BGE 62 III 193
BGE 62 III 193Bge17.01.1936Originalquelle öffnen →
192 Nachlassverfahren übel' Banken. N° 53. Die Befugn~ des Sachwalters zum Erlass der hier strei- tigen Weisung lässt sich demnach nicht mit dem Hinweis auf die BefugIrisse der Nachlassbehörde gemäss Art. 2 der bundesgerichtlichen Verordnung ablehen. Sind einmal de- ren Verfügungen, die das Verfahren einleiten, getroffen, so greift die Aufsicht des Sacp.walters über die Geschäfts- führung gemäss Art. 295 und 298 SchKG Platz, natürlich im Rahmen der durch jene allgemeinen Verfügungen allen- falls gesteckten Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist nun freilich weiterhin der Auffassung, diese Aufsicht habe sich in der Überwachung der Geschäfte zu erschöpfen, und es stehe dem Sachwalter höchstens zu, Anregungen zu machen, nicht aber könne er irgendetwas Verbindliches ver- fügen. Diese Auffassung wird aber der Stellung eines behördlich bestellten Sachwalters nicht gerecht, dem das Gesetz denn auch ausdrücklich das Recht einräumt, Weisungen zu geben (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Solche Weisungen, die der Schuldner unter Vorbehalt der Be- schwerdeführung zu befolgen hat, können sowohl auf ein Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein, sei es, dass dem Schuldner etwa Schutzvorkehren wie gewisse Repa- raturen, Versicherungen und Ähnliches aufgegeben werden, wodurch sein Vermögen vor Schaden bewahrt werden soll, sei es auch, dass ihm, wie hier, der Verkauf von Wert- papieren anbefohlen wird, um den Folgen einer vielleicht eintretenden Wertverminderung vorzubeugen. 3. - Die vom Bundesgericht nach Art. 55 der bundes- rätlichen Vollziehungsverordnung gleichfalls zu über- prüfende Angemessenheit, d. h. Zweckmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung ist mit der Nachlassbehörde zu beja- hen. Es entspricht in der Tat einer vorsichtigen Geschäfts- führung, die infolge der Frankenabwertung erzielten Kurs- gewinne jetzt durch Verkauf der Papiere einzubringen, zumal sich Anzeichen eines Weichens gewisser Kurse bereits bemerkbar machen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. A. Schuldbetreibungs-und KonkursrechL. PoursuiLe et FailULa. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER 193 ARR:mTS DE LA (JHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES 54. Entscheid vom a7. J'tmi 1936 i. S. Bank in Zofingen. Zulassung im Kollokationsplan des Konkurses bezw. Nachlass- vertrages mit Vermögensabtretung :
IN Schuldbetreibungs-und Konktimrecht. No 54. 2° de ces memes obligations au profit de B, caution de A, sous la rubrique des creanCe8 non garanties par gage_ Renonciation (presumee) de B a cette derniere collocation et consequemment, annulation (sous-entendue) de cette colloca- tion par l'administration de la faillite. Si A entend neanmoins, en vertu de l'art. 61 ord. lail., invoquer le droit au dividende tant pour les obligations engagees a son profit que pour la part de sa propre crOOnce qui n'a pas eM couverte par les autres gages, il doit faire valoir cette preten- tion par voie d'action, et l'administration peut lui fixer un delai a cet effet. Ammissione nella graduatoria dei fallimento 0 deI coneordato con abbandono dell'attivo: 1 0 d'un credito di A, a garanzia deI quale iI debitore ha costituiti vati pegni, e. tra gli altri, obbligazioni da Iui stesso emesse, siccome credito pignoratizio ; 2 0 di queste stesse obbligazioni emesse dal debitore, siccome credito non pignorat~o di B, fideiussore di A_ Rinuncia (tacita) di B a quest'ultima 'collocazione, e. pertanto, annullazione (tacita) della stessa da parte dell'amministrazione deI fallimento. Pretende nondimeno B d'aver diritto al dividendo tanto per le obbligazioni emesse a suo favore perche pegni di rerzi, che per la parte deI suo avere che non e stata coperta dagli altri pegni, e cio in virtU dell'art. 61 Ord. lall., egli deve adire Ia via giudizia- ris, e l'amministrazione deI fallimento puo assegnargli a tal uopo un termine. A. ~ In der Liquidation zufolge N achlassvertrages mit Vermögensabtretung der Baukontor Bern A.-G. meldete die Rekurrentin -zum Teil verbürgte -Forderungen im Betrage von über Fr. 200;000.-nebst folgenden Faust- pfandrechten an : «a) durch die Baukontor A.-G. verpiandet: 100 Aktien Hirschi-Baumann A.-G. a Fr. 1000.- nom .... b) dUrch die oben sub 2 erwähnten 5 Solidarbürgen ver- pfändet: Fr. 100,000.-6 % Obligationen Baukontor Bem' . A.-G. von 1928 ... » Die Kollokation erfolgte mit folgender Angabe der Piander: Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 54. 195 «a) 100 Aktien Hirschi-Baumann A.-G. Nr_ 1-100 a Fr. 1000.-= Fr. 100,000.-. Inventar Nr. 17. b) 100 Obligationen Baukontor Bem A.-G. Nr. 201/300 a Fr. 1000.-= Fr. 100,000.-. Inventar Nr. 36. » Femer wurden die erwähnten Bürgen als Gläubiger dieser Obligationen zugelassen. Sie bestreiten jedoch, jemals Gläubiger der Obligationen geworden zu sein und dieselben (anders als zum Schein) der Rekurrentin ver- piandet zu haben. Am 16. Juli 1934 schrieb der Liquidator der Baukontor Bem A.-G. an die Rekurrentin : « ••• Für die pfandver- . sicherten Forderungen kann der Zinz bis zur Verwertung der Piander verlangt werden. Die Aktien Hirschi-Bau- mann A.-G. sind verwertet worden. Der Erlös von Fr. 38,000.-ist Ihnen ... überwiesen worden. Für die Obligationen Baukontor findet eine Verwertung nicht statt, indem dafür die Nachlassdividende ausbezahlt wird. Als Zeitpunkt der Verwertung wird deshalb die Anerkennung und Feststellung der Forderung, d. h. die Auflage des Kollokationsplanes zU betrachten sein, d. h. 3.·Juli 1934. Damit ich Ihre Forderung, welche in der V. Klasse zu kollozieren ist, feststellen kann, ersuche ich Sie, mir eine Aufstellung Ihrer Forderungen mit Zinsberechnung bis 3. dies zukommen zu lassen.» Die Rekurrentin tat dies. Am 11. September 1934 schrieb der Liquidator der Bau- kontor Bem A.-G. an die Rekurrentin: « Ihre Forderungen betragen: ... Total .... Fr. 224,555.- Abzüglich Gegenwert Aktien Hirschi-Bau- mann .•.... ' .. » 38,000.- Bleibt Kurrentforderung ....•.... Fr. 186,555.- Die 1. Rate der Nachlassdividende von 10 %, welche ~nwärtig an die Gläubiger ausbezahlt wird, beträgt Fr. 18,655.50. Ich lasse Ihnen diesen Betrag zugehen. » Über die definitive Verteilungsliste erteilte der Liquida-
196 Schuldbetreibungs. und KoIl1rDrarecht. N0 54. tor der Baukontor Bern A.-G. am 2. April 1936 der Rekur- rentin folgenden Auszug : « Zugelassene Forderung. Fr. 164,344.50 Betreffnis 21 % » 34,512.35 Hievon sind ausbezahlt » 18,655.50 Bleiben auszubezahlen Fr. 15,856.85 I). Der genannte, jedoch auf Fr. 164,354.50 richtiggestellte Betrag ergibt sich durch Abzug des laut definitiver Ver teilungsliste den Bürgen zugeteilten (jedoch ebenfalls der Rekurrentin ausbezahlten) Betreffnisses von Fr. 22,200.50 = 21 % von 100 Obligationen der Baukontor Bern A.-G. nebst Zins. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde stellte die Re- kurrentin den Hauptantrag, « es seien die uns verpfändeten ObligationenBaukontorBernA.-G. vonnom.Fr.l00,000.- als Drittpfänder im Sinne von Koursverordnung Art. 61 I zu behandeln und demgemäss der Erlös aus ihrer Verwer- tung zur Berechnung der Höhe unserer PfandausfalIfor- derungen von unseren Forderungen nicht in Abzug zu bringen», sondern die Pfandausfallforderungen seien mit Fr. 186,555.-zuzulassen, sowie Eyentualanträge. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 2. Juni 1936 die Beschwerde teilweise in dem Sinne geschützt, dass sie den Liquidator der Baukontor Bern A.-G. anwies, eine Mitteilung an die Rekurrentin betreffend die Abweisung ihres Anspruches auf BehaIidlung der 100 Obligationen Baukontor Bern A.-G. als Drittpfand zu erlassen, verbun- den mit einer Klagfristansetzung gemäss Art. 250 SchKG -und die Beschwerde im übrigen abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Den Akten ist nicht zu entnehmen, wieso es im Kollo- kationsplan zur Zulassung einer Forderung der Bürgen Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 54. 197 « Willy Meister und Mithafte (Bank in Zofingen) J) als Gläubiger aus den der Rekurrentin verpfändeten 100 Obli- gationen der Baukontor Bern A.-G. in deren Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ge- kommen ist. Dass die Bürgen eine solche Forderung ange- meldet haben, als der Kollokationsplan im Sommer 1934 aufgelegt wurde, kann nicht angenommen werden, nach- dem sie schon im Herbst 1933 während des (vorbereitenden) Nachlassverfahrens abgelehnt hatten, als Eigentümer der Obligationen betrachtet zu werden; hierin wäre vielmehr ein eigentlicher Rückzug einer allfalligen Eingabe der Bürgen im (vorbereitenden) Nachlassverfahren zu sehen. Jedenfalls ergibt sich aus ihrem Verhalten, dass sie gegen- wärtig keinerlei Rechte mehr aus der zu ihren Gunsten erfolgten Kollokation herleiten wollen ; dann ist aber auch der kollozierende Konkursverwalter oder Liquidator zu- folge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung nicht mehr an die Kollokation gebunden und kann sie (ausdrück- lich oder konkludent) zurücknehmen, ohne dass irgend- welche Dritte hiegegen Einwendungen erheben und sich weiterhin auf jene Kollokation berufen könnten, und zwar auch nicht etwa ein (Konkurs-)Gläubiger, der am Gegen- stand jener Kollokation Pfandrecht beansprucht, weil dessen Rechtsbestand ja nicht davon abhängig ist, ob die Obligationen zum Massevermögen oder im Gegenteil einem Dritten gehören. Eine solche nachträgliche (konkludente) Aufhebung der Kollokationsverfügung zugunsten der Bür- gen der Rekurrentin als Gläubiger der der Rekurrentin verpfändeten Obligationen liegt nun gerade darin, dass der Liquidator bei der Verteilung die Obligationen der Nach- lasschuldnerin nicht als von Dritten, eben den Bürgen, der Rekurrentin bestelltes Pfand gelten lässt, sondern sie als von der Baukontor Bern A.-G. selbst der Rekurrentin verpfändet behandelt. Insoweit die Rekurrentin als Pfandgläubigerin wegen der Vorschrift des Art. 61 der Konkun.verordnung einen V.orteil daraus herleiten will, dass die ihr verpfandeten Obligationen nicht zum Masse-
198 Schuldbetreibungs-und KonkUrsrooht. No 54. vermögen gehören, sondern im Eigentum eines Dritten (hier der Bürgen) stehen, genügt nicht schon die (jederzeit verzichtbare ) Zulassung jenes Dritten als Gläubigers der verpfändeten Obligationen, sofern diese (übrigens wohl mangels Eingabe gar nicht formrichtig zustande gekom- mene) Zulassung nachträglich Init dessen Einverständnis wieder aufgehoben wird. Dagegen muss es alsdann dem Pfandgläubiger vorbehal- ten bleiben, im gerichtlichen Verfahren den Nachweis zU: leisten, dass sein Pfand wirklich nicht zum Massevermögen gehöre, sondern im Eigentum eines Dritten stehe, und dass daher seine Forderung ohne Rücksicht auf das Pfand in ihrem vollen (anerkannten) Betrag als unversicherte an der Verteilung des freien Massevermögens teilnehmen könne. Hierüber ist im bisherigen Kollokationsverfahren noch kerne einwandfreie Abklärung erfolgt, weil die Vor- schrift des Art. 61 KV, wonach in solchen Fällen die For- derung unter blosser Erwähnung des Pfandes in ihrem vollen (anerkannten) Betrag unter die unversicherten For- derungen im Kollokationsplan aufzunehmen ist, wegen des Pfandrechtes an den unbestrittenermassen zum Massever- mögen gehörenden Aktien der A.-G. Hirschi-Baumann nicht wohl buchstäblich beobachtet werden konnte. Infol- gedessen figuriert die Forderung der Rekurrentin über- haupt nicht als unversicherte im Kollokationsplan, und da bei der Kollokation unter de:n faustpfandversicherten For- derungen bezüglich beider PIander auf das Masse-Inventar verwiesen wurde, so lässt sich aus der die Rekurrentin selbst betreffenden KollokationsverfügUDg nicht wohl eine Anerkennung des Liquidators herleiten, dass die verpfän- deten Obligationen nicht ein zum Massevermögen gehören- des Pfand, sondern ein Drittpfand seien. (Übrigens erklärt der Liquidator nicht unglaubhaft, die verpfandeten Obli- gationen seien im Kollokationsplan nur deshalb auf die Namen der Bürgen unter die unversicherten Forderungen eingestellt worden, um Verwechslungen Init anderen Posi- tionen des Kollokationsplanes zu vermeiden, keineswegs Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 54. 199 in der Meinung, die Bürgen als Obligationäre anzuerkennen.) Auch die Ausrichtung der Abschlagsdividende auf dem ganzen bezw. nur durch den Erlös aus den mitverpfändeten Aktien der Hirschi-Baumann A.-G. verminderten For- derungsbetrag an die Rekurrentin darf von dieser nicht ohne weiteres als Anerkennung des Drittpfandes durch den Liquidator in Anspruch genommen werden, weil der liqui- dator damals die verpfändeten Obligationen sehr wohl ein- fach aus dem Grund noch ausser Spiel lassen konnte, dass der daraus zu gewinnende Pfanderlös, nämlich die darauf entfallende Konkursdividende ja doch noch nicht endgültig bekannt sei. Es ist überhaupt unangebracht, derartige Verfügungen in gleicher Strenge nach der Erklärungstheo- rie auslegen zu wollen wie privatrechtsgeschäftliche Er- klärungen ; nur soviel können die Beteiligten füglich ver- langen, dass ihre Lage nicht durch unklares Verhalten bei der Kollokation erschwert werde, und dem wird ja dadurch genügend Rechnung getragen, dass der gerichtliche Aus- trag der Streitfrage vorbehalten bleibt. Der Rekurrentin kann nicht zugestanden werden, hiern die Klägerrolle der Liquidationsmasse zuzuschieben. Sol- ches muss sich die Konkursmasse (und entsprechend die zufolge Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gebil- dete Liquidationsmasse) nur gefallen lassen, wenn sie Vermögensstücke aus dem Besitze Dritter zur Masse ziehen wilL Dagegen ist es der Konkursverwaltung (und ent- sprechend auch dem Nachlass-Liquidator) verstattet, For- derungs-oder (und) Pfandrechts-Ansprecher durch bIosse Abweisung im Kollokationsplan in die Klägerrolle zu drängen, auch wenn deren Rechte prima facie noch so gut ausgewiesen erscheinen und, wie vorliegend, nichts anderes als Simulation dagegen eingewendet werden kann. Was vorliegend streitig ist, ist einem Forderungsstreit viel wesensverwandter als einem Admassierungsstreit, weil der Streit einfach darauf hinausläuft, dass der Liquidator der Rekurrentin ein Recht nicht zugestehen will, das zur Vor- aussetzung hat, den Bürgen stehen aus den der Rekurrentin
200 Sebuldbetreibungs-und Konkiusrecht • .No 54. verpfandeten Obligationen Forderungsrechte gegenüber der Nachlasschuldnerin zu. Für einen Streit dieser Art kann der Liquidationsmasse nicht zugemutet werden, ihrerseits Klage zu erheben. . Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Verteilung nicht auf Grund der Verteilungsliste vom 2. April 1936 statt- finden kann, sondern erst auf Grund einer nach Austrag der Klage der Rekurrentin auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse neu aufzulegenden Verteilungsliste. Insofern ist der die Zinsfrage betreffende Eventualantrag zur Zeit gegenstandslos. Immerhin mag dazu bemerkt werden, dass die Rekurrentin mit dem in dieser Beziehung erho- benen Anspruch nicht deswegen ausgeschlossen werden darf, weil sie dem Schreiben des Liquidators vom 16. Juli 1934 nicht widersprochen hat. Schon vorher, durch ihre Eingabe, hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, die Obligationen seien Drittpfand, und insofern konnte es ihr gleichgültig sein, auf welches Datum die (fingierte) Pfand- verwertung verlegt werde, weil sie unter allen Umständen einfach für ihre ganze (bezw. nur durch den Erlös aus den mitverpfandeten Aktien verminderte) Forderung die Nach- lassdividende beanspruchen zu dürfen glaubte -was je- doch mit dem weiteren Zinsenlauf gegenüber dem Nach- l~schuldner bezw. der Nachlassmasse nicht zu vereinbaren wäre. Sollte sie diesen (vorher vom Liquidator nie ein- deutig bestrittenen) Standpunkt nicht mit Erfolg zur Gel- tung bringen können, so muss es ihr unbenommen bleiben, die Frage neu aufzurollen, wieviel vom Pfanderlös für den auf ihrer Pfandforderung aufgelaufenen Zins in Anspruch genommen werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Scbuldbetreibungs-und Konkurarecbt (Zivilabteilungen). N° 55. 201 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 55. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Dezember 1936 i. S. Gautschi gegen Konkursmasse Studer-Muff. Beg i n n der F r ist für die Klage auf A n f e c h tun g des Kollokationsplans (Art. 250 Abs. 1 SchKG): Zeitpunkt der « öffentlichen Bekanntmachung» der Auflegung (250 Abs, 1, 249 Abs. 2) ist der Tag, an dem das Amtsblatt am Orte seiner Postaufgabe den Abonnenten mit der gewöhnlichen Postaustragung zug e s tell t wird. Das aufgedruckte Da- tum begründet die Vermutung, die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden. Point de depart du delai pour Z'ouverture de l'action en conte8tation de l'etat de coUocation (art. 250 al. 1 LP) : La date de la« publi- cation du depöt » (art. 250 aI. 1 et 249 aI. 2 LP) est celle du jour Oll la teuille officieUe parvient aux abonnes par le courrier ordinaire a l'endroit Oll elle est mise a la poste. La date de la twille officielle est presumee etre celle a Iaquelle l'avis du depöt est rendu public. Inizio del termine entro il quale il creditore ehe intenda impugnare la graduatoria (art. 250 cp. 1 LEF) deve promuovere l'azione. La data della «pubbIicazione deI deposito » (art. 250 cp. 1 e 249 cp. 2) e il giorno incui il jogUo utficiale perviene ai suoi abbonati per corriere ordinario neUa localita in cui esso vien spedito. La data impressa in capo al toglio utJiciale si presume e&'lere la data della pubblicazione. A. -A. Edwin Gautschi, Notar in Reinach, hatte im Konkurse der Frau Studer-Muff, Gunzwil, verschiedene Forderungen eingegeben, die die Konkursverwaltung zum grossen Teile abwies. Im Luzerner Kantonsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 1936 gab das Konkursamt BeromÜllster die Auflage des Kollokationsplans öffentlich bekannt unter Hinweis auf die Anfechtungsfrist gemäss Art. 250 SchKG. Unterm 21. Januar stellte es dem Gläubiger Gautschi eine
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