Art. 45 SchlT ZGB; Art. 114 GBV; Art. 740, 944 ZGB; Art. 56 SchlT ZGB a.F. / Art. 59 WRG: older real rights are to be noted in the register only if they cannot be constituted under current land-register law. The decisive criterion is not literal identity of all features with a Code right, but whether the essential characteristics of the former right fit a recognized modern real right. Water withdrawal rights over public waters may, depending on their structure, qualify as servitudes or as separate permanent water rights. The burden lies on the applicant to prove that the right is no longer constitutable in any registered form; otherwise the request for mere annotation fails (consid. 1-4).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. 24. Orteil: der II. ZivilabteUung Tom 9. Juli 1987 i. S. Aluminium-Industrie .6..-11. gegen Grundbuohamt Sohaffhausen. Untnr welchen Voraussetzungen können d i n g I ich e R e c h t e. zumal Was s er r e c h t e, des fr ü her e n R e c h t s i m G run d b u c h an g e m e r k t statt eingetragen wer- den? Art. 45 (56) des SchlusstiteIs des ZGB. 114 der Grundbuchordnun , 58/9 des Wasserrechtsgesetzes: Mit der vorliegenden verwaltung.'lgerichtlichen Be- schwerde erneuert die Beschwerdeführerin den mit ihrer Beschwerde gegen da Grundbuchamt Schaffhausen bei dessen Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen gestellten, auf Art. 45 des Schlusstitels des ZGB und Art. 114 der Grundbuchverordnung gestützten, durch Entscheid vom 20. Januar 1937 abgewiesenen Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das durch Urteil des BU!J.desgerichtes vom 18. Mai 1935 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen den Kanton Schaffhausen festgestellte private dingliche, zeitlich unbefristete Recht der Beschwerdeführerin, dem Rhein oberhalb des Rhein- falles 9 m
/sec. Wasser zu entnehmen und dieses Wasser auf dem Gebiet des ehemaligen Eisenwerkes auf einer Gefallsstufe von 21 m zur Kraftgewinnung zu benützen in der Rubrik Anmerkungen des Grundbuches unter dem Stichwort Kraftgewinnungs-" Wasserentnahmerecht an- zumerken, wobei als Berechtigter das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Grundbuch Neu- hausen neue Nr. 727 und als Belasteter das im Eigentum des Kantons Schaffhausen stehende Grundstück Grundbuch Neuhausen neue Nr. 1317 (Rheinfluss) zu bezeichnen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 45 des Schlusstitels des ZGB und Art. 114 der Grundbuchverordnung werden dingliche Rechte (des bisherigen Rechts), die nach dem Grundbuchrecht (des Registersachen. N0 24. lli 'schweizerischen ZGB) nicht mehr begründet werden können (wie Stockwerkseigentum, Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte und derglei- chen), im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken (bezw. : im Grundbuch in der Kolonne Anmerkungen) anzugeben). Da es dem Zwecke des Grundbuches widerspräche, wenn alte dingliche Rechte, deren Begründung nach dem neuen Grundbuchrecht nichts entgegenstünde, nicht im Grund- buch (in der für ihre Art bestimmten besonderen Kolonne) eingetragen, sondern nur (in der Kolonne Anmerkungen ) angemerkt werden, so kann eine solche Anmerkung nur demjenigen zugestanden werden, welcher beweist, dass ein Recht wie das seinige nach dem Grundbuchrecht des ZGB nicht mehr begründet werden könnte. Indessen sind die Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend, um diesen Beweis zu liefern, sondern , lassen die Frage offen, ob das Grundbuchrecht des ZGB die Begründung eines Rechtes, wie es ihr durch das Bundes- gericht zuerkannt worden ist, nicht Gestalt einer Dienstbarkeit zuliesse. Zunächst kann eine Dienstbarkeit nach ZGB sehr wohl einfach darin bestehen, dass der lJerechtigte nicht den Boden des belasteten Grundstückes selbst auf irgendwelche näher bestimmte Art gebrauchen darf, sondern das von ihm und weiter heranfliessende Wasser. Rechte solchen Inhaltes werden ausdrücklich durch Art. 740 ZGB als Wässerungsrechte vorgesehen, unbekümmert darum, ob das betreffende Wasser auf dem belasteten Grundstück entspringe oder schon ihm von einem Nachbargrundstück oder weiterher zugeführt werde. Zudem besteht nach den Vorbringen des Regierungsrates eine körperliche Anlage im Flussbett. Sodann sieht Art. 944 ZGB und übereinstimmend Art. 1 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vor, dass (die nicht im Privateigentum stehenden und) die dem öffentlichen (Gemein-) Gebrauch dienenden Grundstücke in das Grundbuch (nur) aufgenommen
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. werden, wemi dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen (oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben): Also lässt das Grundbuchrecht des ZGB die Begründung von dinglichen Rechten an dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücken zu, und wenn darüber in letzter Linie auch das Recht des Kantons entscheidet, in dessen Gebiet sie sich befinden, so war es natürlich eine Voraussetzung des in Rede stehenden Urteils des Bundesgerichtes, dass das Recht des Kantons Schaffhausen dingliche Rechte an dortigen öffentlichen Sachen, zumal Gewässern, nicht verpöne. Endlich galt gemäss Art. 56 des Schlusstitels des ZGB von dessen Einführung am
114 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale mit denjenigen, eines der von ZGB vorgesehenen dinglichen Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle Merkmale schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede sein, ansonst das Anwendungsgebiet des Art. 45 des Schlusstitels des ZGB ein gar zu beschränktes wäre. Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten und der andern Dienstbarkeiten)J (vgl. Art. 781 Abs. 3 des ZGB) gehört weder deren Dauer, noch deren Ablös- barkeit gemäss Art. 736, deren Verlegbarkeit gemäss Art. 742 und deren Teilbarkeit gemäss Art. 744 ZGB, und wenn das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin auch als Dienstbarkeit eingetragen werden sollte, so bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten Vorschriften zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in welcher Weise sie den für die Anmerkung ihres Rechtes rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und will, dass es nicht eine Dienstbarkeit sei, insbesondere ob sie das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin erläutern lassen könne oder aber eine neue Feststellungs- klage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes Rechtes erheben müsse. Sollte sich dabei dann etwa ergeben, dass das in Rede stehende Recht weniger einem Realrecht als einem solchen.Wasserrecht entspricht, wie es in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des Wasserrechtsgesetzes näher geordnet ist, so könnte es allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einer- seits auf die im Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene Gewässerstrecke und anderseits bei derselben, gemäss Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
III.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES