70 Pfßndnachlassverfahren. N° 20.
.20. Entscheid vom 14. Apri11936
i. S. lIypothekarbank in W'mterthur.
Hot el p fan d na chI ass ver f 80 h ren (Bundesbeschluss
vom 21. Juni 1935).
Gegen den Entscheid der Nachlassbehörde über ein Gesuch des
solidarisch Mitverpflichteten um Einstellung der gegen ihn
eingeleiteten BetreibUng (Art. 22 Abs. 3 BB) gibt es keinen
Rekurs ans Bundesgericht.
Ooncordat hypotMcaire hOtelier (Arrete federni du 21 juin 1935).
Il n'y a pas de recours au Tribunal federal contre la decision de
l'autorite de concordat concernant 1a requete du cooblige soli
daire tendant a la suspension de la poursuite dirigee contre lui
(art. 22801. 3).
Ooncordato ipotecario alberghiero (decreto federale 21 giugno 1935).
Non v'e possibilita di ricorso al Tribunale federale contro la decisione dell'autorita deI concordato concernente l'istanza
dei coobbligato solidaIe volta a fsr sospendere l'esecuzione
diretta contro di esso (art. 22 cp. 3).
A. -Mit Eingaben vom 11. Februar bezw. 12. März
1936 stellte Oscar Regli beim Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, als Nachlassbehörde
das Gesuch,
- es sei
im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des BB über
vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die
Hotel und Stickereündustrie vom 21. Juni 1935 die von
der Genossenschaft Hotel Eden au Lac in Zürich 8 nach
gesuchte Stundung ihrer Hypotheken auch auf ihn per-
sönlich, als Solidarbürgen pnd Selbstzahler gegenüber der
Hypothekarbank Winterthur, der Schweizerischen Boden-
kreditanstalt in Zürich und den Erben Ruft, auszudehnen ;
- es sei
die von der Hypothekarbank in Winterthur
gegen ihn eingeleitete Betreibung Nr. 6849 gemäss Art. 22
Abs. 3 des zit. BB einzustellen.
B. -Mit Beschluss vom 18. März 1936 hat das Bezirks-
gericht Zürich das Begehren 2 gutgeheissen und ist auf das
Begehren 1 nicht eingetreten.
O. -Gegen den Entscheid in Punkt 2 richtet sich die
vorliegende
Eingabe der Hypothekarbank in Winterthur
mit dem Antrag, es sei die Einstellung der Betreibung auf-
Pfandna.chlassverfabren. ::-'0 20.
zuheben und der letzteren freier Lauf zu lassen, mit der
Begründung,
a) der angefochtene Beschluss betreffe eine bereits
abgeurteilte Sache,
b) die im BB (Art. 22 Abs. 3) vorgesehene Priorität der
Betreibung gegen den SoIidarbürgen fehle,
c) das Einstellungsgesuch sei erst nach Ablauf der
betreibungsrechtlichen Beschwerdefrist gestellt worden,
d) der Gesuchsteller habe den Nachweis der Gefährdung
seiner Existenz nicht geleistet,
e) eventuell sei die Einstellung wenigstens für den aus
Zinsen
bestehenden Teilbetrag von 62,250 Fr. aufzuheben.
Die 8chuldbetreibungs-und Konku1'skam1ner
zieht in Erwägung :
Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 -durch den
(Art. 68) der von der Rekurrentin angerufene BB über das
Pfandnachlassverlahren für die Hotel-und die Stickerei-
industrie vom 30. September 1932 aufgehoben worden ist
-hat überall da, wo er einen Rekurs an das Bundesgericht
gegen eine
im Verlaufe des Verfahrens zu treffende Ver
fügung zulassen wollte, dies im einzelnen Falle ausdrücklich
gesagt (vgl.
Art. 32 Abs. 2, 38 Abs. 3, 45 Abs. 2, 49, 65
Abs. 2). Im Art. 22 Abs. 3, wo allein von dem Gesuche des
solidarisch Mitverpflichteten
um Einstellung der Betrei-
bung di Rede ist, ist ein Rekurs ans Bundesgericht nicht
vorgesehen, woraus geschlossen werden muss, dass ein sol-
cher nicht eingeräumt werden wollte. Nach dem zit. BB
ist somit ein Rekursrecht nicht gegeben.
Ein solches ergibt sich auch nicht nach SchKG Art. 19.
Das Bezirksgericht hat den angefochtenen Entscheid nicht
als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 und 18 SchKG er-
lassen, sondern als N ach las s b e hör d e gemäss
Art. 23 Zift. 3, 293 ft. SchKG und Art. 24 des zit. BB ;
übrigens -
mit Recht -auch nicht als Gericht im Sinne
des Art. 85 SchKG, das in BGE 47 IIJ 219 unrichtiger-
weise als für ein Einstellungsgesuch von der Art des vor-
Pfandnachlassverfahren. No 21.
liegenden zU15tändig betrachtet wird. Denn es handelt
sich bei der. Einstellung der Betreibung im Hotelpfand -
nachlassverfahren
nicht um eine gewöhnliche Zivilrechts-
streitigkeit,
sondern um eine mit dem Nachlassverfahren
eng zusammenhängende
Ver füg u n g, die wie dieses
zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehört. Übrigens wäre
gegen einen
Entscheid des Richters gemäss SchKG der
Rekurs an die . Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
des Bundesgerichtes erst recht nicht gegeben.
Soweit die Rekurrentin in ihrer Eingabe mit neuen, vor
der Vorinstanz noch nicht vorgebrachten tatsächlichen
Behauptungen argumentiert, könnte sie damit ohnehin
gemäss
Art. a OG nicht gehört werden; es bleibt ihr
dafür der Weg eines Revisionsgesuches.
Demnach erkenrd die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
21. Entscheid Tom 6. Juni 1936 i. S. Bageth.
Das P fan d n ach ass ver f a h ren darf nicht eröffnet
werden, wenn der Beitritt zur paritätischen
A r bei t s los e n ver s ich e run g s k ass e nicht we-
nigstens ein Jahr vor Einreichung des Gesuches erfolgt ist.
Ein späterer Beitritt mit Rückwirkung ist bedeutungslos.
Findet die Eröffnung gleichwohl statt, so wird doch die Durch-
führung der Schätzung durch die Eidgenössische Hotelpfand-
schätzungskommission verweigert.
(Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935.)
Il ne peut etre fait droit a Ia requete d'ouvertura da la procedure
de concordat hypotMcaire que s'il s'est ecouIe un an au moins
depuis Ia date de I'affiliation a la caisse paritaire d'assurance
cMmage.
Peu importe que l'affiliation ait eu lieu avec effet
retroactif. Le fait que l'autoriM de concordat a decide d'ouvrir
la procedure n'empoohe pas de refuser de mettre en ceuvre
la commission federale d'estimation lorsque 1a susdite condition
n'est pas remp1ie.
(ArreM federal du 21 juin 1935.)
L 'istanza per l'inizio della procedura deI concordato ipotecario
non puo essere accolta se l'istante non ha adei'ito alla cassa
Pfandnachlassverfahren. No 21.
paritetica d'assicurazione contro Ia disoccupazione almeno
un anno prima delIa presentazione dell'istanza. Non si puo
tener conto di un'adesione posteriore con effetto retroattivo.
Se malgrado cin l'istanza e stata ammessa, il Tribunale federale
rifiuta di ifar stimare i pegni immobiliari dalla commissione
federale di stima.
(Decreto federale 21 giugno 1935.)
In Erwägung:
dass das Pfandnachlassverfahren vom Eigentümer eines
Hotels in Anspruch genommen werden kann, der ... wenig-
stens ein
Jahr vor Einreichung des Gesuches der paritä-
tischen Arbeitslosenversicherungskasse beigetreten ist
(Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935),
dass
nach der Feststellung der Vorinstanz diese Voraus-
setzung in concreto nicht vorliegt, sondern die Kasse die
Gesuchstellerhf
mit Rückwirkung ab 14. Januar 1935
als Mitglied aufgenommen
hat und die daherigen Pflichten
ihr gegenüber dann nachträglich erfüllt worden sind,
dass ein solcher
Beitritt mit Rückwirkung von den Nach-
lassbehörden nicht beachtet werden darf (BGE 61 III
S. 26),
dass der im angeführten Präjudiz näher auseinander-
gesetzte Zweck
der in Rede stehenden Vorschrift es dem
Bundesgericht verbietet, einem nichtsdestoweniger eröff-
neten Pfandnachlassverfahren durch Anordnung der Pfand-
schätzung Folge zu geben, .
beschliesst die Schuldbetreibungs-und Konkurskam,mer :
Die Anordnung der Pfandschätzung wird verweigert.