BGE 62 III 207
BGE 62 III 207Bge19.10.1936Originalquelle öffnen →
206 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55. Abonnenten mi~ der gewöhnlichen Postaustragung zuge- stellt worden ist. Eine allfällige frühere Verteilung an die Postfachinhaber. fällt als Ausnahme ausseI' Betracht. Diese Auffassung lag ganz offenbar auch schon den Er- wägungen in dem erwähnten Entscheide (37 II 125) zu- grunde, wenn vom Datum ,des Erscheinens des Amts- blatts -« a m 0 r t e w 0 e s g e d I' U c k t wir d » die Rede ist. Dieser Zusatz hätte gar keinen Sinn, wenn damit nur das aufgedruckte Datum gemeint wäre, denn dieses ist absolut und bedarf keiner Präzisierung durch Angabe des Ortes, w 0 das Erscheinen stattfindet. Dieser ist erst von Belang, wenn es sich um die Verteilung han- delt, die nicht an allen Orten gleichzeitig erfolgt. Nur empfiehlt es sich, nicht auf den Ort des Druckes, sondern auf den der Postaufgabe abzustellen; denn es ist denkbar, dass ein Amtsblatt z. B. an einem Vorort gedruckt, aber in der Hauptstadt zur Post gegeben wird ; wo es zuerst verteilt wird, hängt aber davon ab, wo es zur Post gegeben, nicht wo es gedruckt wurde. Das dem Amtsblatt aufgedruckte Datum ist insofern von Bedeutung, als es die Ver mut u n g begründet, die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden. Jeder Gläubiger kann jedoch diese Vermutung umstossen durch die Erbringung des Gegenbeweises, dass die Bekannt- machung in dem ausgeführten Sinne erst an einem späteren Tage stattgefunden habe. Vorliegend ist dieser Gegenbeweis erbracht, indem die Vorinstanz feststellt, dass das Luzerner Kantonsblatt regelmässig in der Stadt Luzern erst am Samstag zugestellt wird, somit die Nummer 3 vom 17. Januar 1936 erst am 18. Januar zugestellt worden ist. Die Frist begann daher am 19. zu laufen, und die am 28. eingereichte Klage war rechtzeitig . 4. ----, Muss die Berufung bezüglich der Eintretell!r frage aus den vorstehenden Erwägungen geschützt wer- den, so kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstande zukäme, dass das Konkursamt in seiner Spezial- PfandnachlllSSverfahren. N° 56. 207 'anzeige vom 21. Januar selbst den 18. als den Tag der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnete und dass auf dem Kollokationsplan als Beginn der Auflage ebenfalls dieser Tag angegeben war. 5. - Auf die materielle Beurteilung der Streitsache kann das Bundesgericht, da die kantonalen Gerichte hierüber noch nicht befunden haben, nicht eintreten, sondern muss die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurück- weisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. B. Pfandnachlassyerfahren. Procedure de concordat hypothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKAlIMER ARRiTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 56. Entscheid vom 16. Dezember 1936 i. S. Märk)"_ Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935): Ein W i der ruf der S tun dun g für einzelne Forderungen gemäss Art. 10 kann nicht schon während der Nachlass- stundung erfolgen (Erw. 2). Setzt die Verfügung des Sachwalters gemäss Art. 37 die Entscheidung über bestrittene Höhe oder Rang
208 Pfandnachlassverfahren. No 56. von Pfandforderungen voraus, so soll der Sachwalter keine nicht unzweif~lhaft unbegründeten Anspruche abweisen; dagegen ist im Hauptentscheid dem Schuldner und den benaoh: teiligten nachgehenden Pfandgläubigern Frist zu klageweiser Bestreitung anzusetzen (Erw. 3). Beispiel: Verzinsliohkeit eines Strassenperimeterbeitrages (Erw. 4). Gegenbeispiel : Nichtberüoksiohtigung des beanspruohten gesetzliohen Pfand- rechtes für die allgemeine' Vermögenssteuer bezw. einen ent- sprechenden Teil davon (Erw. 6). In Ermangelung eines bestimmten Zinstermines (bei gesetzlichem Grundpfand) kann (entgegen Art. 2 Abs. 2) nur der bis zum Tage der Verfügung aufgelaufene Zins gemäss Art. 16 durch Barzahlung abgefunden werden (Erw. 5). Gebühren für das kantonale Besohwerdeverfahren Art. 54 (Erw. 7). Procedure de concordat hypotMcaire (arrere ferUral du 21 iuin 1935). La revocation du sursis quant a certaines creances determinees, revooation prevue a l'art. 10, ne saurait etre prononcoo pen- dant la duree du sursis concordataire (oonsid. 2). Lorsque l'ordonnance du commissaire prevue a l'art. 37 oomporte une dooision relative, soit au montant, soit au rang de creances garanties par hypotheque, le commissaire doit se garder d'eoarter des pretentions qui ne seraient pas, de toute evidence. denuees de fondement. La dooision au fond doit, en revanche, assigner au debiteur ainsi qu'aux creanciers hypothooaires posMrieurs en rang qui subissent un prejudice, un delai pour ouvrir action (oonsid. 3). Exemple : Admission de l'inMret que produit. une oontribution due par le proprietaire pour l'exoou- tion de travaux publics dans le perim.etre de son immeuble (consid. 4); exemple contraire : refus de reoonnaitre une hypo- th6que 16gale pour garantir le paiement de l'impöt sur la for- tune ou d'une part de celui-ci (consid. 6). Lorsqu'il n'est pas prevu d'echeance fixe pour l'interet (hypotheque legale), le debiteurne peut se liberer par paiement au comptant, dans la mesure prevue a. l'art. 16, malgre l'art. 2 aI. 2, que de l'inMret courant jusqu'a la date de promulgation de l'ordon- nance (consid. 5). Emoluments reIatüs a. 10. procedure cantonale de reoours, art. 54 (oonsid. 7). P'l'ocedu'l'a di concordato ipotecario (decreto faderale deI 21 giugno 1935). La revoca delIa moratoria reIativamente a determinati crediti prevista dall'art. 10 non puo essere pronunciata sin che dura 10. moratoria conoordataria (consid. 2). Quando l'ordinanza deI commissario prevista dall'art. 37 oomporta uno. decisione reIativamente all'ammontare 0 al grado dei crediti ipotecari, il commissario deve astenersi da stralciare Pfandnoohlaasverfahren. No 56. 209 crediti che non siano mauüestamente infondati. La decisione principale deve per contro assegnare al debitore e ai creditori pregiudicati di rango posteriore un termine per la contestazione in giudizio (oonsid. 3). Esempio : Interessi dovuti per un contri- buto stradale (consid. 4). Esempio oontrario:: stralcio di un'ipo- teoa legale acoesa in garanzia totale 0 parziale dell'imposta sulla sostanza (oonsid. 6). Quando non sia previsto un termine per l'interesse (ipoteoa legale) il debitore e liberato, malgrado l'art. 2 cp. 2, se ha pagato in contanti, giusta l'art. 16, gli interessi accumulatisi sino aI giorno in cui e pronunciato il decreto (consid. 5). Tasse delIa procadura cantonale di ricorso, art. 54 (oonsid.7). A.. -Im am 22. Juli 1936 eröffneten Pfandnachlassver- fahren über W. Märky, Hotel Steffani, St. Moritz, traf der Sachwalter am 19. Oktober 1936 folgende Verfügung über die durch die Pfandschätzung gedeckten Forderungen: a) Gesetzliche Pfandrechte. Gemeinde St. Moritz : 5 % Zins auf Fr. 17,055.50 für Perimeterbeitrag vom
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PfandnachJassverfahren. .x 0 56.
IH. Pfandgckt ist die Steuerforderung für den Be-
trag von Fr. 3,693.54 abzüglich a) Virilsteuer ; b) Kirchen-
steuer; c) Beitrag für kantonale Arbeitsbeschaffung;
d) Steuer für die auf Fr. 25,000.-geschätzten Waren-
vorräte. Auch die Stundung für diese Steuerforderung ist
im Sinne des Art. 10 a des BUldesbeschlusses vom 21. Juni
1935 widerrufen.
IV. Nur Zinse vor dem 22. Juli 1936 sind rückständige
Zinse.
2. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 363.50 gehen
zulasten der rekurrierten Partei.
3. Die rekurrierte Partei vergütet der Gemeinde St.
Moritz für aussergerichtliche Kosten Fr. 200.-.
O. -Diesen Entscheid hat der HoteleigentÜIDer an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Auf-
hebung desselben und Bestätigung der Verfügung des
Sachwalters.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
2. -Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935
sieht
vor, dass auf Verlangen eines Pfandgläubigers für
seine Forderung die Stundung widerrufen werde, wenn er
nachweist, dass der Schuldner diese Stundung entbehren
kann, ohne in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträch -
tigt zu werden. Damit kann nichts anderes gemeint sein
als die nachträgliche
Aufhebung der in den unmittelbar
vorausgegangenen Artikeln mit zusammenhängenden Mar-
ginalien
als pfandnachlassmassnahme geregelten, durch
den das Pfandnachlassverfahren abschliessenden Haupt-
entscheid angeordneten und durch Art. 48 des Bundes-
beschlusses näher ausgestalteten Stundung der Pfand-
kapitalforderungen. Der Entscheid der Vorinstanz über
den Widerruf' der Stundung läuft jedoch darauf hinaus,
einzelne Forderungen von der für die Dauer des Pfand-
nachlassverfahrens zur Sicherung ungestörter Durchfüh-
rung desselben bewilligten Nachlasstundung auszunehmen,
PfandnachlasSverfahren. o 56.
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'der doch grundsätzlich alle Forderungen, auch solche aus
öffentlichem Recht, unterworfen sind, zudem noch unge-
achtet ihrer Entstehungszeit (Art. 297 SchKG). Etwas
derartiges ist im Bundesbeschluss nicht vorgesehen und
verstösst gegen Art: 297 SchKG. Insoweit ist der angefoch-
tene Entscheid einschliesslich der Anordnung von Raten-
zahlungen ohne weiteres aufzuheben.
3. -Insoweit die Verfügung des Sachwalters und die
Entscheidung seiner Aufsichtsinstanzen (Nachlassbehörde
und Bundesgericht) über die Deckungsverhältnisse eine
Stellungnahme
zur Frage nach der Höhe und dem Rang
(vgl. darüber BGE 60 III 208) der Pfandforderungen i
sich schliesst, kann sie nur unter Vorbehalt der EntscheI-
dung durch die für die materielle Beurteilung zuständigen
Behörden (Zivilgericht, allfällig Verwaltungsbehörde oder
Verwaltungsgericht) erfolgen und muss daher so bezogen
werden, dass
wenn möglich jeder über das Pfandnachlass-
verfahren und die im wesentlichen ja nur vorübergehenden
Pfandnachlassmassnahmen' hinaus wirksame endgültige,
nicht wiedergutzumachende Rechtsverlust vermieden wird.
Somit haben sich die Organe des Pfandnachlassverfahrens
davor zu hüten, Forderungs-und Pfandrechte im Pfand-
nachlassverfahren nicht gelten zu lassen, die vom Pfand-
gläubiger behauptet werden und sich bei dr de ach
walter und den Beschwerdeinstanzen allem moghchen
cognitio
prima faeie nicht unzweifelhaft als nicht heshend
erweisen. Alsdann wird eine gegensätzliche EntscheIdung
der zur massgeblichen Beurteilung zuständigen Behörde
einfach das Nachrücken einer vorerst zu Unrecht benach-
teiligten
Forderung mit Wirkung für die Pfandnachlass-
massnahmen (nicht zu verwechseln mit dem Nachrücken
gemäss Art. 814 Abs. 3 ZGB) zur Folge haben u~d auch
unschwer haben können, während umgekehrt eme For-
derung, die als nicht pfandgesichert und daher der Pfand-
nachlassmassnahmen nicht teilhaftig vom Pfandnachlass-
verfahren ausgeschlossen wird, sofort vom Schuldner durch
Zahlung der Nachlassdividende abgefunden werden muss
212 Pfandnachla",werfahren. No 56. auf die Gefahr:, der Konkurseröffnung hin für den Fall, dass er die hiefür erforderlichen Mittel nicht aufzutreiben vermag. Nur :muss dem Schuldner, aber ebenso auch jedem durch Anerkennung einer gedeckten Pfandforderung benachteiligten nachgehenden Pfandgläubiger vorbehalten bleiben, nach Abschluss des, Pfandnachlassverfahrens in analoger Anwendung des Art. 310 SchKG seinen gegen- teiligen Standpunkt zur Geltung zu bringen, so zwar, dass nicht nur der Schuldner, sondern auch nachgehende Pfandgläubiger pfandversicherte Forderungen, die in der Verfügung über die Deckungsverhältnisse (als vorgehende) anerkannt sind, bestreiten können, jedoch nur durch eigene (gerichtliche) Geltendmachung innert der ihn e n hiefür anzusetzenden peremtorischen Frist. Auf Grund einer derartigen erfolgreichen. Klage können sie dann allfällig auch noch nach Abschluss des Pfandnachlassverfahrens, das ja unmöglich bis zum Austrag des Prozesses in der Schwebe gehalten werden kann, bei der Nachlassbehörde eine entsprechende Änderung der Verfügung über die Deckungsverhältnisse und damit über die Verzinslichkeit verlangen, wozu gegebenenfalls der Sachwalter mitzu- wirken hat. 4. -Unter diesem Gesichtspunkte lässt sich die vom öffentlichen Recht des Kantons Graubünden beherrschte Verzinslichkeit des Perimeterbeitrages vom Augenblick seiner Feststellung durch die zuständige Verwaltungs- behörde an, auch ohne vorausgehende Mahnung, keines- wegs ausser Zweifel setzen. Mit Grund hat daher die Vorinstanz die Beschwerde der Gemeinde St. Moritz in diesem Punkte zugesprochen und verfügt, dass als erste pfandgedeckte Forderung eine entsprechend erhöhte Zins- forderung in die Verfügung über die Deckungsverhältnisse einzustellen sei. Hält der Schuldner an seiner Bestreitung fest (während von den nachgehenden Pfandgläubigern keiner Beschwerde geführt zu haben scheint), so wird ihm im Hauptentscheid eine Frist zur Bestreitungsklage anzu- setzen sein. Pfandnachlasiverfahren. N° 56. 213 5. -Was von diesem Zins (( rückständig » ist, kann der Rekurrent durch Barzahlung von drei Vierteilen vollstän- dig abfinden (Art. i6 des Bundesbeschlusses). Rückstän- diger durch Pfand versicherter bezw .. gedeckter Zins ist keinesw8$s etwa nur der bis zur Nachlasstundung aufge- laufene Zins, da es sich nicht um eine periodische Steuer oder Abgabe im Sinne von Art. 7 des Bundesbeschlusses handelt, sondern nach Art. 2 Abs. 1 (vgl. auch Art. 4 Abs. 2) des Bundesbeschlusses der bis zum letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin aufgelaufene Zins -welcher Termin bei Erlass der Verfügtmg über die Deckungsverhältnisse sozusagen ausnahmslos mit Sicher- heit vorausbestimmt werden kann. Fehlt es aber bei von Gesetzes wegen grundpfandversicherten Fordenmgen an der Bestimmung eines Zinstermins, so lässt sich diese Vor- schrift nicht anwenden. Auch kann der Zins nicht etwa bis zur Gläubigerversammlung aufgerechnet werden, weil deren genaues Datum regelmässig nicht solange zum voraus bekannt sein wird. Dann bleibt nichts anderes übrig, als nur solche Zinse als rückständig gelten zu lassen, welche nur gerade bis zum Tage der Verfügung aufgelaufen sind, weil die Wahl irgendwelchen andern, später, aber doch jedenfalls vor der Gläubigerversammlung, liegenden Zeit- punktes (hier des 31. Dezember 1936) etwas ganz will- kürliches ist. 6. -Trotz der nach Erwägung 3 hievor gebotenen Zurückhaltung in der Abweisung von Grundpfandan- sprachen ist die Ansprache der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der Pfandsicherheit für weitere als in der Verfügung des Sachwalters berücksichtigte Steuerforderun- gen unbedenklich abzuweisen. Nach Art. 140 des Ein- führungsgesetzes zum ZGB für den Kanton Graubünden besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung in das Grundbuch und zwar allen andern Pfandrechten vor- gehend : für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallende Steuer und andere öffentHche Abgaben (Licht- zins, Wasserzins u. dgt) zugunsten von Kanton und Ge-
214 f'fanduaehlassverfahren. No 56. meinde für das: vergangene und laufende Jahr. Die Be- deutung einer solchen auf Art. 836 ZGB gestützten kan- tonalen Vorschrift ist in BGE 62 II S. 24 näher umschrieben worden. Danach kann eine vom gesamten Vermögen nach Abzug der Schulden unausgeschieden erhobene allgemeine Vermögenssteuer von ... Bund",srechts wegen nicht etwa sc~on -dann solcher Grundpfandversicherung teilhaftig sem, wenn das Vermögen zum grösseren Teil aus Liegen- schaften besteht. Dass die über die Verfügung des Sach- walters hinaus von der Vorinstanz noch zugelassene Steuer keine gesetzlicher Grundpfandsicherung zugängliche Liegenschaftssteuer ist, ergibt sich schon daraus, dass die Vorinstanz selbst für die in dieser Steuer ebenfalls inbe- griffenen Warenvorräte einen Abzug machen musste für einen Posten, der von der Steuerbehörde bisher nicht aus- geschieden worden ist, sondern einzig zu diesem Zweck noch ziffernmässig bestimmt werden müsste. Sodann be- rührt eigentümlich, dass die Vorinstanz meint, Mobiliar- vermögen, welches Liegenschaftszugehör sei, werde dadurch auch der Mobiliarsteuer entzogen und der Immobiliarsteuer unterworfen. Daraus aber, dass die Beschwerdeführerin neben der streitigen Steuer eine besondere Liegenschafts- steuer erhebt, die der Sachwalter unbestrittenerweise als pfandversichert in seine Verfügung eingestellt hat, folgt unzweifelhaft, dass die gleiche Eigenschaft nicht noch einer zweiten Steuer zuerkannt werden darf. 7. -Gemäss Art. 54 des Bundesbeschlusses bezieht die Nachlassbehörde für den Beschwerdeentscheid geIDäss Art. 38 eine Gebühr von Fr. 20.-bis Fr. 100.-, wozu nichts weiteres als allIallig noch Auslagen eines Beweis- verfahrens, Schreibgebühren und Kanzleiauslagen ge- rechnet werden können. Dies alles kann niemals den von der Vorinstanz bezogenen Betrag von Fr. 363.50 ausma- chen. PfandnachIasSverfahren. No 56. 215 Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : I. -Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid bezüglich Hauptsache und Kosten (ausgenommen Ziff. I) aufgehoben, und dass verfügt wird :
An Steuern sind pfandgedeckt nur die als solche vom Sachwalter in seine Verfügung eingestellten im Betrage von Fr. 2087.20. 3. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Stundung (nebst Festsetzung von Ratenzahlungen) für Perimeterbeitrag und Steuern wird aufgehoben. II. -Die Kosten des kantonalen Verfahrens, bestehend in einer Hauptgebühr von höchstens Fr. 100.-und den von der Vorinstanz zu bestimmenden Schreibgebühren und Kanzleiauslagen werden der Gemeinde St. Moritz aufer- legt, ebenso die bundesgerichtlichen Kosten.
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