Bank composition: no privileged savings claim from deposit book

BGE 62 III 188Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III11.04.1935Dismissed

Zusammenfassung

The appellants had requested savings books instead of deposit booklets for the value of cancelled bank share certificates, but received deposit booklets. They then sought conversion of those booklets into privileged savings deposit certificates or, alternatively, compensation for the disadvantage caused by inclusion in the bank composition agreement. The cantonal commercial court rejected the complaint, and the Federal Court confirmed that no privileged savings claim had arisen against the appellants' will. Any claim for damages would have to be pursued under the Banking Act or the Code of Obligations and would in any event remain subject to the composition agreement; moreover, no such claim had been duly filed in the proceedings.

Regest

Art. 41, 43 Abs. 2 BankG; Bankennachlassverfahren; privilegierte Spareinlagen und Schadenersatzansprüche: Ein Gläubiger, dem statt des verlangten privilegierten Sparheftes ein Depositenschein ausgestellt wurde, erwirbt nicht eo ipso eine privilegierte Forderung im Nachlassvertrag. Als bloss allfälliger Schadenersatzanspruch bleibt er den Beschränkungen des Nachlassvertrages unterworfen; das Klagerecht nach Art. 43 Abs. 2 BankG setzt grundsätzlich den Konkurs voraus, wobei der gerichtliche Nachlassvertrag dem Konkurs nur insoweit gleichgestellt werden kann, als eine entsprechende, rechtzeitig eingegebene Forderung vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Nachl88sverfahren über Banken. N0 52. c. ffacblassverfahren über Banken. Procedure de concordat puur les hanques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSillTES ET DES FAILLITES 52. Entscheid vom 17. November 1936 i. S. Bans. Rechtsstellung des Gläubigers, dem entgegen seinem Verlangen statt eines privilegierten Sparheftes ein D e pos i t e n b ü e h lei n ausgestellt worden ist, im Banken -N achlassverfahren. Concordat bancaire. Position juridique du ereaneier qui n'a resm qu'un livret de depöt au lieu du livre d'epargne privilegie qu'il avait demande. Coneardato bancario. Posizione giuridiea deI ereditore ehe rieevette un libretto di deposito invece deI libretto privilegiato di e da risparnio ehe aveva chiesto. Die Rekurrenten verlangten im Frühjahr 1935 bei der Filiale Olten der Schweizerischen Genossenschaftsbank die Ausstellung von Sparheften über den Gegenwert ihrer gekündigten Anteilscheine der Bank, erhielten aber Depo- sitenbüchlein. Mit der vorliegenden, gegen den Sachwalter der Bank gerichteten Beschwerde haben die Rekurrenten beantragt, es seien ihre Depositenbüchlein in privilegierte Einlage- hefte der Depositenkassedes Zentralverbandes christl.-soz. Organisationen der Schweiz, Verwaltung: Schweiz. Ge- nossenschaftsbank, umzuwandeln, bezw. sie (die Rekur- renten) seien in dem Sinne schadlos zu halten dass die Differenz, welche ihnen durch den Einbezug der beiden Nachlassverfahren über Banken. No 52. Iß9 Depositenbüchlein in den Nachlassvertrag der Schweiz. Genossenschaftsbank entsteht, vergütet wird. Die Nachlassbehörde, das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, hat die Beschwerde am 27. Oktober 1936 abge- wiesen. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes- gericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in E1wägung: Die Beschwerde stützt sich darauf, dass die Rekurrenten gegen ihren Willen keine privilegierten Forderungen aus Spareinlagen erworben haben. Dann ist es aber auch ausgeschlossen, die Rekurrenten im Nachlassvertrag der Schweizerischen Genossenschaftsbank als privilegierte Gläu- biger zu behandeln. Vielmehr sind die Rekurrenten darauf angewiesen, die ihnen durch Art. 41 des Bankengesetzes eingeräumten Rechte geltend zu machen, wonach die mit der Geschäftsführung ... einer Bank betrauten Personen (sowohl der Bank als) einzelnen (Gesellschaftern und) Gläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Und zwar handelt es sich um einzig den Rekurrenten unmittelbar, ohne Schädigung der Bank selbst, verursachten Schaden. Wenn das den Gläubigern eingeräumte Klagerecht durch Art. 43 Abs. 2 des Bankengesetzes auf den Fall beschränkt wird, dass über die Bank der Konkurs eröffnet worden ist, so mag immerhin auf die Rechtsprechung zu dem gleich- artigen Art. 675 OR verwiesen werden, die dem Konkurs den gerichtlichen Nachlassvertrag gleichstellt (BGE 49 11 241). Daneben kann die Bank allfällig gestützt auf Art. 101 oder 55 OR ebenfalls belangt werden, jedoch auch nur auf Schadenersatz, und die daherige Forderung wäre gleich- falls den Beschränkungen des Nachlassvertrages unter- worfen. Indessen ist nicht dargetan, dass im Nachlassver- fahren je eine solche Forderung eingegeben worden sei,

Naehlassverfahren über Banken. Ne 53. sondern sie wurde erstmals mit der Beschwerde eventuell behauptet, als das Nachlassverfahren schon seit Wochen in das Stadium: der Bestätigung gelangt war. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Kon/cu;rskammer : Der Rekurs wird abgewiesnn. 53. Entscheid vom 14. Dezember 1936 i. S. Ba.nk Gut 8G Cie A.-G. Befugnis des S ach wal t e r s zum Erlass von W eis u n gen im Rahmen der allgemeinen Anordnungen der N achlass- behörde ; Abgrenzung seiner Kompetenzen gegenüber den- jenigen der Nachlassbehörde (Art. 2 bger. BankennachlassVo ; 295/298 SchKG). Competence du commissaire pour donner des instructions dans le cadre des prescriptions generales regissant l'autoriM de con- cordat; delimitation de ses attributions par rapport a ceHes de l'autoriM concordataire (art. 2 ord. TF concernant la proce- dure de concordat pour les banques ; art. 295 et 298 LP). Competenza deI commissario al rilascio di istruzioni nel quadro delle prescrizioni generali deH'autoritit. deI concordato ; deli- mitazione delle sue competenze relativamente a quelle delI 'au- torita deI concordato (art. 2 Ord. deI TF sulla procedura di concordato per le banehe ; art. 295 e 298 LEF). Der Bank Gut eIe in Luzern istNachlassstundung erteilt und zugleich die Fortführung des Geschäfts in bestimmtem Umfang bewilligt worden. In der Folge hat die als Sachwalterin bestellte Kontroll- Revisions A.-G. Basel die Schuldnerin ersucht, gewisse Wertpapiere aus ihrem Vermögen zu veräussern, damit der gegenwärtige Vermögensstand erhalten bleibe. Die Schuldnerin focht diese Weisung bei der Nachlassbehörde als unzulässig --weil der Sachwalter zu solchen Verfügungen nicht be- fugt sei -und zudem als unangemessen an. Die Nachlass- behörde hat indessen mit Entscheid vom 17. November

die Befugnis des Sachwalters anerkannt und die ange- fochtene Weisung mit einer einzigen Ausnahme geschützt. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht bean- Nachlassverfahren' über Banken. Ne 63.

tragt die Schuldnerin neuerdings gänzliche Gutheissung ihrer Beschwerde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Die bundesgerichtliche Bankennachlassverordnung vom 11. April 1935, deren Bestimmungen die Vorschriften des 11. Titels des SchKG ergänzen und teilweise abändern (vgl. Art. 54 Abs. 5 der bundesrätlichen Vollziehungsver- ordnung zum Bankengesetz), sieht in Art. 2 vor, dass die Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Nachlassstundung zu bestimmen hat, ob und allIallig in welchem Umfang während derselben -die Bank ihr Geschäft fortführen kann und dass die Behörde in diesem Falle im Einverständnis mit dem Sachwalter die erforderlichen Anordnungen zur Er- haltung des Vermögensstandes treffen soll. Diese Zustän- digkeit der Nachlassbehörde ist jedoch auf Anordnungen vorwiegend allgemeiner Natur beschränkt, wie sie eben zu Beginn der Nachlassstundung für deren Dauer getroffen werden können. So kann die Nachlassbehörde etwa die Liquidation von Aktiven unter bestimmten Vorbehalten gestatten, welche verhüten sollen, da.ss das Vermögen ver- mindert werde. So kann sie nicht nur die weitere Aus- übung verlustbringender Geschäftszweige überhaupt ver- bieten, sondern auch für gewisse Geschäftshandlungen, die Einfluss auf den Vermögensstand haben, die Zustimmung des Sachwalters als unerlässlich vorschreiben. und für andere dagegen vollständig davon entbinden, und derglei- chen mehr. Dass es sich bei Art. 2 der Verordnung um derartige allgemeine Weisungen über das Verhältnis des Sachwalters zur Bank und ihrer Geschäftsführung und nicht um konkrete Anweisungen, wie sie dann im Laufe der Nachlassstundung geboten sein können, handelt, erhellt auch aus Abs. 3 des Art. 2, der bestimmt, dass die Verfü- gungen der Nachlassbehörde gleichzeitig mit dem Schul- denruf, also eben zu Beginn der Nachlasstundung, öffent- lich bekanntgemacht werden sollen.

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