Nachlassverfahren über Banken. No 13.
. lachlassverfahren über Banken.
Procdduro de concordaL ponr les banques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIDUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:fJTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
13. Entscheid vom l a. Kirz 19S6 i. S. Ba.nk in Zofingen.
Bankengesetz Art. 15 u. 54, bundesrätliehe Vollziehungsverord-
nung dazu Art. 45 :
Das Konkursvorreeht der Spareinleger kann
keinesfalls nur noch auf einzelne Nachzügler in einem bei
Inkrafttreten des Bankengesetzes bereits hängigen Verfahren
angewendet werden.
Art. 15 et 54 de la loi fooerale sur les banques.
Art. 45 du reglement d'execution pour cette loi.
Dans une procedure engagee avant l'entree en vigueur de la loi
sur les banques, il ne saurait etre question d'appliquer le privi-
lege que eette loi aceorde aux depots d'epargne, pour en faire
benefieier seulement quelques retardataires.
Art. 15 e 54 della legge federale sulle banehe.
Art. 45 deI regolamento d'esoou.zione di detta legge.
Il privilegio ehe la legge delle banehe accorda ai depositi di rispar-
mio non puö essere concesso in una procedura gia pendente
all' epoca dell'entrata in vigore della legge summenzionata
quando se ne avvantaggerebbero solo alcuni ereditori ritar-
datari.
Die Bank in Zofingen hat vor dem Inkrafttreten des
Bankengesetzes einen Nachlassvertrag
mit Vermögensab-
tretung abgeschlossen, und es ist daraufhin der Kolloka-
tionsplan
ebenfalls noch wenige Tage vor dem Inkrafttreten
des Bankengesetzes, am 23. Februar 1935, aufgelegt wor-
den.
Einer Anfechtungsklage des Liquidators auf Wieder-
Nachlassverfabren über Banken. N0 13.
einzahlung von anfechtbar zurückgezogenem Sparguthaben
gegenüber wird nun eingewendet, die Forderung wäre
ohnehin privilegiert gewesen
gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1
und 54 des Bankengesetzes, die lauten : Die Spareinlagen
jedes Einlegers
geniessen bis zum Betrage von 5000 Fr.
ein Konkursvorrecht in der dritten Klasse bezw. Art. 219
SchKG erhält folgenden Zusatz: Dritte Klasse: b. Die
-durch den Ausdruck Sparen in irgendeiner Wortverbindung
gekennzeichneten ... Einlagen bei
Banken bis zum Betrage
von 5000 Fr. für jeden Einleger ... . Im Hinblick hierauf
hat der Liquidator den Antrag gestellt, das Bundesgericht
möge verfügen,
dass für den in unserem Nachlassverfahren
gemäss Art. 30 der bundesgerichtlichen Verordnung auf-
zustellenden Kollokationsplan
die Vorschriften von Art. 15
Abs. 2 und 54 des Bankengesetzes über das Konkursprivileg
II!. Klasse für Sparkasseneinlagen nicht anwendbar sind .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Art. 45 Abs. 2 der bundesrätlichen Vollziehungsverord-
nung zum Bankengesetz bestimmt, auf ein bei Inkraft-
treten des Bankengesetzes hängiges Konkurs-oder Nach-
lassverfahren können die Bestimmungen des Bankengesetzes
und der Vollziehungsverordnung ebenfalls angewendet wer-
den, soweit die VerhäItnisse es rechtfertigen. Dabei
han-
delt es sich nicht einfach um eine Frage der Rechtsanwen-
dung, zu deren Entscheidung jede Behörde (Nachlassbe-
hörde, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon-
kurs, Gericht
oder sogar die Liquidationsorgane) berufen
wäre,
der die Rechtsanwendung in einem gegebenen Falle
obliegt ;
denn auf diese Weise könnte es zu verschiedenen
Entscheidungen
der gleichen Rückwirkungsfrage im glei-
chen Nachlassliquidationsverfahren kommen,
was nicht
als im Sinne des Art. 45 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung
gelegen
erachtet werden darf. Vielmehr kann eine gleich-
mässige Entscheidung über die Rückwirkung, sei es auch
bloss im einzelnen Nachlassverfahren, nur durch Inan-
48 Xachlassverfahren über Banken. No 13.
spruchnahm ! der Zuständigkeit für das Bundesgericht
garantiert werden, die in der Linie der dem Bundesgericht
durch Art. 36 Abs. 2 und 3, Art. 37 Abs. 3 des Banken-
gesetzes, Art: 54 Abs. 5 und 55 Abs. 2 der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung
übertragenen Kompetenzen liegt,
die wesentlich
der durch Art. 15 SchKG dem Bundesgericht
im Schuldbetreibungs-und Konkurswesen eingeräumten
Stellung entsprechen. Nichts steht entgegen, dass das
Bundesgericht von dieser Kompetenz auch in der Weise
Gebrauch mache,
dass es zur Behebung von Zweifeln aus-
sprechen
kann, dass diese oder jene Bestimmung des
Bankengesetzes
oder der Vollziehungsverordnung auf ein
bei
Inkrafttreten des Bankengesetzes hängiges Konkurs-
oder Nachlassverfahren n ich t angewendet werden
könne.
Der vorliegellde Antrag dieser Art ist sachlich
wohl begründet.
Nachdem infolge Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung der Bank in Zofingen der Kolloka-
tionsplan bereits vor dem Inkrafttreten des Bankenge-
setzes aufgelegt worden
und alsbald rechtskräftig geworden
ist, als noch nicht in Frage kam, die eingangs erwähnten
Bestimmungen des Bankengesetzes, über dessen Inkraft-
treten damals noch gar nicht (sondern erst drei Tage später)
Beschluss gefasst worden war, anzuwenden, verbietet es
die
das Nachlassverfahren beherrschende par conditio
creditorum, diese
Bestimmungen zum Vorteil einzelner
Gläubiger
und zum Nachteil der allgemeinen Masse auf
die vereinzelten Kollokationsverfügungen anzuwenden,
die aus diesem oder jenem Grunde nachträglich noch
erforderlich werden mögen, z. B. allfällig infolge Wieder-
auflebens
von anfechtbar getilgten Spareinlageforderungen.
Demnach beschliesst die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Dem Gesuch wird entsprochen.
A. Schuldbetreibungs-und Konkursrechl
Poursuite eL faillite.
I. KREISSCHREmEN DES GESAMTGERICHTES
CIRCULAIRES DU TRmUNAL FEDERAL
14. ltreisschreiben, Circll1atre, Circolare No 2G
vom 4. IV. 1936.
Verrechnungsverkehr (Clearing) mit dem Ausland.
Compensation des paiements (clearing) avec l'etranger.
Traffico di compensazione (clearing) coIl'estero.
Seit Erlass unseres Kreisschreibens Nr. 25 vom 15. Ja-
nuar d. J. sind Vorgänge zu unserer Kenntnis gekommen,
die uns, im Anschluss an jenes Kreisschreibens, zu folgen-
den weiteren Anordnungen veranlassen :
Werden an das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung
eines betreibenden Gläubigers geleistet, der in einem Lande
wohnt, mit dem die Schweiz ein Verrechnungs-bzw.
Clearingabkommen geschlossen hat, oder wird einem sol-
chen Gläubiger
Erlös aus Verwertung im Betreibungs-oder
Konkursverfahren oder infolge Nachlassvertrages mit Ver-
mögensabtretung zugeteilt, so ist die schweizerische Ver-
rechnungsstelle in Zürich unter Angabe der Parteien und
des Forderungsbetrages und -grundes anzufragen, ob die
eingezogene
oder zugeteilte Geldsumme vom V errech-
nungsabkommen betroffen werde oder nicht, und im Falle
der Bejahung ist der Gegenwert an die Schweizerische
Nationalbank einzuzahlen, bei welcher hiefür spezielle
Formulare zu beziehen sind. In diesem Sinn ist auch die
im letzten Kreisschreiben angeordnete Abgabe an die
AB 62 III -1936