BGE 63 I 110
BGE 63 I 110Bge31.03.1937Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
24. Orteil: der II. ZivilabteUung Tom 9. Juli 1987
i. S. Aluminium-Industrie .6..-11. gegen Grundbuohamt
Sohaffhausen.
Untr welchen Voraussetzungen können d i n g I ich e R e c h t e.
zumal Was s er r e c h t e, des fr ü her e n R e c h t s
i m G run d b u c h an g e m e r k t statt eingetragen wer-
den? Art. 45 (56) des SchlusstiteIs des ZGB. 114 der
Grundbuchordnun, 58/9 des Wasserrechtsgesetzes:
Mit der vorliegenden verwaltung.'lgerichtlichen Be-
schwerde erneuert die Beschwerdeführerin den mit ihrer
Beschwerde gegen da Grundbuchamt Schaffhausen bei
dessen Aufsichtsbehörde,
dem Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen gestellten, auf Art. 45 des Schlusstitels des
ZGB
und Art. 114 der Grundbuchverordnung gestützten,
durch Entscheid vom 20. Januar 1937 abgewiesenen
Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das durch
Urteil des BU!J.desgerichtes vom 18. Mai 1935 in Sachen
der Beschwerdeführerin gegen den Kanton Schaffhausen
festgestellte private dingliche, zeitlich unbefristete Recht
der Beschwerdeführerin, dem Rhein oberhalb des Rhein-
falles 9 m
3
/sec. Wasser zu entnehmen und dieses Wasser
auf dem Gebiet des ehemaligen Eisenwerkes auf einer
Gefallsstufe von 21 m zur Kraftgewinnung zu benützen
in der Rubrik Anmerkungen des Grundbuches unter dem
Stichwort « Kraftgewinnungs-" Wasserentnahmerecht» an-
zumerken, wobei als Berechtigter das im Eigentum der
Beschwerdeführerin stehende Grundstück Grundbuch Neu-
hausen neue Nr. 727 und als Belasteter das im Eigentum
des Kantons Schaffhausen stehende Grundstück Grundbuch
Neuhausen neue Nr. 1317 (Rheinfluss) zu bezeichnen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 45 des Schlusstitels des ZGB und Art. 114
der Grundbuchverordnung werden dingliche Rechte (des
bisherigen Rechts), die
nach dem Grundbuchrecht (des
Registersachen. N0 24.
lli
'schweizerischen ZGB) nicht mehr begründet werden
können (wie Stockwerkseigentum, Eigentum an Bäumen
auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte und derglei-
chen),
im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in
zweckdienlicher Weise anzumerken (bezw. : im Grundbuch
in der Kolonne « Anmerkungen) anzugeben). Da es
dem Zwecke des Grundbuches widerspräche, wenn alte
dingliche Rechte, deren Begründung nach dem neuen
Grundbuchrecht nichts entgegenstünde, nicht im Grund-
buch (in der für ihre Art bestimmten besonderen Kolonne)
eingetragen,
sondern nur (in der Kolonne «Anmerkungen»)
angemerkt werden, so kann eine solche Anmerkung nur
demjenigen zugestanden werden, welcher beweist, dass
ein Recht wie das seinige nach dem Grundbuchrecht des
ZGB
nicht mehr begründet werden könnte. Indessen
sind die Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht ausreichend, um diesen Beweis zu liefern, sondern ,
lassen die Frage offen, ob das Grundbuchrecht des ZGB
die
Begründung eines Rechtes, wie es ihr durch das Bundes-
gericht zuerkannt worden ist, nicht Gestalt einer
Dienstbarkeit zuliesse.
Zunächst kann eine Dienstbarkeit nach ZGB sehr wohl
einfach
darin bestehen, dass der lJerechtigte nicht den
Boden des belasteten Grundstückes selbst auf irgendwelche
näher bestimmte Art gebrauchen darf, sondern das von
ihm und weiter heranfliessende Wasser. Rechte solchen
Inhaltes werden ausdrücklich durch Art. 740 ZGB als
Wässerungsrechte vorgesehen,
unbekümmert darum, ob
das betreffende Wasser auf dem belasteten Grundstück
entspringe oder schon ihm von einem Nachbargrundstück
oder weiterher zugeführt werde. Zudem besteht nach
den Vorbringen des Regierungsrates eine körperliche
Anlage
im Flussbett. Sodann sieht Art. 944 ZGB und
übereinstimmend Art. 1 Abs. 3 der Grundbuchverordnung
vor, dass (die nicht im Privateigentum stehenden und)
die dem öffentlichen (Gemein-) Gebrauch dienenden
Grundstücke in das Grundbuch (nur) aufgenommen
112 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. werden, wemi dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen (oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben): Also lässt das Grundbuchrecht des ZGB die Begründung von dinglichen Rechten an dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücken zu, und wenn darüber in letzter Linie auch das Recht des Kantons entscheidet, in dessen Gebiet sie sich befinden, so war es natürlich eine Voraussetzung des in Rede stehenden Urteils des Bundesgerichtes, dass das Recht des Kantons Schaffhausen dingliche Rechte an dortigen öffentlichen Sachen, zumal Gewässern, nicht verpöne. Endlich galt gemäss Art. 56 des Schlusstitels des ZGB von dessen Einführung am
114 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale mit denjenigen, eines der von ZGB vorgesehenen dinglichen Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle Merkmale schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede sein, ansonst das Anwendungsgebiet des Art. 45 des Schlusstitels des ZGB ein gar zu beschränktes wäre. Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten und der « andern Dienstbarkeiten)J (vgl. Art. 781 Abs. 3 des ZGB) gehört weder deren Dauer, noch deren Ablös- barkeit gemäss Art. 736, deren Verlegbarkeit gemäss Art. 742 und deren Teilbarkeit gemäss Art. 744 ZGB, und wenn das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin auch als Dienstbarkeit eingetragen werden sollte, so bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten Vorschriften zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in welcher Weise sie den für die Anmerkung ihres Rechtes rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und will, dass es nicht eine Dienstbarkeit sei, insbesondere ob sie das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin erläutern lassen könne oder aber eine neue Feststellungs- klage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes Rechtes erheben müsse. Sollte sich dabei dann etwa ergeben, dass das in Rede stehende Recht weniger einem Realrecht als einem solchen.Wasserrecht entspricht, wie es in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des Wasserrechtsgesetzes näher geordnet ist, so könnte es allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einer- seits auf die im Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene Gewässerstrecke und anderseits bei derselben, gemäss Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Beamtenrecht. N0 25. III.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 115 25. Urteil vom 14. Juli 1937 i. S. Xrihlllbhl gegen Pensions-und Eilfskasse der Schweizerischen Bundeabahnen Hin t erb 1 i e ben e n ren t e. 1. Die Herabsetzung der Hinterbliebenenrenten nach Finanzprogramm 1936 ist ver- bindlich. Art. 72 der Statuten der Pensions-und Hilfskasse (Unabänderlichkeit der Renten) ist nicht anwendbar, soweit ihm der BB vom 31. Januar 1936 entgegensteht. 2. Eine Rückerstattung von Einlagen ist mit der Rentenkürzung nicht verbunden. A. Die Klägerin, Witwe eines Kondukteurs der SBB in Goldau, hat seit dem Tode ihres Mannes eine jährliche Pension von Fr. 2047.50 bezogen. Der Anspruch ist verurkundet in dem Pensionsschein No. 35.508 vom 31. Oktober 1935. Vom 1. Februar 1936 an ist die Pension um Fr. 82.20 herabgesetzt worden gestützt auf Art. 29 des BB vom 31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung' des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanz- programm 1936). Danach werden alle während der Gültigkeitsdauer des BB fällig werdenden Leistungen der beiden Personal-Versicherungskassen des Bundes um durchschnittlich 5%, höchstens um 10%, herabgesetzt. B. -Mit Klageschrift vom 31. März 1937 beansprucht die Klägerin Ausrichtung der ungekürzten Pension gemäss Rentenschein No. 35.508 und Nachzahlung der Differenz, eventuell Rückerstattung der Prämien und Einlagen, die der Herabsetzung der Kassenleistung entsprechen, unter Kostenfolge. Es wird ausgeführt, die Pension sei ein wohlerworbenes Recht, das nicht einseitig geändert werden könne. Es beruhe auf den Statuten der Pensions-und Hilfskasse der SBB. Eine Änderung der Pension sei nur
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