Art. 2 Bankennachlassverordnung; Art. 295, 298 SchKG; competence of the commissioner to issue binding instructions during bank moratorium proceedings. The moratorium authority is limited to general, introductory orders determining the framework of the continuation of business and the preservation of the estate at the opening of the stay. Once these orders have been set, supervision of the debtor’s business lies with the commissioner, who may, under Art. 298(2) SchKG, issue enforceable instructions directed both to omissions and to affirmative acts. Such instructions may require measures safeguarding the estate, including realization of assets. The Federal Tribunal reviews expediency under Art. 55 of the ordinance and will uphold measures that correspond to prudent estate administration (consid. 1 and 3).
190 Naehlassverfahren über Banken. No 53. sondern sie wunde erstmals mit der Beschwerde eventuell behauptet, als das Nachlassverfahren schon seit Wochen in das Stadium.der Bestätigung gelangt war. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewienn. 53. Entscheid vom 14. Dezember 1986 i. S. Bank Gut Oie A.-G. Befugnis des S ach wal t er s zum Erlass von W eis u n gen im Rahmen der allgemeinen Anordnungen der N achlass- behörde ; Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den- jenigen der Nachlassbehörde (Art. 2 bger. BankennachlassVo ; 295/298 SchKG). Comp6tence du commissaire pour donner des instructions dans 1e eadre des prescriptions generales regissant l'autorite de con- cordat; de1imitation de ses attributions par rapport acelIes de l'autorite concordataire (an. 2 ord. TF concernant Ia proce- dure de concordat pour les bauques; art. 295 et 298 LP). Competenza deI commissario al rilascio di istruzioni nel quadro delle prescrizioni generali delI'autorita deI concordato; deli- mitazione delle sue competenze relativamente a quelle dell'su- toritA deI concordato (an. 2 Ord. dei TF sulla procedura di concordato per le bauche; art. 295 e 298 LEF). Der Bank Gut Cie in Luzern istNachlassstundung erteilt und zugleich die Fortführung des Geschäfts in bestimmtem Umfang bewilligt worden. In der Folge hat die als Sachwalterin bestellte Kontroll- Revisions A.-G. Basel die Schuldnerin ersucht, gewisse Wertpapiere aus ihrem Vermögen zu veräussern, damit der gegenwärtige Vermögensstand erhalten bleibe. Die Schuldnerin focht diese Weisung bei der Nachlassbehörde als unzulässig -weil der Sachwalter zu solchen Verfügungen nicht be- fugt sei -und zudem als unangemessen an. Die Nachlass- behörde hat indessen mit Entscheid vom 17 . November 1936 die Befugnis des Sachwalters anerkannt und die ange- fochtene Weisung mit einer einzigen Ausnahme geschützt. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht bean- Naehlassverfahren' über Banken. N° 53.
tragt die Schuldnerin neuerdings gänzliche Gutheissung wer Beschwerde. Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nachlsssverfahren über Banken. N° 53. Die Befugllil;3 des Sachwalters zum Erlass der hier strei- tigen Weisung lässt sich demnach nicht mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Nachlassbehörde gemäss Art. 2 der bundesgerichtiichen Verordnung ablehen. Sind einmal de- ren Verfügungen, die das Verfahren einleiten, getroffen, so greift die Aufsicht des Sac;hwalters über die Geschäfts- führung gemäss Art. 295 und 298 SchKG Platz, natürlich im Rahmen der durch jene allgemeinen Verfügungen allen- falls gesteckten Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist nun freilich weiterhin der Auffassung, diese Aufsicht habe sich in der Überwachung der Geschäfte zu erschöpfen, und es stehe dem Sachwalter höchstens zu, Anregungen zu machen, nicht aber könne er irgendetwas Verbindliches ver- fügen. Diese Auffassung wird aber der Stellung eines behördlich bestellten Sachwalters nicht gerecht, dem das Gesetz denn auch ausdrücklich das Recht einräumt, Weisungen zu geben (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Solche Weisungen, die der Schuldner unter Vorbehalt der Be- schwerdeführung zu befolgen hat, können sowohl auf ein Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein, sei es, dass dem Schuldner etwa Schutzvorkehren wie gewisse Repa- raturen, Versicherungen und Ähnliches aufgegeben werden, wodurch sein Vermögen vor Schaden bewahrt werden soll, sei es auch, dass ihm, wie hier, der Verkauf von Wert- papieren anbefohlen wird, um den Folgen einer vielleicht eintretenden Wertverminder.ung vorzubeugen. 3. - Die vom Bundesgericht nach Art. 55 der bundes- rätlichen Vollziehungsverordnung gleichfalls zu über- prüfende Angemessenheit, d. h. Zweckmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung ist mit der Nachlassbehörde zu beja- hen. Es entspricht in der Tat einer vorsichtigen Geschäfts- führung,die infolge der Frankenabwertung erzielten Kurs- gewinne jetzt durch Verkauf der Papiere einzubringen, zumal sich Anzeichen eines Weichens gewisser Kurse bereits bemerkbar machen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskmumer : Der Rekurs wird abgewiesen. A. SchnldheLreihungs-und Konknrsrecht. PoursuiLe et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES