BGE 63 I 107
BGE 63 I 107Bge30.12.1936Originalquelle öffnen →
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Yerwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Gelegenheit ge-!tabt, zu bekunden, dass es gewillt ist, die
gleich strenge Auffassung
in der Ablehnung täuschender
oder auch nur reklamemässiger Zusätze walten zu lassen
(vgl.
etwa BGE 59 I 38 ff. und 60 I 242 ff.). Damit steht
es im Einklang auch mit der seinerzeitigen Praxis des
Bundesrates, der in einem Entscheid des Jahres 1906 zu-
treffend ausgeführt hatte: « Zusätze, die nicht zur nähern
Bezeichnung und Individualisierung eines Geschäftes ge-
eignet sind, insbesondere der blossen Reklameanpreisung
dienen, bringen die Gefahr mit, dass unter dem Schein einer
von den zuständigen Behörden gebilligten Eintragung das
Publikum über Art und Umfang eines Geschäftes getäuscht
wird; und auch wenn sie keinerlei täuschende Wirkung
haben, gehören solche marktschreierischen Zusätze nicht
ins Handelsregister, da dieses nur sachliche, kontrollierte
Angaben enthalten soll» (vgl. BBI 1906 V 607 ff.). Aus
dieser Tendenz heraus hat das Bundesgericht beispiels-
weise sogar
den Firmenzusatz « Palais du vetement » als
unzulässig
erklärt (vgl. den nicht publizierten Entscheid
in Sachen Georges Bloch-Meyer vom 17. Dezember 1935).
3. -
Auf den vorliegenden Fall angewendet führt diese
Praxis ohne weiteres zu einer Abweisung der Beschwerde.
Denn im Geschäft des Paul Georg wird keine Mehrheit von
Betrieben zusammengefasst. Ebensowenig handelt es sich
um einen Grossbetrieb, der zufolge seiner besondern Orga-
nisation imstande wäre, dem Publikum speziell günstige
Bedingungen zu bieten. Ja nach den Erhebungen des eid-
genössischen Amtes für das Handelsregister kann nicht
einmal gesagt werden, dass sich das Geschäft hinsichtlich
Grösse
oder Auswahl vom Durchschnitt der Branchen-
geschäfte abhebe. Ist das aber so, dann würde sich Paul
Georg, wenn ihm der Firmenzusatz « Besteckzentrale » ge-
stattet wäre, den Anschein einer besondern, für das Publi-
kum nach irgend einer Richtung hin günstigen oder spe-
ziell
interessanten Sonderstellung geben, die ihm in Wirk-
lichkeit nicht zukommt. Wenn unter diesen Umständen
nicht geradezu von einer -wenn auch vielleicht nur unbe-
Registersachen. N° 23.
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absichtigten -Täuschung des Publikums gesprochen
werden
kann, so würde sich jedenfalls zum mindestens
erweisen,
dass der Zusatz ausschliesslich zu Reklame-
zwecken geführt werden möchte, was indessen nach
Art. 4 Abs. 1 der revidierten Handelsregisterverordnung
unzulässig ist.
4. -Der Beschwerdeführer glaubt schliesslich, die Be-
rechtigung zur Führung des Zusatzes « Zentrale» daraus
ableiten zu dürfen, dass andere Firmen ihn auch führen.
Dieser Hinweis
könnte indessen höchstens dann von Be-
deutung sein, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte,
dass unter gleichen Umständen, wie sie bei ihm vorliegen,
die
Gestattung des Zusatzes allgemein üblich sei. Etwas
derartiges ist indessen in keiner Weise bewiesen. Sollten
vereinzelte
Firmen zu Unrecht den Zusatz Zentrale führen,
so
wird es, wenn die zuständigen Behörden darauf aufmerk-
sam werden, deren Sache sein, für Abhilfe zu sorgen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
23. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilug
vom 10. Juni 1937 i. S. Klyenberg gegen
ErbteUungskommission Walchwil und Grundbuchamt Zug.
Nicht nur bei Übernahme, sondenl w ä h ren d der ganzen
Daue der Vor m und s c h a f t kann der Y (' r kau f
von G run d s t ü c k e n aus f r eie r H a n d nur
mit Genehmigung der vormundschaftlichen Auf s ich t i> •
b e c hör d e stattfinden. Art.. 404 Abs. 3 ZGB.
Der Erbteilungskommission von Walchwil (Kanton
Zug) liegt gemäss § 80 ZifI. 3 des kantonalen EG z~
ZGB die Teilung der wesentlich aus einem Bauerngütlem
bestehenden Erbschaft des Anton Hürlimann ob, von
dessen 11 Erben zwei bevormundet sind, von denen der
eine in Walchwil, der andere in Küssnacht am Rigi (Kanton
108 Verwaltungs. und Disziplinarrecht .. pflege. Sch-wyz) wohnt. Als die Erbteilungskommission dessen freihändigen Verkauf zur Eintragung anmeldete, wies das Grundbuchamt des Kantons Zug die Anmeldung ab, u. a. ,vegen Fehlens der Genehmigung des Freihandver- kaufs durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die deswegen geführte Beschwerde der Erbteilungskommission gegen das Grundbuchamt hiess dessen Aufsichtsbehörde, der Regierungsrat des Kantons Zug, am 24)30. Dezember 1936 gut. Hiegegen richtet sich die vorliegende verwaltlUlgsgerichtliche Be- schwerde von 8 Erben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB kann die Veräusserung von Grundstücken unmündiger oder entmündigter Per- sonen durch Verkauf aus freier Hand nur (ausnahmsweise) mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichts- behörde stattfinden. Es besteht kein zureichender Grund diese Vorschrift, wie überhaupt die Vorschriften de~ Unterabschnittes über die Übernahme des vormund- schaftlichen Amtes, nur auf Grundstücke (und sonstige Vermögensstücke ) anzuwenden, welche sich im Zeitpunkt der Bevormundung im Vermögen des Mündels befinden, und nicht auch auf ihm später anfallende. Diese Ansicht gerät nicht etwa in Widerspruch mit Art. 421 Ziff. 1 ZGB, wonach für den Verk:auf von Grundstücken· die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gefordert wird, die eben auch beim Freihandverkauf unerlässlich ist obwohl die Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch hinzutreten muss. Der Schutzzweck des Art. 404 Abs. 3 ZGB lässt eine verschiedene Behandlung nicht wohl zu. Ebenso steht dieser Zweck der Vorschrift einer Beschrän- kung ihrer Anwendung auf Grundstücke im Alleineigentum des Mündels entgegen. Sie ist daher auch bezüglich. solcher Grundstücke zu beachte, deren Mit-oder Gesamt- eigentümer ein Mündel ist, sei es auch nur zu verhältnis- mässig kleinem Teil. Und zum Schutze des Mündels ist Registersachen. N0 23. 109 nur die Aufsichtsbehörde über die zur Bevormundung zuständige Vormundschaftsbehörde berufen, weshalb es im vorliegenden Falle nicht nur der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde über die Vormundschaftsbehörde von Walchwil, sondern auch die (schwyzerische) Aufsichts- behörde über die Vormundschaftsbehörde von Küssnacht am Rigi bedarf. Dass nämlich die sich im Waisenhaus Immensee aufhaltende, bereits verheiratete oder verheira- tet gewesene entmündigte Erbin dort in keinen W oh-nsitz begründender Weise untergebracht sei, ist nicht dargetan und nicht ohne weiteres anzunehmen, wie denn ja auch die dortige Vormundschafts behörde angegangen worden ist. Gerade diese Behörden haben alsdann darüber zu befinden, ob wegen des besondern Umstandes vorange- gangener erfolgloser Versteigerungsversuche ausnahms- weise zum Freihandverkauf geschritten werden dürfe. (Von der Genehmigung des Freihandverkaufs darf auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt abgesehen werden, dass er die einzige Möglichkeit der Erbteilung vermittle, da keiner der Erben das Gut übernehmen will und nach- dem zwei Versuche öffentlicher Versteigerung mit Limi- tierung des Kaufpreises fehlgeschlagen hatten; denn es kommt ja auch die Wiederholung der öffentlichen Steigerung in Frage, sei es unter niedrigerer Limitierung des Kaufpreises, sei es nachdem die Erbteilungskommission (mindestens einen) Interessenten aufgetrieben haben wird.) Dabei werden die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden kaum ausseI' Acht lassen dürfen, dass dem Interesse des Bevormundeten nur ein Freihandverkauf entsprechen wird, der in zur Rechtsgültigkeit genügender Form öffent- lich beurkundet worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug aufgehoben.
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