichtsstände begründet. Eine Mehr- zahl von Gerichtsständen ist aber wenn möglich zu ver- meiden. Sie führt leicht zu widersprechenden Entscheiden und Untersuchungsverfügungen. Freilich sieht Art. 42 PatG auch einen Sammelgeri,chtsstand vor, und wie bei der Lebensmittelpolizei wäre dieser Sammelgerichtsstand wohl nicht nur dann gelten zu lassen, wenn es sich um Mittäterschaft oder VergehenskoIl!1exität handelt, sondern auch dann, wenn ein einziges Vergehen von einem einzigen Täter in der Weise begangen worden ist, dass sich die strafbare Tätigkeit theoretisch vielleicht auf dem Gebiet mehrerer Kantone abgespielt hat (BGE 41 I 312/13). Allein die Feststellung des Sammelgerichtsstandes kann Anlass zu Streitigkeiten geben, während durch die vor- liegende Lösung solche Konflikte zum vorneherein ver- mieden werden. Motorfahrzeug. und Fabrra.dverkehr. N° 27.
Endlich könnte die von der Beschwerdeführerin ver- tretene Auffassung dazu führen, dass ein Geschädigter, wenn die Untersuchung in einem Kanton eingestellt worden ist, es noch mit einer Strafklage in einem andern Kanton würde versuchen wollen, was keinen Schutz verdient. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen. ll. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 27. Urteil des Xassationahof's TOm 24. Kai 1937 i. S. W;yler gegen Bern, Staatsanwaltschaft. Art. 25 Abs. I und Art. 27 MFG : Pflicht des von einer Seitenstrasse in eine Hauptverkehrsstrasse Einmiindenden zur Mässigung seiner Geschwindigkeit, auch wenn die letztere nicht als Hauptstrasse bezeichnet ist. A. -Am 9. Juni 1936, 11 Uhr nachts, stiessen auf dem Eigerplatz in Bern die von ihren Besitzern selbst geführten Automobile des Eugen Wyler und des Dr. Walter Glaus zusammen. Der Eigerplatz wird längswegs durchzogen vom Doppel- tramgeleise, das von der Zieglerstrasse nach der Seftigen- strasse führt. In dieser Richtung von der Ziegler-nach der Seftigenstrasse fuhr Wyler, während Glaus links von der Zieglerstra.sse aus der Mühlemattstrasse auf den Platz eingefahren war, um den Platz in der Richtung nach der Schwarzenburgstrasse rechts der Seftigenstrasse zu über- queren. Der Gerichtspräsident IV von Bern hat am 29. Oktober 1936 den Dr. Glaus wegen lJbertretung des Art. 25, Abs. 1,