BGE 62 III 99
BGE 62 III 99Bge27.05.1936Originalquelle öffnen →
'98 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 28. (neuer) Za.hl~befehl erforderlich wäre und ihm überhaupt Gelegenheit geboten würde, seine persönliche Haftung irgendwie zu bestreiten. Hiefür genügt jedoch schon die analoge Anwendung des Art. 121 VZG, wonach Art. 158 Abs. 2 SchKG nicht ausnahmslos, also auch nicht für die Betreibung gegen den Nicht-PfandeigentÜIDer, An- wendung finden kann. Danach wird das Betreibungsamt in einer sog. Drittpfandbetreibung die Pfandausfall- scheine zwar regelmässig gegen den PfandeigentÜIDer aus- stellen. Insoweit jedoch die Ausstellung des Pfandausfall- scheines gegen einen angeblichen Drittschuldner verlangt wird, muss er dem entsprechen. Allein eine Betreibung für die ungedeckt gebliebene Forderung gegen diesen Dritten ist dann nach der angeführten Vorschrift auch binnen Monatsfrist nur mit Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls zulässig, es sei denn, dass der Betriebene gegen die ohne vorangegangenes Einleitungsverfahren fortgeführte Be- treibung binnen zehn Tagen seit der Vornahme der Pfän- dung oder der Zustellung der Konkursandrohung keine Beschwerde erhoben hat. l#lt jedoch wie hier die persön- liche Haftbarkeit des Drittschuldners schon in der Eingabe zum Lastenverzeichnis geltend gemacht, im Lastenver- zeichnis erwähnt und binnen zehn Tagen seit dessen Mit- teilung vom Drittschuldner bestritten worden, so hat das Betreibungsamt schon gleich bei der Ausstellung des Pfandausfallscheines dessen Jetzten Satz «( Betreibt er vor dem ... , so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich; es kann in diesem Falle ohne weiteres die Fortsetzung der Betreibung anbegehrt werden») zu streichen. Immerhin ist natürlich solchen Pfandgläubigern, welche selbst Pfandverwertungsbetreibung gegen einen Drittschuldner angehoben und keinen Rechtsvorschlag erhalten oder einen solchen haben beseitigen lassen, ungeachtet einer nach- träglichen Bestreitung der persönlichen Schuldpflicht durch den Drittschuldner im Lastenbereinigungsverfahren, wie sie hier auch versucht worden ist, ohne weiteres ein Pfandausfallschein gegen den betriebenen Drittschuldner Schnldbetreibung6' und Konkursrecht. No 29. 99 auszustellen und können sie diesen binnen Monatsfrist ohne neuen Zahlungsbefehl auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses persönlich belangen. Danach war also die Beschwerde des Rekurrenten gänzlich unbegründet, nicht nur gegenüber denjenigen im vorstehenden unbenannt gebliebenen Pfandgläubigern, die nie etwas von seiner persönlichen Inanspruchnahme haben verlauten lassen und denen gegenüber etwas vorzukehren daher kein Anlass bestand -und nicht nur gegenüber der Hülfskasse Grosswangen Bank, die sich eine nach- trägliche Bestreitung der persönlichen Haftung des Re- kurrenten nicht mehr gefallen zu lassen braucht -, son- dern auch gegenüber der Volksbank Willisau bezw. Thei- ler ; zu Unrecht haben die Vorinstanzen auf die Bestreitung der persönlichen Haftung des Rekurrenten hin das Lasten- bereinigungsverfahren eröffnet. Dieses ist von Amtes wegen aufzuheben, weil die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur dem Rekurrenten und dem Be- treibungsamt bezw. Konkursamt zugestellt worden und daher gegenüber dem andern Beteiligten,· die keine Gele- genheit zur Weiterziehung erhielten, noch gar nicht rechtskräftig geworden sind. Dem7lßch erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Das Lastenbereinigungs- verfahren wird aufgehoben. 29. Entscheid vom 13. Juli 1936 i. S. Kerker & Co. Ä.-G. Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforde. rung, welche die in Betreibung stehende Verpflichtung « zu einem bedeutenden Teile» kompensiere, ist eine u n b e . z i f f e r t e Teil b e s t r e i tun g und daher unwirksam. Art. 74 Aha. 2 SchKG. L'opposition motivee par l'existence d'une contre-reclamation, qui compenserait «pour une part considerable]) la creance mise en poursuite, est une oppoBition partielle ituUterminee; comme telle. elle est inoperante. Art. 74 al. 2 LP.
100 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 29. L'opposizione fondata sull'esistenza d'una controprestazione la quale compenserebbe «per una parte notevole» il credito in esecuziorie dev'essere considerata come una conte8tazione parziale ind8terminata che, come tale, e inoperante. Art. 74 cp. 2 LEF. Die Erklärung des Schuldners : « Ich erhebe gegen diese Forderung Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegen- forderung zu einem bedeutenden Teil kompensiert ist» wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwen- dung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht fest. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor, dass der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt, mit einer unbezifferten Teilbestreitung den Gläubiger im Unge- wissen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestrei- ten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirk- sam. Ein solcher Fall liegt J).uch hier vor. Der Schuldner verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche die in Betreibung stehende Forderung (( zu einem bedeuten- den Teile» aufwiege. Damit erhebt er eine Bestreitung eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechts- vorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue Angabe des UInfanges der Bestreitung (was innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 30. 101 ~achgeholt wurde), so kann die Erklärung nicht als gültiger Rechtsvorschlag berücksichtigt werden. Dem7U.lAih erkennt die Schulbetr.-u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben. 30. EntBchaii vom 24. Jali 1936 i. S. l.üsoher. Eine aus g e s chI a gen e Erb s c h a f t, deren Liquidation durch das Konkursamt wegen Nichtleistung der erforderlichen KostenvorschÜBse als nicht statthaft erklärt wurde, kann nicht betrieben werden. Art. 49, 193 und 230 SchKG. Art. 573 Abs. 2 ZGB. On ne peut poursuivre une succession repudiee, dont la liquidation par voie de faillite a et6 interrompue, faute par 100 creanciers d'en avancer les frais. Art. 49, 193,230 LP. ; 573 aI. 2 CC_ Non si puo oocutere una successione ripudiata la cui liquidazione in via fallimentare non ebbe luogo perche i creditori rifiutarono d'anticipare le spese. Art. 49, 193,230 LEF ; 573 cp. 2 Cc. Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Be- treibungsamt Bern seinem Begehren um Betreibung der Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners nicht statt- geben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben ausgeschlagen worden, und der Konkursnchter hat am 27. Mai 1936 verfügt, von der Durchführung der konkurs- amtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die öffentlich bekanntgemachte Aufforderung an allfällige Gläubiger, zur Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvor - schuss zu leisten, widrigenfalls die Liquidation nicht werde angeordnet werden, keine Anmeldung und keine Vor- schussleistung eingegangen war. Das Konkursamt hält dafür, dass mit Rücksicht auf diese Art der Erledigung die Erbschaft nicht mehr betrieben werden könne, zumal sie von niemandem vertreten sei, dem die Betreibungsurkun- den zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der
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