Art. 3 BRB vom 1. Oktober 1935 i.V.m. Art. 1, 4 und 5 der Verordnung betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918; Anwendungsbereich des Sonderverfahrens vor Bundesgericht. Der bundesrätliche Erlass über die Gläubigergemeinschaft auf notleidende Wirtschaftszweige setzt voraus, dass der Gesuchsteller Anleihensobligationen mit einheitlichen Bedingungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung von 1918 ausgegeben hat. Die Einberufung der Gläubigerversammlung und die Einbeziehung anderer Gläubiger bilden nur akzessorische Elemente eines bereits bestehenden Obligationärsverhältnisses. Fehlt es an einer solchen Gläubigergemeinschaft, so ist das Sonderverfahren ausgeschlossen; andere Gläubiger können das fehlende obligatorische Fundament nicht ersetzen (consid. 2 ff.).
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 8. sehen, setzen jedoch das unbestrittene Bestehen einer (Erben-) Gnmeinschaft voraus. Drittpersonen, welche die Zugehörigkeit zu einer solchen Gemeinschaft bestreiten sind ihnen nicht unterworfen. Das Bundesgericht ha denn auch diejenigen Vorschriften der Verordnung, welche die Mitanteilhaber gewissen Kontrollbefugnissen der Voll- streckungsbehörden unterstellen, bei bestrittenem Be- stande des Gemeinschaftsverhältnisses unanwendbar er- klärt (BGE 1935 TII 95 fI.). Ebenso verhält es sich nun auch mit weiteren Vorschriften, welche die Mitwirkung von Drittpersonen in ihrer Eigenschaft als Mitanteilhaber in irgendeiner Weise vorsehen, so z. B. durch Führung von Einigungsverhandlungen (die bei wirklichem Bestande der Gemeinschaft wesentlich auch in deren eigenem Interesse liegen, ihnen aber, wenn sie die Gemeinschaft nicht aner- kennen, nicht aufgezwungen werden dürfen). Der ge pfändete Erbteil wird also durch Versteigerung oder (zweckmässiger) durch Anweisung an die Rekurrentin gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zu verwerten sein, worauf es ihr anheimstehen wird, die zur Geltendmachung ihres Standpunktes, es habe eine gültige Teilung noch nicht stattgefunden, geeigneten rechtlichen Schritte einzuleiten (vgl. BGE 1935 ITI 99). Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, . die Anordnung des Widerspruchsverfahrens aufgehoben und das Betreibungs- -amt angewiesen, im Sinne der Erwägungen vorzugehen. G1äubigergemeinsehaft ber Anleihen. robligationen. NO 9. B. GIäobigergemeinscbaft. bei Anieibensohligationen. CommnnanLd des creanciers dans les emprnnLs par obligations. 9. Entscheid vom SB. Januar 1936 i. S. Felten. Der Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1935 über die Anwen- dung der G I ä u b i ger g e m ein s c h a f tauf n 0 t- leidende Wirtschaftszweige (Art. 3) findet nur auf solche vom Fremdenverkehr abhängige gewerbliche Betriebe Anwendung, welche in der von Art. 1 der Verordnng betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobliga- tionen vom 20. Februar 1918 vorgesehenen Weise Anleihens- obligationen ausgestellt haben. L'arret6 du Conseil federal du l er oetobre 1935 eoncernant l'appli. cation des dispositions BUr la communaute des creanciers a cer- taines branches ooonomiques soul/rom de la crise (art. 3) est appli- eable aux entreprises de Ia branche tourisme, mais 8. .celI:s-la seulement qui ont emis un ou des emprunts par obligatIOns, conformement 8. l'art. 1 de l'ordonnance du 20 fevrier 1918 sur Ia communaute des oreanoiers dans las emprunts par obligations. TI decreto 1 ottobre 1935 deI Consiglio federale per l'applioazione delle disposizioni sulla comunion.e dni creditori ,0. cert rni delI'economia che versano nel disagIO (art. 3) e applicabile -solo alle aziende dipendenti da! turismo ehe hanno emesso uno 0 piu prestiti per obbligazioni in conf?rIDita .dell'ant. dell'ordinanza 20 febbraio 1918 sulla comuruone deI erediton nei prestiti per obbligazioni. Unter Berufung auf den Bundesratsbeschluss vom l. Oktober 1935 über die Anwendung der Gläubigergemein- schaft auf notleidende Wirtschaftszweige wünscht der Gesuchsteller die Einberufung einer Gläubigerversamm- lung durch das Bundesgericht. Die 8chuldbetreibungs-'Z,und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der vom Gesuchsteller angerufene Bundesratsbeschluss stützt sich laut seinem Ingress auf den Bundesbeschluss
30 Gläubigergemeinsehaft bei Anleihensobligationen. N° 9. vom 5. April 1935 betreffend Ausdehnung der Bestim- mungen über die Gläubigergemeinschaft. Durch diesen Bundesbeschluss wurde der Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungswege für bestimmte, infolge der Krise notleidend gewordene Wirtschaftszweige die Bestimmungen über die G I ä u b i ger g e m ein s c h a f t bei A n - lei h e n s 0 b li g a t ion e n im Sinne einer weiter- gehenden Entlastung des Schuldners abzuändern und dafür ein besonderes Verfahren vor dem Bundesgericht vorzuschreiben mit allfalliger Einbeziehung anderer als Anleihensgläubiger in dieses Verfahren. Demgemäss schreibt der Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1935 zunächst vor, dass die Verordnung vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anlei- hensobligationen. " in ihrer Anwendung auf private Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt werde. Anschliessend wird bestimmt, dass ein Eigentümer eines Hotelgrundstückes die G I ä u b i ger g e m ein - s c h a f t s b e s tim m u n gen nur im nachstehend ge- regelten Verfahren vor Bundesgericht anrufen könne, womit nichts anderes als die Verordnung betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen gemeint sein kann. Und wenn schliesslich noch bestimmt wird, dass Eigentümer eines ausschliesslich oder vorwiegend vom Fremdenverkehr abhäI!gigen gewerblichen Betriebes nach ihrer Wahl das allgemeine Verfahren nach der Gläubigergemeinschaftsverordnung oder das nachstehend geregelte Verfahren vor Bundesgericht einschlagen können, so ist damit wiederum einfach gemeint, dass in diesem Verfahren die Verordnung über die Gläubigergemein- schaft bei Anleihensobligationen angerufen werden könne. Erste Voraussetzung hiefür ist aber gemäss Art. I dieser Verordnung, dass Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen vom Gesuchsteller ausgestellt wor- den sind, sei es dass sich der Anleihensbetrag auf mindestens 100,000 Fr. beläuft oder die Zahl der ausgestellten Obli- G1äubigergemeinsehaft bei Anleihensobligationen. N° 9.
gationen mindestens 100 beträgt oder durch die Anleihens- bedingungen oder durch Verabredung sämtlicher Obli- gationäre eine Gläubigergemeinschaft gebildet worden ist. An dieser hauptsächlichsten Voraussetzung für die Einschlagung des vom Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1935 vorgezeichneten Verfahrens fehlt es im vorliegenden Falle ganz und gar. Infolgedessen erweist sich die erste und hauptsächlichste Massnahme dieses Verfahrens, näm- lich die Einberufung der von Art. 4 1. c. vorgesehenen Gläubigerversammlung, worunter nichts anderes als die Obligationärversammlung verstanden ist, als unmöglich. Die Einbeziehung anderer Gläubiger) als der Anleihens- gläubiger (Obligationäre) in das Verfahren gemäss Art. 5 I. c. ist nur als Akzessorium der Obligationärversammlung vorgesehen, wenn der Gesuchsteller neben Anleihens- obligationengläubigern auch noch andere Gläubiger, zumal Finanzgläubiger, hat. Hat der Gesuchsteller, wie hier, überhaupt nur andere Gläubiger I), so kann er dieses AkzessoriUm nicht zur Hauptsache machen. Diese anderen Gläubiger bilden überhaupt keine Gläubigergemeinschaft, weshalb keinerlei Vorschriften über die Gläubigergemein- schaft auf sie angewendet werden können. Mit der Ver- ordnung vom 1. Oktober 1935 wollte keineswegs für alle Eigentümer von ausschliesslich oder vorwiegend vom Fremdenverkehr abhängigen gewerblichen Betrieben eine besondere Art Nachlassverfahren geschaffen werden, son- dern nur für solche, welche in der angegebenen Weise Anleihensobligationen ausgegeben haben. Demnach erkennt die Sckuldbetr.-u. Konkurskammer : Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.