BGE 62 III 4
BGE 62 III 4Bge01.04.1934Originalquelle öffnen →
4 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 2. Si dovra propedere nell'identico modo per i sequestri dei crediti appartenenti ad abitanti d'altri Stati (attual- mente Bulgaria, Romania, Jugoslavia, Ungheria, Turchia, Grecia, Cile, Italia) con cui la Confederazione ha conchiuso degli accordi di compensazione 0 di clearing. II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 2. Entscheid vom 24. Januar 1936 i. S. Banz. Zum U n t er haI t des betriebenen Schuldners und seiner Familie können auch M i e t z ins e r t r ä g n iss e in An- spruch genommen werden, und zwar auch in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. SchKG Art. 103 Abs. 2, 155; ZGB Art. 805; VZG 22, 94. Les subsides necessaires a l'entretien du debiteur poursuivi et de Ba familie peuvent atre preleves BUr les loyers mame dans une poursuite en realisation de gage immobilier. Art. 103 al. 2 et 155 LP ; 805 Ce. et 22 et 94 ORI. Le somme necessarie al sostentamento deI debitore escusso edella sua famiglia possono essere prelevate sulle pigioni anche se si tratta di un'esecuzione in Via di realizzazione deI pegno immobiliare. Art. 103 cp. 2 e 155 LEF ; 805 Ce. e 22 e 94 RFF. A. -Als der Rekursgegner in seiner Grundpfandver- wertungsbetreibung gegen den Rekurrenten die Mietzins- sperre verlangte, schrieb ihm das Betreibungsamt Cham : « Nachdem seitens eines Ihnen im Range vorgehenden Grundpfandgläubigers ein gleiches Begehren gestellt wurde, ist die Mietzinssperre für Sie vorläufig unwirksam gewor- den. Da der Schuldner als Ernährer einer Familie mit vier schul-und vorschulpflichtigen Kindern derzeit ohne jeden Verdienst ist, hat das Betreibungsamt, gestützt auf ji Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 2. 'Art. 94 VZG, verfügt: Aus den eingehenden Zinsen werden dem Schuldner zum Unterhalte der Familie bis auf wei- teres 175 Fr. pro Monat ausgehändigt. » B. -Mit der vorliegenden Beschwerde hat der Rekurs- gegner den Antrag gestellt, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei der volle Mietzinsertrag ungeschmälert der Pfandhaft unterworfen zu erklären. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. De- zember 1935 die Beschwerde gutgeheissen. D. -Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Die Bckuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwäg'l.tng : Gemäss Art. 94 der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken ist das Betreibungsamt be- rechtigt, aus den infolge Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen in der Grundpfandverwertungs- betreibung eingegangenen Mietzinsen Unterhaltsbeiträge nach Art. 103 Abs. 2 SchKG zu bezahlen. Art. 103 Abs. 2 SchKG bestimmt freilich nur, dass im Falle des Bedürfnisses die F r ü c h t e einer g e p f ä n d e t e n Liegenschaft zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen seien. Allein diese Vor- schrift findet gemäss Art. 155 SchKG bei der Pfandver- wertungsbetreibung auf das Pfand entsprechende Anwen- dung, weshalb nicht etwa gesagt werden kann, die Früchte dürfen im Betreibungsverfahren nicht zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch genommen werden, insofern dies den Grundpfandgläubigern zum Nachteil gereiche (wie seinerzeit in BGE 26 I 507 = Sep.- Ausg. 3, 239 für den im Konkurs dem Gemeinschuldner zu geWährenden Unterhaltsbeitrag entschieden worden ist). Dementsprechend schliesst auch die von Art. 805 ZGB ein- geführte Erstreckung der Grundpfandhaft auf die seit Anhebung der Grundpfandverwertung auflaufenden Miet-
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 2.
zinsforderungn nicht etwa von vorneherein deren Inan-
spruchnahme für den Unterhalt des Schuldners aus. In-
dessen möchte. zweifelhaft erscheinen, ob Art. 103 SchKG,
der nur von der Inanspruchnahme der Früchte zum Unter-
halt des Schuldners spricht, einschränkend, oder aber um-
gekehrt ausdehnend auszulen sei und auch die in Art. 102
SchKG neben den Früchten genannten sonstigen Erträg-
nisse für den Unterhalt des Schuldners in Anspruch nehmen
lassen wolle. Indessen ist diese Kontroverse gegenstands-
los geworden
durch die Vorschriften der Art. 22 «( Der
Erlös der Früchte und die -infolge Pfändung -einge-
gangenen Erträgnisse sind in erster Linie ... zur Ausrichtung
allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und
seiner Familie zu verwenden. Der -0 b e r s c h u s s ist ...
an die Berechtigten zu verteilen. D a bei sind in erster
Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen ... ») und
94 VZG, welch letztere Vorschrift nach dem Zusammen-
hang nicht anders als dahin ausgelegt werden kann, dass
Unterhaltsbeiträge nach Art. 103 Abs. 2 SchKG aus den
infolge Mietzinsensperre eingegangenen Mietzinsen be-
zahlt werden können. Diese vom Gesamtbundesgericht
aufgestellten Vorschriften, die übrigens
nach dem Ausge-
führten mit SchKG und ZGB wohl vereinbar sind, müssen
von der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer ohne
weiteres angewendet werden. Somit erweist sich der Re-
kurs des Schuldners grundsätzlich als begründet. Doch
ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weil
der Grundpfandgläubiger die Zu-
weisung von 175 Fr. monatlich an den Schuldner auch als
c( masslich ganz und gar unverständlich » angefochten hat.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. KonkuTskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der ange-
fochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
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3. Entscheid vom 18. rabrur 1936 i. S. !tunst & Spiegel A.-G.
Die R e t e n t ion s u r k und e fällt,. auch bi Rechtsvor-
schlag gegen das Retentionsrecht, nIcht dahin, .. wenn der
Vermieter (Verpächter) zunächst nur Re c h t s 0 f f n ': n g
und allfällig erst nach Erledigung dieses Verfahrens gericht-
liche Klage auf Feststellung des Retentionsrechts erhebt.
L'inventaire des objets soumis au droit de Tettior: demure en
force meme en cas d'opposition a la POursUlte, slle baIlleur se
borne a requerir d'abord la mainlevee et intente, 1e cas 6cheaz:tt,
seulement apres cette procMure l'action tendant a fmre
constater son droit de retention.
L'inventario degli oggetti colpiti dal diritto di ritnzion? esplicil~
i suoi effetti anche se fu fatta opposizione all esecuzlOne e
locatore si limita a chiedere il rigetto dell'opposizione riser-
vandosi di promuovere solo dopo la fine della refata p.cedur
l'azione giudiziale volta a far riconoscere il suo dlrltto dl
ritenzione.
A. -In einer Mietzinsbetreibung der Rekursgegnerin
, gegen die Rekurrentin erhob letztere Rechtsvorschlag. und
zwar sowohl gegen die Forderung als gegen das RetentIOns-
recht. Auf das binnen zehn Tagen gestellte Rechtsöff-
nungsbegehren
der Rekursgegnerin hin entschied das
Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter im summarischen Ver-
fahren) :
« Der Klägerin wird ... provisorische Rechtsöff-
nung erteilt für 8750 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1934,
sowie Betreibungs-,
Retentions-und % der umstehenden
Rechtsöffnungskosten. Auf das Begehren um Beseitigung
des Rechtsvorschlages gegen
das Retentionsrecht wird
nicht eingetreten». Den Entscheidungsgrunden ist zu
entnehmen: {( Das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht der
ordentliche Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlages,
sondern der Rechtsvorschlag muss regelmässig auf dem
Prozesswege beseitigt werden, und nur für die gesetzlich
vorgesehenen, abschliessend
aufgezählten Fälle. von ScKG
Art. 80 ff. ist ein Ausnahmeverfahren statUIert. DIeSes
Ausnahmeverfahren, dessen Bereich nicht durch extensive
Auslegung
erweitert werden darf, hat nach dem Wortlaut
des Gesetzes nur die Forderung als solche zum Gegenstand.
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