BGE 62 III 88
BGE 62 III 88Bge02.03.1935Originalquelle öffnen →
88 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.N0 26. Frage auch jetzt schon zu entscheiden; allein ein dahin- zielender Antrag liegt nicht vor. Die Rekurrenten haben vor der Vorinstanz lediglich beantragt, « es sei die Verfü- gung des Koilkursamtes vom 17. April 1936 (nachträg- liche Kollozierung in Klasse V) aufzuheben und die Neu- auflage des Kollokationsplans zu annullieren ». In diesem Begehren liegt nie h t ein Antrag um Anerkennung der fraglichen Verbindlichkeiten als Massaschulden ; denn wenn in Gutheissung desselben die Kollokation rückgängig gemacht und die {( Vormerkung)) wiederhergestellt würde, 80 wäre damit über die Frage « Massaschuld oder Kon- kursforderung )) keineswegs verbindlich entschieden. So aber wie der Antrag gestellt ist, kann er aus den oben aus- geführten Gründen nicht zugesprochen werden. DemnaCh erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamme1' : Der Rekurs wird abgewiesen. 26. Entscheid vom 30. Juni 1936 i. S. Siegel. Art. 93 SchKG. Für U n t er haI t s f 0 r der u n gen An. geh ö r i ger kann, auch wenn der Lohn des Betriebenen den Notbedarf nicht übersteigt, ein verhältnismässiger Teil ge. pfändet werden. Dieses Vorrecht entfällt, wenn solche For- derungen zu einem Kap i tal angewachsen sind, das dem besondern Zweck der Befriedigung des laufenden Unterhalts entfremdet ist. Doch kann in diesem Fall eine Aus s c h e i - dun g getroffen, werden und derjenige Teil der Gesamtfor- derung, dem allenfalls der Charakter von Unterhaltsleistungen zukommt, als bevorrechtet behandelt werden. Art. 93 LP. Pour les aliments dus aux parents, une partie pro- . portionnelle du salaire peut etre saisie meme si le salaire. du debiteur poursuivi ne depasse pas le montant de ce qui lui est indispensable. Ce privilege casse lorsque la dette alimentaire arneree represente un capital qui n'est plus en rapport avec les besoins alimentaires courants du cr6ancier. En ce cas, toutefois, il y a. lieu de fa.ire sur le total du le deport de ce qui constitue des prestations alimeutaires et d'accorder au creancier le privilege pour cette fraction. Art. 93 LEF. Uns quota deI salario pub essere pignorata per gli slimenti dovuti a parenti anche se il salario non supera i Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26. 89 limiti di cib che e indispensabile al debitore. Questo privilegio non e pero concesso quando il debito alimentare arretrato eostituisce un capitale che eccede quanto e necessario per il sostentamento attuale deI ereditore. In questo caso bisogna distinguere e accordare sI ereditore il privilegio solo per la parte deI eredito ehe ha earattere alimentare. In der Betreibung für rückständige Alimente eines unehelichen Kindes seit der am 12. Mai 1927 erfolgten Geburt im Betrage von 2415 Fr., nach Abzug erhaltener Zahlungen, beschwert sich die Gläubigerschaft über die mit UnpIändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG begründete Ablehnung jeglicher Lohnpfändung. Die kantonalen In- stanzen haben die Beschwerde in Anlehnung anBGE 1932 III 76 ff. abgewiesen, weil die in Betreibung gesetzte Summe ein eigentliches Kapital darstelle, das nicht mehr als zur Befriedigung laufender Bedürfnisse dienende Unterhaltsforderung angesehen werden könne und für das daher eine Lohnpfändung in der Tat nur in den Schranken des Art. 93 SchKG zulässig wäre, wofür hier angesichts des den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie nicht einmal erreichenden Betrages seines Arbeits- einkommens die Voraussetzungen fehlen. Indessen hält die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entscheidung nicht für befriedigend; sähe sie nicht in jenem Präjudiz ein Hindernis, so würde sie {( nicht zögern, die Alimente eines Jahres als laufend zu bezeichnen» und demgemäss, da der Lohn des Schuldners 2/3 des Notbedarfs der ganzen Familie mit Einschluss des betreibenden Kindes betrage, 2/3 des auf 180 Fr. im Jahr veranschlagten Notbedarfes dieses (sechsten) Kindes, also monatliche Lohnquoten von 10 Fr. für den erwähnten Zeitraum als pIandbar zu erklären. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht ersucht die Gläubigerschaft um Entscheidung in diesem Sinne. Die SChuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das angezogene Präjudiz betraf eine Betreibung für rückständige Alimente dreier Kinder (aus geschiedener
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Ehe), von denen zwei schon dem unterhaltsberechtigten
Alter (gemäs~ dem Scheidungsurteil) entwachsen waren,
so dass die eingeforderten
Summen nicht mehr den lau-
fenden Bedürfnissen, zu deren Befriedigung sie nach dem
Urteil bestimmt waren, dienen konnten ; das dritte Kind
befand sich freilich noch im letzten Jahr der Unterhalts-
berechtigung, doch wurden die für es eingeforderten
Beträge gleichfalls als des Charakters von Unterhaltsfor-
derungen entkleidet erachtet, weil sie gemeinsam mit den
Forderungen der Geschwister in Betreibung gesetzt waren
und zudem in ihrer Gesamtheit von fünf Jahresrückständen
zu einem dem spezifischen Zwecke von Unterhaltsbeiträgen
entfremdeten Kapital angewachsen waren. Wenn die
Rechtsprechung
dazu gelangt ist, Alimentenforderungen
Familienangehöriger. (wozu
auch uneheliche Kinder ge-
zählt werden) in der Weise zu bevorzugen, dass der Schuld-
ner mit solchen von ihm zu unterhaltenden Personen auch
seinen Notbedarf zu teilen hat, so musste, wie es im ange-
führten Entscheide geschehen ist, einer solchen bevorrech-
teten Geltendmachung von rückständigen Unterhalts-
forderungen eine Schranke gesetzt werden, weil die Sorge
für den Unterhalt während eines bestimmten Zeitraumes
als erledigt
zu gelten hat, wenn seither eine längere Zeit
verstrichen
ist. Jenes nur gerade mit Rücksicht auf die
besondere
SchutzWürdigkeit der Ansprüche auf Gewährung
des Lebensunterhaltes
zu rechtfertigende Vorrecht konnte
nicht auch Forderungen z~ebilligt werden, die nicht mehr
jenem besonderen Zwecke zu dienen haben. Der kantonalen·
Aufsichtsbehörde ist jedoch darin beizupflichten, dass eine
Betreibung für rückständige Alimente nicht unbedingt
einer einheitlichen Behandlung unterworfen zu werden
braucht, so dass die Betreibungssumme entweder ganz als
bevorrechtet oder ganz als unbevorrechtet zu erachten
wäre. Vielmehr steht nichts entgegen, eine Ausscheidung
zu treffen in dem Sinne, dass darin enthaltene Raten,
denen der Charakter von Unterhaltsforderungen mit
ihrem besonderen Zwecke noch zukommt, jenes Vorrechtes
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teilhaftig werden sollen, gleich wie wenn sie gesondert in
Betreibung gesetzt worden wären. Es mag der kantonalen
Aufsichtsbehörde auch darin gefolgt werden, dass die
Grenze so
zu ziehen ist, dass eine verhältnismässige Lohn-
pfändung ohne Rücksicht auf die in Art. 93 SchKG auf-
gestellte Voraussetzung
für diejenigen allenfalls in Be-
treibung stehenden Raten zu bewilligen ist, die im letzten
Jaltre vor Anhebung der Betreibung verfallen sind. Das
führt hier auf Grund der tatbeständlichen Feststellungen
der Vorinstanz zur Bewilligung einer LohnpIandung in
monatlichen Beträgen von 10 Fr. für die Dauer eines
Jahres.
Demnach erkennt die SchUUlbetr.-u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,
monatliche
Lohnbeträge von 10 Fr. für die Dauer eines
Jahres zu pfanden.
27. Entscheid vom 7. Juli 1936 i. S. Gross.
Art. 1 4 9 A b s. 3 SchKG. Die« Fortsetzung )0 der Betreibung
auf Grund eines Verlustscheins ist am Wohnsitz des Schuldners
zur Zeit der Stellung des Begehrens zu verlangen, aJso, wenn
er nicht mehr am Orte der früheren Betreibung wohnt, an
seinem nenen. Wohnsitze.
Art. 149, a1. 3 LP. La continuation de la poursuite en vertu d'un
acte de defaut de biens doit etre requise au domicile actuel
du debiteur.
Art. 149, cp. 3 LEF. La continuazione dell'esecuzione in virtu
di un attestato di carenza di beni dev'essere domandata al
domicilio attuale deI debitore.
amt Knutwil laut Pfändungsurkunde vom 2. März 1935
von dessen Lohne monatlich Fr. 185.-mitderBemerkung.
« .•• dergepIandete Lohn wird der Ehefrau des Schuldners
überlassen.
Es gilt somit diese Urkunde im Sinne des
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