BGE 63 I 115
BGE 63 I 115Bge11.06.1923Originalquelle öffnen →
114 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale mit denjenigen, eines der von ZGB vorgesehenen dinglichen Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle Merkmale schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede sein, ansonst das Anwendungsgebiet des Art. 45 des Schlusstitels des ZGB ein gar zu beschränktes wäre. Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten und der « andern Dienstbarkeiten» (vgl. Art. 781 Abs. 3 des ZGH) gehört weder deren Dauer, noch deren Ablös- barkeit gemäss Art. 736, deren Verlegbarkeit gemäss Art. 742 und deren Teilbarkeit gemässArt. 744 ZGB, und wenn das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin auch als Dienstbarkeit eingetragen werden sollte, so bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten Vorschriften zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in welcher Weise sie den für die Anmerkung ihres Rechtes rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und will, dass es nicht eine Dienstbarkeit cBei, insbesondere ob sie das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin erläutern lassen könne oder aber eine neue Feststellungs- klage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes Rechtes erheben müsse. Sollte sich dabei dann etwa ergeben, dass das in Rede stehende Recht weniger einem Realrecht als einem solchen Wasserrecht entspricht, wie es in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des Wasserrechtsgesetzes näher geordnet ist, so könnte es allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einer- seits auf die im Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene Gewässerstrecke und anderseits bei derselben, gemäss Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung. Dem'JUl,ch erkennt das Bundesgerickt : Die Beschwerde wird abgewiesen. Beamtenrecht. N° 25. III. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES H5 25. Urteü vom 14. Juli 1937 i. S. ltrihenbiihl gegen Pensions-und. Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen Hin t erb I i e ben e n ren t e. 1. Die Herabsetzung der Hinterbliebenenrenten nach Finanzprogramm 1936 ist ver- bindlich. Art. 72 der Statuten der Pensions· und Hilfskasse (Unabänderlichkeit der Renten) ist nicht anwendbar, soweit ihm der BB vom 31. Januar 1936 entgegensteht. 2. Eine Rückerstattung von Einlagen ist mit der Rentenkürzung nicht verbunden. .A. ~ Die Klägerin, Witwe eines Kondukteurs der SBB in Goldau, hat seit dem Tode ihres Mannes eine jährliche Pension von Fr. 2047.50 bezogen. Der Anspruch ist verurkundet in dem Pensionsschein No. 35.508 vom 31. Oktober 1935. Vom 1. Februar 1936 an ist die Pension um Fr. 82.20 herabgesetzt worden gestützt auf Art. 29 des BB· vom 31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung' des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanz- programm 1936). Danach werden alle während der Gültigkeitsdauer des BB fällig werdenden Leistungen der beiden Personal-Versicherungskassen des Bundes um durchschnittlich 5%, höchstens um 10%, herabgesetzt. B. -Mit Klageschrift vom 31. März 1937 beansprucht die KIägerin Ausrichtung der ungekürzten Pension gemäss Rentenschein No. 35.508 und Nachzahlung der Differenz, eventuell Rückerstattung der Prämien und Einlagen, die der Herabsetzung der Kassenleistung entsprechen, unter Kostenfolge. Es wird ausgeführt, die Pension sei ein wohlerworbenes Recht, das nicht einseitig geändert werden könne. Es beruhe auf den Statuten der Pensions-und Hilfskasse der SBB. Eine Änderung der Pension sei nur
116 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. auf dem Wege;der Statutenänderung möglich, nicht durch dringlichen Bundesbeschluss. Durch die Ordnung im Eisenbahn-Riickkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897, auf dem die Statuten beruhen, sei die Zuständigkeit der Bundesversammlung bei dieser Kasse ausgeschaltet. - Eine HerabsetzIDlg der Kassenleistungen durch Statuten- änderung wäre überdies unzulässig gemäss Art. 72, Abs. 2 der Statuten, der die Unabänderlichkeit der Rente zusichere. Diesen Anspruch habe der Richter zu schützen, auch wenn sich die eidgenössischen Räte in einem dring- lichen BB darüber hinwegsetzen. Wohlerworbene Rechte seien nur mit Zustimmung der Berechtigten entziehbar. Wie der Bürger, sei auch die Behörde einem wohlerwor- benen Rechte gegenüber gebunden. Art. 113, Abs. 3 BV finde nicht Anwendung, da eine Statutenänderung notwendig gewesen wäre, bei der jene Beschränkung nicht gelten würde. Überdies sei die Bindung des Richters an allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse keine gene- relle, sondern auf die Fälle in Art. 113 beschränkt; dies gelte vor allem für die VerwaltupgsrechtspHege, wo die abweichende Regelung in Art. 114 bis BV Platz greife. Ein dringlicher Bundesbeschluss mit einer Geltungsdauer von knapp zwei Jahren sei nicht Bundesgesetzgebung im Sinne dieser Bestinlmung. -Eventuell wäre dem Versicherten eine der Pensionskürzung entsprechende Rückerstattung der Prämien und Einlagen zu gewähren, wie sie in der Vorlage des Bundesrates über die Herab- setzung der Renten der eidg. Versicherungskasse, vom 11. Juni 1923, vorgesehen war. e. -Die Pensions-und Hilfskasse der SBB beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfo1ge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. ERFINDUNGSSCHUTZ BREvETS D'lNVENTION 26. Aulltlg aus dem 'C'rteU des Eassationshofes vom 16. 1ürI 193'1 i. S. Müller 8G !trampel gegen Sandmann. B und e st r a f r e c h t s p f 1 e g e g e set z, Art. 269. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann auch mit der Verletzung s t r a f- pro z e s s u ale r Bestimmungen des eidgenössischen Rechts begründet werden. Erw. 1. . P at e nt g e set z, Art. 38 Ziff. 2 u. 3, u. Art. 42. Beg e h u n g s - ort der Patentverletzung. Wird die Ware von einem Ort an einen den versandt, so ist sie dort in den Verkehr gebracht von wo aus die Versendung erfolgt. Erw. 2.
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