BGE 63 I 119
BGE 63 I 119Bge29.10.1936Originalquelle öffnen →
I. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'lNVENTION 26. ÄUSlUg aus dem Urteil des Eassationshofes vom 16. 1ün 1937 i. S. Müller i Krempel gegen Sandmann. B und e s t r a f r e eh t s p f leg e g e set z, Art. 269. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann auch mit der Verletzung s t r a f- pro z e s s u ale r Bestimmungen des eidgenössischen Rechts begründet werden. Erw. 1. . Pa t e n t ge s et z, Art. 38Ziff. 2u. 3, u.Art. 42. Begeh un gs- ort der Patentverletzung. Wird die Ware von einem Ort an einen den versandt, so ist sie dort in den Verkehr gebracht von wo aus die Versendung erfolgt. Erw. 2.
120 Strafrecht.
A. -Die Bschwerdeführerin ist Inhaberin des schwei-
zerischen
Erfuidungpatentes Nr. 153,159 für eine Flasche
mit aufschraubbarer Verschlussklappe. Am 3. September
1936 erstattete sie bei der Bezirksanwaltschaft Zürich
Strafanzeige wegen
Patentverletzung gegen den Beschwer-
degegner
Emil Sandmann in Altstätten (St. Gallen).
Dem Sandmann wurde darin vorgeworfen, dass er Fla-
schen in den Handel bringe, die eine Nachahmung des
Patentgegenstandes darstellen; so habe er am 10. Juni
1936 einen Posten solcher Flaschen nach Zürich geliefert.
B. -Am 30. Oktober 1936 hat die Bezirksanwaltschaft
Zürich die Strafuntersuchung wegen örtlicher Unzustän-
digkeit der zürcherischen Untersuchungsbehörden ein-
gestellt. AIs
andmann am 10. Juni 1936 einen Posten
solcher Flaschen nach Zürich gesandt habe, habe er sie
im Kanton St. Gallen, nicht im Kanton Zürich in Verkehr
gebracht. Die Versendung, nicht der Empfang bedeute
das Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Ziff. 2 PatG.
Gegen diese Verfügung hat die Firma Müller & Krempel
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich rekurriert.
Am 31. Dezember 1936 hat die Staatsanwaltschaft
den Rekurs abgewiesen.
C. -Gegen diesen Rekursentscheid hat die Firma
Müller & Krempel Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Sie
beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, und die zürche-
rischen
Strafbehörden seien anzuweisen, die Untersuchung
durchzuführen und Anklage zu erheben.
Verletzt seien die Art. 38 Ziff. 2 und 3 und Art. 42
PatG. Werde die Ware von einem Ort an einen andern
Ort versandt, so sei die Patentverletzung auch dort
begangen, wo die Ware hingelange.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung "
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Strafrecht.
beim Distanzvrgehen. Mit Recht bemerkt die Staats-
anwaltschaft ~ angefochtenen Entscheid, dass die Hand-
lung gar kein Distanzvergehen darstellt, indem der Erfolg
schon
an dem Orte eingetreten ist, an dem die Handlung
begangen wurde, in Altstätten. Dort schon ist die Ware
in den Verkehr gekommen. Freilich tritt der Erfolg in
solchen Fällen auch noch anderswo ein: Nachdem die
Ware in den Verkehr gekommen ist, bleibt sie darin,
bis sie konsumiert ist oder aus dem Handel zurückgezogen
wird. Allein
strafbar ist nach Art. 38 Ziff. 2 und 3 PatG·
das Indenverkehrbringen, nicht das Imverkehrlassen.
Die Tat daher nur dort als begn gelten, wo der Erfolg
erstmals eintritt, nicht dort, wo er sich fortsetzt. "
Dazu kommen vor allem noch praktische Erwägungen:
Die Strafbestimmungschützt den Erfinder, nicht den
Käufer und Konsumenten. Dem Erfinder aber kann
eher als dem Konsumenten zugemutet werden, an den
Richter zu gelangen, wo die Ware versandt worden ist.
Da nachgeahmte Gegenstände sehr oft -man denke an
sogenannte Massenartikel -an viele Orte spediert werden,
würden bei Billigung der Ansicht der Beschwerdeführerin
viele,
oft zahlloSe Gerichtsstände begründet. Eine Mehr-
zahl von Gerichtsständen ist aber wenn möglich zu ver-
meiden. Sie führt leicht zu widersprechenden Entscheiden
und Untersuchungsverfügungen. Freilich sieht Art. 42
PatG auch einen Sammelgeri,chtsstand vor, und wie bei
der Lebensmittelpolizei wäre dieser Sammelgerichtsstand
wohl nicht nur dann gelten zu lassen, wenn es sich um
Mittäterschaft oder VergehenskoIl!1exität handelt, sondern
auch dann, wenn ein einziges Vergehen von einem einzigen
Täter in der Weise begangen worden ist, dass sich die
strafbare Tätigkeit theoretisch vielleicht auf dem Gebiet
mehrerer Kantone abgespielt hat (BGE 41 I 312/13).
Allein die
Feststellung des Sammelgerichtsstandes kann
Anlass zu Streitigkeiten geben, während durch die vor-
liegende Lösung solche Konflikte zum vorneherein ver-
mieden werden.
Motorfahrzeug. und Fabrra.dverkehr. N° 27.
123
Endlich könnte die von der Beschwerdeführerin ver-
tretene Auffassung dazu führen, dass ein Geschädigter,
wenn die
Untersuchung in einem Kanton eingestellt
worden ist, es noch mit einer Strafklage in einem andern
Kanton würde versuchen wollen, was keinen Schutz
verdient.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ll. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
27. Urteil des Xassationahof's TOm 24. Kai 1937 i. S. W;yler
gegen Bern, Staatsanwaltschaft.
Art. 25 Abs. I und Art. 27 MFG : Pflicht des von einer Seitenstrasse
in eine Hauptverkehrsstrasse Einmiindenden zur Mässigung
seiner Geschwindigkeit, auch wenn die letztere nicht als
Hauptstrasse bezeichnet ist.
A. -Am 9. Juni 1936, 11 Uhr nachts, stiessen auf dem
Eigerplatz in Bern die von ihren Besitzern selbst geführten
Automobile des Eugen Wyler und des Dr. Walter Glaus
zusammen.
Der Eigerplatz wird längswegs durchzogen vom Doppel-
tramgeleise,
das von der Zieglerstrasse nach der Seftigen-
strasse führt. In dieser Richtung von der Ziegler-nach der
Seftigenstrasse fuhr Wyler, während Glaus links von der
Zieglerstra.sse aus der Mühlemattstrasse auf den Platz
eingefahren war, um den Platz in der Richtung nach der
Schwarzenburgstrasse rechts der Seftigenstrasse zu über-
queren.
Der Gerichtspräsident IV von Bern hat am 29. Oktober
1936 den Dr. Glaus wegen lJbertretung des Art. 25, Abs. 1,
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