BGE 62 III 29
BGE 62 III 29Bge01.10.1935Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 8.
sehen, setzen jedoch das unbestrittene Bestehen einer
(Erben-)
Gmeinschaft voraus. Drittpersonen, welche die
Zugehörigkeit
zu einer solchen Gemeinschaft bestreiten
sind ihnen· nicht unterworfen. Das Bundesgericht ha
denn auch diejenigen Vorschriften der Verordnung, welche
die Mitanteilhaber gewissen Kontrollbefugnissen
der Voll-
streckungsbehörden unterstellen, bei bestrittenem Be-
stande des Gemeinschaftsverhältnisses unanwendbar er-
klärt (BGE 1935 TII 95 fI.). Ebenso verhält es sich nun
auch mit weiteren Vorschriften, welche die Mitwirkung von
Drittpersonen in ihrer Eigenschaft als Mitanteilhaber in
irgendeiner Weise vorsehen, so z. B. durch Führung von
Einigungsverhandlungen (die bei wirklichem
Bestande der
Gemeinschaft wesentlich auch in deren eigenem Interesse
liegen, ihnen aber, wenn sie die Gemeinschaft nicht aner-
kennen, nicht aufgezwungen werden dürfen). Der ge_
pfändete Erbteil wird also durch Versteigerung oder
(zweckmässiger) durch Anweisung an die Rekurrentin
gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zu verwerten sein, worauf
es ihr anheimstehen wird, die zur Geltendmachung ihres
Standpunktes, es habe eine gültige Teilung noch nicht
stattgefunden, geeigneten rechtlichen Schritte einzuleiten
(vgl.
BGE 1935 ITI 99).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, . die Anordnung des
Widerspruchsverfahrens aufgehoben
und das Betreibungs-
-amt angewiesen, im Sinne der Erwägungen vorzugehen.
G1äubigergemeinsehaft ber Anleihen.<robligationen. NO 9.
B. GIäobigergemeinscbaft. bei Anieibensohligationen.
CommnnanLd des creanciers dans les emprnnLs par obligations.
9. Entscheid vom SB. Januar 1936 i. S. Felten.
Der Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1935 über die Anwen-
dung der G I ä u b i ger g e m ein s c h a f tauf n 0 t-
leidende Wirtschaftszweige (Art. 3) findet
nur auf solche vom Fremdenverkehr abhängige gewerbliche
Betriebe Anwendung, welche in der von Art. 1 der Verordng
betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobliga-
tionen vom 20. Februar 1918 vorgesehenen Weise Anleihens-
obligationen ausgestellt haben.
L'arret6 du Conseil federal du l
er
oetobre 1935 eoncernant l'appli.
cation des dispositions BUr la communaute des creanciers a cer-
taines branches ooonomiques soul/rom de la crise (art. 3) est appli-
eable aux entreprises de Ia branche tourisme, mais 8. .celI:s-la
seulement qui ont emis un ou des emprunts par obligatIOns,
conformement 8. l'art. 1 de l'ordonnance du 20 fevrier 1918
sur Ia communaute des oreanoiers dans las emprunts par
obligations.
TI decreto 1 ottobre 1935 deI Consiglio federale per l'applioazione
delle disposizioni sulla comunion.e di creditori ,0. cert~ ri
delI'economia che versano nel disagIO (art. 3) e applicabile
-solo alle aziende dipendenti da! turismo ehe hanno emesso
uno 0 piu prestiti per obbligazioni in conf?rIDita .dell'at. ~
dell'ordinanza 20 febbraio 1918 sulla comuruone deI erediton
nei prestiti per obbligazioni.
Unter Berufung auf den Bundesratsbeschluss vom l.
Oktober 1935 über die Anwendung der Gläubigergemein-
schaft auf notleidende Wirtschaftszweige wünscht der
Gesuchsteller die Einberufung einer Gläubigerversamm-
lung durch das Bundesgericht.
Die 8chuldbetreibungs-'Z,und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Der vom Gesuchsteller angerufene Bundesratsbeschluss
stützt sich laut seinem Ingress auf den Bundesbeschluss
30 Gläubigergemeinsehaft bei Anleihensobligationen. N° 9. vom 5. April 1935 betreffend Ausdehnung der Bestim- mungen über die Gläubigergemeinschaft. Durch diesen Bundesbeschluss wurde der Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungswege für bestimmte, infolge der Krise notleidend gewordene Wirtschaftszweige die Bestimmungen über die G I ä u b i ger g e m ein s c h a f t bei A n - lei h e n s 0 b li g a t ion e n im Sinne einer weiter- gehenden Entlastung des Schuldners abzuändern und dafür ein besonderes Verfahren vor dem Bundesgericht vorzuschreiben mit allfalliger Einbeziehung anderer als Anleihensgläubiger in dieses Verfahren. Demgemäss schreibt der Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1935 zunächst vor, dass die Verordnung vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anlei- hensobligationen. " in ihrer Anwendung auf private Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt werde. Anschliessend wird bestimmt, dass ein Eigentümer eines Hotelgrundstückes die G I ä u b i ger g e m ein - s c h a f t s b e s tim m u n gen nur im nachstehend ge- regelten Verfahren vor Bundesgericht anrufen könne, womit nichts anderes als die Verordnung betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen gemeint sein kann. Und wenn schliesslich noch bestimmt wird, dass Eigentümer eines ausschliesslich oder vorwiegend vom Fremdenverkehr abhäI!gigen gewerblichen Betriebes nach ihrer Wahl das allgemeine Verfahren nach der Gläubigergemeinschaftsverordnung oder das nachstehend geregelte Verfahren vor Bundesgericht einschlagen können, so ist damit wiederum einfach gemeint, dass in diesem Verfahren die Verordnung über die Gläubigergemein- schaft bei Anleihensobligationen angerufen werden könne. Erste Voraussetzung hiefür ist aber gemäss Art. I dieser Verordnung, dass Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen vom Gesuchsteller ausgestellt wor- den sind, sei es dass sich der Anleihensbetrag auf mindestens 100,000 Fr. beläuft oder die Zahl der ausgestellten Obli- G1äubigergemeinsehaft bei Anleihensobligationen. N° 9. 31 gationen mindestens 100 beträgt oder durch die Anleihens- bedingungen oder durch Verabredung sämtlicher Obli- gationäre eine Gläubigergemeinschaft gebildet worden ist. An dieser hauptsächlichsten Voraussetzung für die Einschlagung des vom Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1935 vorgezeichneten Verfahrens fehlt es im vorliegenden Falle ganz und gar. Infolgedessen erweist sich die erste und hauptsächlichste Massnahme dieses Verfahrens, näm- lich die Einberufung der von Art. 4 1. c. vorgesehenen Gläubigerversammlung, worunter nichts anderes als die Obligationärversammlung verstanden ist, als unmöglich. Die Einbeziehung « anderer Gläubiger)} als der Anleihens- gläubiger (Obligationäre) in das Verfahren gemäss Art. 5 I. c. ist nur als Akzessorium der Obligationärversammlung vorgesehen, wenn der Gesuchsteller neben Anleihens- obligationengläubigern auch noch andere Gläubiger, zumal Finanzgläubiger, hat. Hat der Gesuchsteller, wie hier, überhaupt nur « andere Gläubiger I), so kann er dieses AkzessoriUm nicht zur Hauptsache machen. Diese anderen Gläubiger bilden überhaupt keine Gläubigergemeinschaft, weshalb keinerlei Vorschriften über die Gläubigergemein- schaft auf sie angewendet werden können. Mit der Ver- ordnung vom 1. Oktober 1935 wollte keineswegs für alle Eigentümer von ausschliesslich oder vorwiegend vom Fremdenverkehr abhängigen gewerblichen Betrieben eine besondere Art Nachlassverfahren geschaffen werden, son- dern nur für solche, welche in der angegebenen Weise Anleihensobligationen ausgegeben haben. Demnach erkennt die Sckuldbetr.-u. Konkurskammer : Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
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