Commissioner may issue binding instructions in bank moratorium

BGE 62 III 190Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III27.06.1936Dismissed

Zusammenfassung

Bank Gut & Cie. A.-G., in bank moratorium, challenged an instruction issued by the appointed commissioner requiring the sale of securities to preserve the estate. The Federal Tribunal held that Art. 2 of the bank moratorium ordinance empowers the moratorium authority only to make general initial arrangements, whereas ongoing supervision and binding instructions fall to the commissioner under Arts. 295 and 298 SchKG. The instruction was also found appropriate because it prudently secured paper gains amid signs of falling prices. The recourse was dismissed and the lower authority’s decision confirmed.

Regest

Art. 2 Bankennachlassverordnung; Art. 295, 298 SchKG; competence of the commissioner to issue binding instructions during bank moratorium proceedings. The moratorium authority is limited to general, introductory orders determining the framework of the continuation of business and the preservation of the estate at the opening of the stay. Once these orders have been set, supervision of the debtor’s business lies with the commissioner, who may, under Art. 298(2) SchKG, issue enforceable instructions directed both to omissions and to affirmative acts. Such instructions may require measures safeguarding the estate, including realization of assets. The Federal Tribunal reviews expediency under Art. 55 of the ordinance and will uphold measures that correspond to prudent estate administration (consid. 1 and 3).

Gesamter Gesetzestext

190 Naehlassverfahren über Banken. No 53. sondern sie wunde erstmals mit der Beschwerde eventuell behauptet, als das Nachlassverfahren schon seit Wochen in das Stadium.der Bestätigung gelangt war. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewienn. 53. Entscheid vom 14. Dezember 1986 i. S. Bank Gut Oie A.-G. Befugnis des S ach wal t er s zum Erlass von W eis u n gen im Rahmen der allgemeinen Anordnungen der N achlass- behörde ; Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den- jenigen der Nachlassbehörde (Art. 2 bger. BankennachlassVo ; 295/298 SchKG). Comp6tence du commissaire pour donner des instructions dans 1e eadre des prescriptions generales regissant l'autorite de con- cordat; de1imitation de ses attributions par rapport acelIes de l'autorite concordataire (an. 2 ord. TF concernant Ia proce- dure de concordat pour les bauques; art. 295 et 298 LP). Competenza deI commissario al rilascio di istruzioni nel quadro delle prescrizioni generali delI'autorita deI concordato; deli- mitazione delle sue competenze relativamente a quelle dell'su- toritA deI concordato (an. 2 Ord. dei TF sulla procedura di concordato per le bauche; art. 295 e 298 LEF). Der Bank Gut Cie in Luzern istNachlassstundung erteilt und zugleich die Fortführung des Geschäfts in bestimmtem Umfang bewilligt worden. In der Folge hat die als Sachwalterin bestellte Kontroll- Revisions A.-G. Basel die Schuldnerin ersucht, gewisse Wertpapiere aus ihrem Vermögen zu veräussern, damit der gegenwärtige Vermögensstand erhalten bleibe. Die Schuldnerin focht diese Weisung bei der Nachlassbehörde als unzulässig -weil der Sachwalter zu solchen Verfügungen nicht be- fugt sei -und zudem als unangemessen an. Die Nachlass- behörde hat indessen mit Entscheid vom 17 . November 1936 die Befugnis des Sachwalters anerkannt und die ange- fochtene Weisung mit einer einzigen Ausnahme geschützt. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht bean- Naehlassverfahren' über Banken. N° 53.

tragt die Schuldnerin neuerdings gänzliche Gutheissung wer Beschwerde. Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Die bundesgerichtliehe Bankennachlassverordnung vom ll. April 1935, deren Bestimmungen die Vorschriften des 11. Titels des SchKG ergänzen und teilweise abändern (vgl. Art. 54 Abs. 5 der bundesrätlichen Vollziehungsver- ordnung zum Bankengesetz), sieht in Art. 2 vor, dass die Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Nachlassstundung zu bestimmen hat, ob und allfällig in welchem Umfang während derselben 'die Bank ihr Geschäft fortführen kann und dass die Behörde in diesem Falle im Einverständnis mit dem Sachwalter die erforderlichen Anordnungen zur Er- haltung des Vermögensstandes treffen soll. Diese Zustän- digkeit der Nachlassbehörde ist jedoch auf Anordnungen vorwiegend allgemeiner Natur beschränkt, wie sie eben zu Beginn der Nachlassstundung für deren Dauer getroffen werden können. So kann die Nachlassbehörde etwa die Liquidation von Aktiven unter bestimmten Vorbehalten gestatten, welche verhüten sollen, dass das Vermögen ver- mindert werde. So kann sie nicht nur die weitere Aus- übung verlustbringender Geschäftszweige überhaupt ver- bieten, sondern auch für gewisse Geschäftshandlungen, die Einfluss auf den Vermögensstand haben, die Zustimmung des Sachwalters als unerlässlich vorschreiben, und für andere dagegen vollständig davon entbinden, und derglei- chen mehr. Dass es sich bei Art. 2 der Verordnung um derartige allgemeine Weisungen über das Verhältnis des Sachwalters zur Bank und ihrer Geschäftsführung und nicht um konkrete Anweisungen, wie sie dann im Laufe der Nachlassstundung geboten sein können, handelt, erhellt auch aus Abs. 3 des Art. 2, der bestimmt, dass die Verfü- gungen der Nachlassbehörde gleichzeitig mit dem Schul- denruf, also eben zu Beginn der Nachlasstundung, öffent- lich bekanntgemacht werden sollen.

Nachlsssverfahren über Banken. N° 53. Die Befugllil;3 des Sachwalters zum Erlass der hier strei- tigen Weisung lässt sich demnach nicht mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Nachlassbehörde gemäss Art. 2 der bundesgerichtiichen Verordnung ablehen. Sind einmal de- ren Verfügungen, die das Verfahren einleiten, getroffen, so greift die Aufsicht des Sac;hwalters über die Geschäfts- führung gemäss Art. 295 und 298 SchKG Platz, natürlich im Rahmen der durch jene allgemeinen Verfügungen allen- falls gesteckten Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist nun freilich weiterhin der Auffassung, diese Aufsicht habe sich in der Überwachung der Geschäfte zu erschöpfen, und es stehe dem Sachwalter höchstens zu, Anregungen zu machen, nicht aber könne er irgendetwas Verbindliches ver- fügen. Diese Auffassung wird aber der Stellung eines behördlich bestellten Sachwalters nicht gerecht, dem das Gesetz denn auch ausdrücklich das Recht einräumt, Weisungen zu geben (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Solche Weisungen, die der Schuldner unter Vorbehalt der Be- schwerdeführung zu befolgen hat, können sowohl auf ein Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein, sei es, dass dem Schuldner etwa Schutzvorkehren wie gewisse Repa- raturen, Versicherungen und Ähnliches aufgegeben werden, wodurch sein Vermögen vor Schaden bewahrt werden soll, sei es auch, dass ihm, wie hier, der Verkauf von Wert- papieren anbefohlen wird, um den Folgen einer vielleicht eintretenden Wertverminder.ung vorzubeugen. 3. - Die vom Bundesgericht nach Art. 55 der bundes- rätlichen Vollziehungsverordnung gleichfalls zu über- prüfende Angemessenheit, d. h. Zweckmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung ist mit der Nachlassbehörde zu beja- hen. Es entspricht in der Tat einer vorsichtigen Geschäfts- führung,die infolge der Frankenabwertung erzielten Kurs- gewinne jetzt durch Verkauf der Papiere einzubringen, zumal sich Anzeichen eines Weichens gewisser Kurse bereits bemerkbar machen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskmumer : Der Rekurs wird abgewiesen. A. SchnldheLreihungs-und Konknrsrecht. PoursuiLe et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES

  1. Entscheid vom 27. Juni 1936 i. S. Bank in zormgen. Zulassung im Kollokationsplan des Konkurses bezw. Nachlass- vertrages mit Vermögensabtretung :
  2. einer Forderung des A, für die, neben andern Pfändern, eigene Obligationen des Gemeinschuldners haften, unter den fanst pfandversicherten Forderungen;
  3. der genannten Obligationen unter den unversicherten For- derungen zugnnsten des B, Bürgen des A. (Konkludenter) Verzicht des B auf letztere Kollokation und entsprechende nachträgliche (konkludente) ufhebung der- selben durch die Konkursverwaltung. Beansprucht A nichtsdestoweniger gemäss Art. 6 1 der K 0 n kur sv e r 0 r d nun g die Konkursdividende sowohl für die ihm verpfändeten Obligationen (als Drittpfänder ) wie auch für seine ganze nach Abnug des Erlöses a.us den andern Pfändern verbleibende Forderung, so liegt es ihm ob, deswegen gerichtliche Klage zu erheben, und die Konkursverwaltung kann ihm Frist dazu ansetzen. Admission a. l'etat de collocation de la faillite ou du concordat par abandon d'actif: 10 d'une creanoo de A, en garantie de laquelle ont ete constituees en gage des obligations emises par le debiteur lui-meme, cette creance etant colloquee sous la rubrique des creances garanties par gage; AB 62 nI -1936

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